(Vollmachtlose ?) Vertretung eines Gesellschafters bei Neugründung einer GbR

  • Zur Genehmigungsproblematik vgl. zunächst hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post705652

    Wenn man die Angelegenheit ergebnisbezogen betrachtet, kann man wohl eintragen, da alle Beteiligten davon ausgehen, dass die genehmigten Rechtsgeschäfte (unabhängig davon, ob sie genehmigungsbedürftig waren) vollzogen sind. Diese Annahme ist nur unter der Prämisse zutreffend, dass das Procedere nach § 1829 BGB im Ergebnis (wenn vielleicht auch nicht formgerecht nachgewiesen) erfüllt ist.

    In rechtlicher Hinsicht könnte man noch argumentieren, dass der formgerechte Nachweis des Vollzugs nach § 1829 BGB nur im Verfahren nach § 20 GBO erforderlich ist. Letzteres betrifft aber nur die Auflassung und nicht die hiervon isoliert zu betrachtende Gründung der GbR, auch wenn die Gründung erforderlich war, um die formgerechte Vertretung der GbR im Verfahren nach § 20 GBO prüfen zu können.

  • ...Anders hätte es sich nur verhalten, wenn die minderjährigen Gesellschafter als (Mit-)Vertreter der GbR gehandelt hätten, weil dieses Vertreterhandeln dann nur durch deren gesetzliche Vertreter hätten erfolgen können, weil sich der minderjährige Gesellschafter einer GbR auch stets selbst haftungsrechtlich bindet. Dieses Handeln des gesetzlichen Vertreters für den minderjährigen Vertreter hätte dann ggf. einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft, genauso wie wenn dem Minderjährigen eine Genehmigung nach § 112 BGB erteilt worden wäre und er daraufhin selbst gehandelt hätte (vgl. MüKo/Schramm § 165 Rn.4). ...

    Ich habe eine Rückfrage einen ähnlichen Fall betreffend.

    Ein Großvater und seine Frau gründen eine GbR in notarieller Urkunde mit ihren drei Enkeln zusammen. Als deren Vertreter treten in der Urkunde deren Eltern auf. Das Gesellschaftsvermögen besteht aus einem einzubringenden Grundstück, Zweck der Gesellschaft ist die Verwaltung und Vermietung des Grundstücks.

    Für jeden Enkel wird sodann Ergänzungspflegschaft angeordnet (Aufgabenkreis: Vertretung des Kindes bei der Gründung der GbR), jeder Ergänzungspfleger genehmigt die Gründungsurkunde. Das Familiengericht genehmigt sodann die Erklärungen der gesetzlichen Vertreter in der Urkunde des Notars sowie die Genehmigungserklärungen der Ergänzungspfleger.

    Sodann wird in der gleichen Urkunde die Auflassung bezüglich des Grundstücks, welches dem Großvater alleine gehört, an die GbR erklärt. M.E. handeln damit auf Erwerberseite auch die minderjährigen Gesellschafter, die nach Cromwells Ausführungen nur durch die gesetzlichen Vertreter erfolgen durfte.

    Jetzt haben ja die Eltern in der Urkunde für ihre Kinder gehandelt und das Familiengericht hat genehmigt. Greift hier der Vertretungsausschluss nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1, 1629 BGB oder doch nicht, weil Vertragspartner nicht das Kind, sondern die GbR ist ? Oder greift hier überhaupt ein Genehmigungstatbestand ?

    Für Denkanstöße bin ich dankbar.

  • Wenn das Grundgeschäft wirksam ist, also insbesondere die Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 oder falls die Voraussetzungen des § 1822 Nr. 3 BGB nicht erfüllt sind, weil es an einem Erwerbsgeschäft fehlt, die Genehmigung nach § 1822 Nr. 10 BGB und ggf. diejenige zum Kausalgeschäft nach § 1821 Nr. 5 BGB (OLG Karlsruhe, B. vom 01.06.2015, 11 Wx 29/15, RZ 9 mwN) erteilt wurden und auch wirksam geworden sind (s. dazu Weber, DNotZ 2015, 498 ff), insbesondere die Mitteilung nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB erst erfolgt ist, nachdem die gerichtliche Genehmigung mit ihrer Rechtskraft (§ 40 Abs. 2 FamFG) wirksam geworden ist (KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 14.07.2015, 1 W 381/14), dann müsste sich die Erklärung der Auflassung eigentlich als (ausschließliche) Erfüllung einer Verbindlichkeit darstellen. Denn wenn ein Minderjähriger Gläubiger der zu erfüllenden Verbindlichkeit ist, so ist die gesetzliche Gestattung des § 181 letzter HS für erfüllende Rechtsgeschäfte seiner gesetzlichen Vertreter (s §§ 1629 Abs 2 S 1 iVm 1795 Abs 2) zu seinem Schutz lediglich dahin einzuschränken, dass ihm aus der Erfüllung der Verbindlichkeit kein rechtlicher Nachteil entsteht (s. Schilken im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 181 RN 62a; s. Staudinger/Veit § 1795 RN 28 mwN). Und die Frage der rechtlichen Nachteilhaftigkeit ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ja bereits geprüft worden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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