Zuständigkeit für Erbscheinserteilung bei Ausländer

  • Ich habe bei einem kleinen Gericht - zum Glück - sehr selten mit ausländischen Erblassern zu tun. Ich habe jetzt den Fall, dass meiner Meinung nach - und nach Studium dieses Forums- bei einem Niederländer, der seit 50 Jahren in Deutschland lebt und keinen engen Bezug zu den Niederlanden hat, wegen der Rückverweisung deutsches Erbrecht Anwendung findet, und die 3 Kinder zu gleichen Teilen erben. Ist dann ein ganz normaler Erbschein zu erteilen, oder nach § 2369 BGB? Und wer ist zuständig, Richter oder Rechtspfleger?

  • Die aus einer Rückverweisung folgende Anwendung des deutschen Erbstatuts für den gesamten -gleich wo belegenen- Nachlass des niederländischen Erblassers ist im vorliegenden Fall zutreffend (Süß/Haas/van Maas de Bie, Erbrecht in Europa, Länderteil Niederlande RdNr.10; Schömmer, ErbR Niederlande RdNr.114).

    Das deutsche NachlG hat somit keinen Fremdrechtserbschein i.S. des § 2369 BGB, sondern (aufgrund Rückverweisung) einen Eigenrechtserbschein zu erteilen. Damit greift der Richtervorbehalt des § 16 Abs.1 Nr.6 RpflG nicht, sodass für die Erteilung des Erbscheins nach deutscher gesetzlicher Erbfolge der Rechtspfleger zuständig ist.

  • Ich würde sowohl die ausländische Staatsangehörigkeit als auch die Tatsache der Rückverweisung im Erbschein angeben, weil sonst der Eindruck entsteht, der Erbschein wäre nach einem deutschen Erblasser erteilt:

    Erblasser X, niederländischer Staatsangehöriger, ...
    ist aufgrund Rückverweisung aus dem niederländischen Recht in Anwendung deutschen Erbstatuts beerbt worden von ...

    Handelt es sich nur um eine Teilrückverweisung (etwa für unbeweglichen Nachlass), muss dies natürlich entsprechend vermerkt werden. Für den dem ausländischen Erbstatut unterstehenden (beweglichen) Nachlass muss dann ein eigener Fremdrechtserbschein i.S. des § 2369 BGB erteilt werden.

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