Vorsteuerabzugsberechtigung nicht zu erfragen?

  • Ich habe leider nichts gefunden zu meinem Problem.
    In Strafsachen habe ich im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund § 464 b StPO i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO die Erklärung zum Vorsteuerabzug erbeten. Nun schnauzt mich ein Rechtsanwalt an, das wäre ne Frechheit und fragt, was das soll.
    Ist das denn nicht richtig? Ich habe mich auf das Gesetz verlassen.

  • Ich habe auch gerade noch eine Entscheidung des LG Berlin vom 08.01.1996 gefunden ( 519 Qs 463/95 ), dass in Strafsachen grundsätzlich nicht auf eine Erklärung entsprechend ZPO § 104 Abs. 2 S. 3 verzichtet werden kann.

    Festsetzen kann ich, weil der RA trotz seiner Empörung mitgeteilt hat, dass sein Mandant nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Aber ich möchte das so nicht stehen lassen und ihm auf sein Schreiben antworten.

  • Ich sehe das wie Frog.
    Habe dieses "Problem" auch schon mit zwei Anwälten besprochen, aber keiner konnte mir was nennen, wonach sie auf die Erklärung verzichten könnten....;)

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