Mitteilung wg. Erteilung von Rechtsnachfolgeklausel-Agner unbek. Aufenthalts

  • Hallo, ich habe einen Antrag wg. Umschreibung des Titels gem. § 7 UVG vorliegen (§ 727 ZPO). Der Antragsgegner ist unbek. Aufenthalts.
    Ich habe daher von der Anhörung gem. § 730 ZPO abgesehen.
    Jetzt geht ja normalerweise eine Mitteilung an ihn raus, dass die Klausel erteilt ist.

    Wie ist jetzt hiermit zu verfahren, da seine Adresse ja nicht bekannt ist :confused:

  • Ich hätte den Antrag durch öffentliche Zustellung bekanntgemacht und auf dem gleichen Wege meine Entscheidung.

  • Würde ich mir einfacher machen: § 730 ZPO = Kann-Vorschrift, man kann also auch in begründbaren Fällen auch von der Anhörung absehen, wenn Rechtsnachfolge durch entsprechende Urkunden belegt.

    Und einen "Beschluss" mache ich sowieso nicht, wird per Verfügung gemacht, dass RNFKl mit folgendem Inhalt zu fertigen und anzubringen ist, die ich dann unterschreibe, und es ergeht nur Nachricht an Schuldner. In derartigen Notfällen würde ich dann schon auch auf die Bekanntmachung verzichten: Erstens ist die Erinnerung nach § 732 ZPO unbefristet und zweitens muss vor Beginn der Zwangsvollstreckung sowieso die Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel nachgewiesen werden, und darum hat sich der Gläubiger zu kümmern. Und bei unbekannten Aufenthalt wird mit aller Wahrscheinlichkeit auch keine Vollstreckung eingeleitet. Und es hängt auch nix von der Rechtskraft ab.

  • Geschmackssache.
    Das "hohe Gut" des rechtlichen Gehörs, das von Jahr zu Jahr wertvoller wird, ließ mich mein statement loswerden.:teufel:

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