(Vollmachtlose ?) Vertretung eines Gesellschafters bei Neugründung einer GbR

  • Hallo !

    Sicher ist mein Fall schon diskutiert worden, aber ich konnte Einschlägiges über die SUFU nicht finden:

    Neugründung einer GbR zum Erwerb eines Grundstücks (soweit so gut)
    mit dem Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung.

    Der Vorspann lautet: A, handelnd für sich und für B, jeweils handelnd auch als Gesellschafter der AB GbR - nachstehend Käufer genannt - .

    A erklärt sodann: A und B verbinden sich zur AB GbR. Es folgt der Gesellschaftsvertrag und sodann der Kaufvertrag (alles in einer Urkunde). M.E. entspricht dies nicht exakt der Reihenfolge, wie sie in Cromwells Thema "Rechtsgeschäftlicher Erwerb...." abgehandelt ist, meine aber, dass ich hier entsprechend auslegen könnte.

    Ca. 14 Tage später genehmigt B alle Erklärungen des A.

    Ich meine auch, schon mal gelesen zu haben, dass die Genehmigung der Gründung einer GbR kein Problem darstellt oder irre ich mich ?

  • Hier

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post631385

    wurden schon ähnliche Fälle erörtert.

    Im vorliegenden Fall besteht das Problem darin, dass B in zweierlei Eigenschaft nachgenehmigt. Einmal für sich persönlich für die Gründung der GbR (problemlos) und zum zweiten in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der im Anschluss an die Gründung handelnde Erwerber-GbR, was den Nachweis voraussetzt, dass er im Zeitpunkt seiner Genehmigung noch Gesellschafter ist. Dieser Nachweis ist bekanntlich nicht möglich.

  • und zum zweiten in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der im Anschluss an die Gründung handelnde Erwerber-GbR


    Da stehe ich wohl gerade auf dem Schlauch! Was genehmigt denn hier die GbR?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • und zum zweiten in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der im Anschluss an die Gründung handelnde Erwerber-GbR


    Da stehe ich wohl gerade auf dem Schlauch! Was genehmigt denn hier die GbR?



    Nun, ich habe es so verstanden, dass B als Gesellschafter der GbR dann den Kaufvertrag genehmigen müsste, wobei aber nachzuweisen wäre, dass er noch und auch der einzige Gesellschafter ist, was bekanntlich nicht geht.

  • Genauso war es gemeint.

    Der Erwerbsvertrag enthielt zwei rechtsgeschäftliche Komponenten.

    Zunächst die Gründung der GbR, wobei Gesellschafter A auch für den nicht erschienenen Gesellschafter B handelte. Insoweit ist die Nachgenehmigung des B unproblematisch. Die Gründung der GbR ist ein persönliches Handeln des B.

    Sodann der Grunderwerb durch die gegründete GbR, wobei die GbR durch A und den nicht erschienenen B vertreten wurde. Hier muss B in seiner Eigenschaft als Gesellschafter nachgenehmigen. Er muss also im Zeitpunkt seiner Genehmigung nachgewiesenermaßen noch (einziger weiterer) Gesellschafter sein. Dieser Nachweis ist nicht möglich. Aus den gleichen Gründen kann auch die GbR als solche nicht nachgenehmigen, weil hier sogar nachgewiesen werden müsste, dass A und B im Zeitpunkt der Genehmigung noch (einzige) Gesellschafter sind.

    Dass B die GbR-Gründung und den GbR-Erwerb gleichzeitig genehmigt, ist unerheblich. Die Genehmigung der GbR-Gründung wirkt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück (§ 184 Abs.1 BGB). Damit entsteht die "schädliche" zeitliche Diskrepanz zwischen der Gründung der GbR und dem späteren Gesellschafterhandeln des B im Hinblick auf die Genehmigung in seiner Eigenschaft als Gesellschafter.

  • Exakt der vorliegende Fall wurde nunmehr vom OLG Bamberg entschieden:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post695939

    Hier der entscheidende Teil der Entscheidungsbegründung:

    Ob es ausreichend ist, dass Formulierungen in der Auflassung, wonach das Eigentum auf die benannten Gesellschafter als einer "zwischen ihnen (bereits) bestehender GbR" übergeht, im Zweifel dahingehend auszulegen sind, dass die handelnden Gesellschafter den Bestand der zwischen ihnen bestehenden Erwerbs-GbR bestätigen, was zugleich eine Neubegründung durch die auftretenden Gesellschafter bedeute (so Hügel, a.a.O., § 47 Rn. 112n; ablehnend OLG Köln, aaO, Tz. 29), kann dahinstehen, da im vorliegenden Fall nicht alle Gesellschafter der beteiligten GbR bei dem zu beurkundenden Grundstückserwerb zugegen waren. Die Auflassung wurde vielmehr von einem vollmachtlosen Vertreter erklärt und nachträglich durch einen mit Sondervollmacht ausgestatteten Gesellschafter genehmigt.

    ...

    Auch wenn in dieser notariell beglaubigten Erklärung der Gesellschafter die Existenz der erwerbenden GbR (zum damaligen Zeitpunkt) in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein mag, fehlt es jedoch an einem entsprechenden Nachweis hinsichtlich der Identität der Gesellschaft (das heißt, der Fortexistenz bis zur begehrten Eintragung) und dem Bestand ihrer Gesellschafter im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertreterhandelns, hier bei der Genehmigung der Auflassungserklärung am 10.11.2009 durch den Gesellschafter BB.

  • Ich habe jetzt eine vielversprechend anfangende Auflassungsurkunde:

    Die GbR gründet sich im Erwerbsvertrag.
    Aber: Neben dem Vater steigen seine beiden minderjährigen Kinder, eine davon ist mittlerweile volljährig, mit in die Gesellschaft ein.
    Die Kinder wurden jeweils von einem Ergänzungspfleger vertreten.
    Es folgen die vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen.
    Ich denke, dass hier die Katze auf die gleichen Füße fällt: Zwar wirkt die Genehmigung zurück, es können aber in der Zwischenzeit weitere Gesellschafter hinzugekommen sein, so dass hier die Entscheidung des OLG Bamberg wohl auch in Betracht gezogen werden könnte.
    Schlussendlich hat das mittlerweile volljährige Kind den Vertrag nochmals selbst genehmigt.

  • Im Erwerbsvertrag also "wie üblich": Zunächst gründet sich die GbR und sodann erwirbt sie.

    Dazu noch folgende Fragen:

    1) Die beiden Ergänzungspfleger haben an der Beurkundung des Erwerbsvertrages mitgewirkt?

    2) Die vormundschafts- bzw. familiengerichtlichen Genehmigungen wurden für beide Kinder noch während der jeweiligen Minderjährigkeit wirksam und i.S. des § 1829 BGB mitgeteilt?

    3) Weshalb hat der Volljährige nachgenehmigt? Wegen § 1829 Abs.3 BGB, weil die Frage zu 2) für ihn zu verneinen ist?

  • Im Erwerbsvertrag also "wie üblich": Zunächst gründet sich die GbR und sodann erwirbt sie.



    Stimmt: Übrigens erwirbt sie vom Vater der beiden Minderjährigen.

    Dazu noch folgende Fragen:


    1) Die beiden Ergänzungspfleger haben an der Beurkundung des Erwerbsvertrages mitgewirkt?



    Ja, wobei sie ihre eigenen Erklärungen nochmals genehmigt haben, was ich nicht verstehe.:gruebel: Die vorm.ger. Gen. (VGG) erstreckt sich dann auf die Gründungs- und Erwerbsurkunde sowie die Genehmigungen.

    2) Die vormundschafts- bzw. familiengerichtlichen Genehmigungen wurden für beide Kinder noch während der jeweiligen Minderjährigkeit wirksam und i.S. des § 1829 BGB mitgeteilt?


    Der Notar hat eine Nachtragsurkunde erstellt. Es erscheinen der Vater, das volljährige Kind sowie ein bevollmächtigter Notarangestellter.

    Darin wird ausgeführt, dass jeweils eine Ausfertigung der VGG dem Notar zugegangen sei.

    Dieser leitete beglaubigte Abschriften mit EgR an die Ergänzungspfleger weiter. Auf Grund einer schriftlichen Ermächtigung gibt der Notarangestellte in der Nachtragsurkunde das Empfangsbekenntnis für den Ergänzungspfleger ab und zwar in der Weise, dass er den Genehmigungsbeschluss während der Minderjährigkeit seines Pfleglings erhalten habe.

    Der Vater erklärt, dass er selbst die VGG erhalten habe (vom Notar) (in Form der Ausfertigung des Kaufvertrags), allerdings erst zum Zeitpunkt der Volljährigkeit der Tochter.

    Die Erschienenen erkennen dann wechselseitig an, dass damit die VGG allen Beteiligten als zugegangen gilt.


    3) Weshalb hat der Volljährige nachgenehmigt? Wegen § 1829 Abs.3 BGB, weil die Frage zu 2) für ihn zu verneinen ist?



    Sie hat vorsorglich genehmigt. Wahrscheinlich hat der Notar deshalb die Ausführungen hinsichtlich des Zugangs gem. § 1829 BGB insoweit weggelassen.

    PS: eine explizite Doppelvollmacht hat sich der Notar nicht erteilen lassen.

    Einmal editiert, zuletzt von Opc (24. März 2011 um 13:32) aus folgendem Grund: Ergänzung des SV

  • Ein interessanter Fall.

    Ich habe aufgrund der Sachverhaltsergänzung noch einige zusätzliche Fragen:

    Gehe ich recht in der Annahme, dass es sich um ein nach den Vorschriften des FGG abzuwickelndes Genehmigungsverfahren handelte? Denn falls nicht, wäre nicht das VormG, sondern das FamFG für die Erteilung der Genehmigung zuständig gewesen.

    Bezieht sich der Wirkungskreis der Pflegschaften nur auf die Gründung der GbR oder erstreckt er sich auch auf die Vertretung der Minderjährigen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Erwerbsvertrags?

    Wurden die Akten des VormG zur Klärung der Frage beigezogen, an wen das VormG den Genehmigungsbeschluss übersandt hat?

    War der Notar oder ein Notarangestellter nach dem Inhalt des Erwerbsvertrags von den Pflegern wenigstens zur Empfangnahme der Genehmigung bevollmächtigt? Ich vermute fast, dass nein, denn dann hätte es nicht der (lediglich schriftlichen) Ermächtigung zur Erklärung des Empfangsbekenntnisses für beide Pfleger bedurft, die zudem nicht der Form des § 29 GBO entspricht. Das es im vorliegenden Wort ein sträfliches Versäumnis war, ohne Doppelvollmachten zu arbeiten, bedarf wohl keiner besonderen Erwähnung.

    Die Frage, weshalb die Pfleger ihr eigenes Handeln noch einmal nachgenehmigt haben, kann ich vielleicht schon jetzt beantworten. Es kommt mitunter vor, dass die betreffenden Personen als erst noch zu bestellende Ergänzungspfleger handeln, die Pflegschaftsanordnung (oder jedenfalls die Pflegerverpflichtung) erst nach dem Vertragsschluss erfolgt und die Pfleger dann ihr als Vertreter ohne Vertretungsmacht erfolgtes eigenes Handeln nachgenehmigen. Ein Blick auf die Pflegerbestallungen kann insoweit Aufschluss geben, da diese in aller Regel auf den Tag und jedenfalls keinen früheren Tag als den der Pflegerverpflichtung i.S. des § 1789 BGB datieren.

  • Freut mich, dass Du den Fall interessant findest.:)

    Wurden die Akten des VormG zur Klärung der Frage beigezogen, an wen das VormG den Genehmigungsbeschluss übersandt hat?



    Nein, noch nicht. Die Zwischenverfügung wg. § 1829 BGB hatte meine Kollegin gemacht und ich habe die Akte heute mit dem Eingang bekommen. Soll ich vielleicht erst die Vormundschaftsakte beiziehen ?

  • Ein interessanter Fall.


    Ich habe aufgrund der Sachverhaltsergänzung noch einige zusätzliche Fragen:

    Gehe ich recht in der Annahme, dass es sich um ein nach den Vorschriften des FGG abzuwickelndes Genehmigungsverfahren handelte? Denn falls nicht, wäre nicht das VormG, sondern das FamFG für die Erteilung der Genehmigung zuständig gewesen.




    Ich denke ja: die Pflegerbestellung, der Vertragsabschluss und die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung datieren alle vor dem 01.09.2009.


    Bezieht sich der Wirkungskreis der Pflegschaften nur auf die Gründung der GbR oder erstreckt er sich auch auf die Vertretung der Minderjährigen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Erwerbsvertrags?



    der Wirkungskreis lautet: Vertretung des Kindes bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags mit Grundstückseinbringung.


    Wurden die Akten des VormG zur Klärung der Frage beigezogen, an wen das VormG den Genehmigungsbeschluss übersandt hat?



    Beim jetzt volljährigen Kind wurde der Genehmigungsbeschluss nur an den Notar gesandt, beim noch minderjährigen Kind an den Notar sowie an den Pfleger zur Kenntnis. In den beiden Fällen ging das Vormundschaftsgericht fälschlicherweise davon aus, dass der Notar über eine Doppelvollmacht verfügte.


    War der Notar oder ein Notarangestellter nach dem Inhalt des Erwerbsvertrags von den Pflegern wenigstens zur Empfangnahme der Genehmigung bevollmächtigt? Ich vermute fast, dass nein, denn dann hätte es nicht der (lediglich schriftlichen) Ermächtigung zur Erklärung des Empfangsbekenntnisses für beide Pfleger bedurft, die zudem nicht der Form des § 29 GBO entspricht. Das es im vorliegenden Wort ein sträfliches Versäumnis war, ohne Doppelvollmachten zu arbeiten, bedarf wohl keiner besonderen Erwähnung.



    Die Notarangestellten wurden allgemein bevollmächtigt, ..alle Erklärungen ... entgegenzunehmen, die zur Durchführung des Vertrags zweckmässig und erforderlich sein könnten...
    Der Notar ging davon aus, dass bei Inkrafttreten des FamFG Doppelvollmachten nicht mehr zulässig waren.

    Die Frage, weshalb die Pfleger ihr eigenes Handeln noch einmal nachgenehmigt haben, kann ich vielleicht schon jetzt beantworten. Es kommt mitunter vor, dass die betreffenden Personen als erst noch zu bestellende Ergänzungspfleger handeln, die Pflegschaftsanordnung (oder jedenfalls die Pflegerverpflichtung) erst nach dem Vertragsschluss erfolgt und die Pfleger dann ihr als Vertreter ohne Vertretungsmacht erfolgtes eigenes Handeln nachgenehmigen. Ein Blick auf die Pflegerbestallungen kann insoweit Aufschluss geben, da diese in aller Regel auf den Tag und jedenfalls keinen früheren Tag als den der Pflegerverpflichtung i.S. des § 1789 BGB datieren.




    Stimmt, die Pfleger wurden erst nach Vertragsabschluss verpflichtet und haben dann ihre Erklärungen nochmals genehmigt.

    Das Vormundschaftsgericht hat übrigens die Pflegschaften schon wieder aufgehoben, da das Rechtsgeschäft durchgeführt sei.

  • Danke, jetzt sehe ich etwas klarer.

    Aufgrund Deiner Angaben ergeben sich noch einige weitere Fragen:

    Wer hat die GbR beim Grundstückserwerb vertreten? War der Vater -wie es nicht unüblich ist- lt. Gesellschaftsvertrag zum alleinigen Geschäftsführer der GbR bestimmt (§§ 710, 714 BGB) und war er ggf. von § 181 BGB befreit?

    Haben die seinerzeit minderjährigen Kinder auch selbst am Vertragsschluss mitgewirkt?

  • Danke, jetzt sehe ich etwas klarer.

    Aufgrund Deiner Angaben ergeben sich noch einige weitere Fragen:

    Wer hat die GbR beim Grundstückserwerb vertreten? War der Vater -wie es nicht unüblich ist- lt. Gesellschaftsvertrag zum alleinigen Geschäftsführer der GbR bestimmt (§§ 710, 714 BGB) und war er ggf. von § 181 BGB befreit?



    Die entsprechenden Passagen in der Urkunde lauten:

    "Der Vater bringt den Grundbesitz in die GbR ein..."

    Ferner:

    "Die Erschienenen erklären nunmehr die Auflassung wie folgt:
    Wir sind uns darüber einig, dass..."

    Der Text im Gesellschaftsvertrag lautet dahingehend, dass die Geschäftsführung und Vertretung der GbR durch den Vater erfolgt und Befreiung nach § 181 BGB erteilt ist.

    Vielleicht ist es noch wichtig: Das Grundeigentum ist belastet mit einer Rückauflassungsvormerkung, einem Rückkaufsrecht und einem Vorkaufsrecht für die Stadt sowie mit einer Grundschuld von ca. 1,- Million Euro (aber ich denke, insoweit liegt ja die Genehmigung vom Vormundschaftsgericht vor).

    Haben die seinerzeit minderjährigen Kinder auch selbst am Vertragsschluss mitgewirkt?



    Die beiden minderjährigen Kinder sind in der Verhandlung nicht aufgetreten. Neben dem Vater erschienen die bestellten, aber noch nicht verpflichteten Ergänzungspfleger, die nach ihrer Verpflichtung dann ja die eigenen Erklärungen später genehmigten.

    Dank Dir für Deine Bemühungen !!:)

  • Meinst Du nicht, dass die Pfleger nur bei der Gründung der GbR gehandelt haben, während am Erwerbsvertrag und der Auflassung der Vater als Veräußerer und die GbR als Erwerberin beteiligt waren, wobei die GbR durch den Vater als Geschäftsführer vertreten wurde, sodass die Kinder und damit die Pfleger insoweit überhaupt nicht gehandelt haben?

    Siehe § 710 S.1 BGB:

    "Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter ... übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen."

    ... was dann nach § 714 BGB auch für die Vertretung der GbR nach außen gilt

    ... und im Gesellschaftsvertrag auch ausdrücklich so geregelt ist.

    Wenn die Kinder nicht zur Geschäftsführung und Vertretung befugt sind, können insoweit auch nicht die Pfleger für die Kinder in deren Eigenschaft als Vertreter der GbR handeln.

  • Meinst Du nicht, dass die Pfleger nur bei der Gründung der GbR gehandelt haben, während am Erwerbsvertrag und der Auflassung der Vater als Veräußerer und die GbR als Erwerberin beteiligt waren, wobei die GbR durch den Vater als Geschäftsführer vertreten wurde, sodass die Kinder und damit die Pfleger insoweit überhaupt nicht gehandelt haben?

    Mmh, das hatte ich so noch nicht gesehen.

    Mir sind dazu folgende Gedanken gekommen:

    Dann hätte der Vater einnmal für sich und einmal als nach außen vertretungsberechtigter und auch von § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der GbR die Auflassungserklärungen abgegeben.

    Mit der Folge, dass die Auflassungserklärung für die GbR mit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung und Zugang der Genehmigung an die Vertragsbeteiligten wirksam geworden wäre.

    Dann würde es gar nicht mehr auf eine zeitliche Diskrepanz zwischen Gesellschaftsvertragsgenehmigung und Erklärung der Auflassung - sowie wie im Ausgangsfall des Threads - ankommen ??



    Ob dem Notar das so bewußt war ?

  • Hinzu kommt noch ein Weiteres:

    Wenn der Vater -wovon nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags auszugehen ist- beim Erwerb der GbR als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer gehandelt hat, dann gibt es insoweit weder ein Handeln der minderjährigen Gesellschafter für die GbR und natürlich auch kein Handeln der Pfleger anstelle dieser minderjährigen Gesellschafter, weil es ja schon an deren Handeln fehlt. Vielmehr geben die Kinder als Gesellschafter im Rahmen des Erwerbs der GbR überhaupt keine Erklärung ab, sodass ein etwaiges diesbezügliches Handeln der Pfleger ohne rechtlichen Gehalt ist und völlig leer läuft.

    Dann kann der Erwerb der GbR aber auch nicht der vor Geltung des FamFG bestehenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungspflicht unterliegen: Kein Handeln der Kinder = kein Handeln der Pfleger = kein Genehmigungserfordernis! Schließlich erwerben nicht die Kinder, sondern die rechtsfähige GbR, die im vorliegenden Fall aufgrund des alleinigen Handelns des Geschäftsführers auch nicht durch die minderjährigen Kinder als Gesellschafter (mit-)vertreten wurde.

    Anders hätte es sich nur verhalten, wenn die minderjährigen Gesellschafter als (Mit-)Vertreter der GbR gehandelt hätten, weil dieses Vertreterhandeln dann nur durch deren gesetzliche Vertreter hätten erfolgen können, weil sich der minderjährige Gesellschafter einer GbR auch stets selbst haftungsrechtlich bindet. Dieses Handeln des gesetzlichen Vertreters für den minderjährigen Vertreter hätte dann ggf. einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft, genauso wie wenn dem Minderjährigen eine Genehmigung nach § 112 BGB erteilt worden wäre und er daraufhin selbst gehandelt hätte (vgl. MüKo/Schramm § 165 Rn.4). Hier fehlt es aber schon an einem Handeln der minderjährigen Gesellschafter (durch ihren gesetzlichen Vertreter), sodass auch kein Genehmigungstatbestand in Betracht kommt. Daran ändert auch die erfolgte Pflegerbestellung "für die Einbringung des Grundbesitzes" und § 1630 Abs.1 BGB nichts, weil der Vater bei einem Erwerberhandeln für die GbR überhaupt nicht in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der Kinder handelte. Damit kommt es -vorbehaltlich der erfolgten Pflegerbestellung- auch nicht mehr auf die Frage an, ob die Kinder grundsätzlich nicht durch den Vater allein, sondern durch Vater und Mutter gesetzlich vertreten würden.

    Nach alldem halte ich den Erwerb der GbR und die an die GbR erfolgte Auflassung für rechtlich unproblematisch, weil die Kinder insoweit in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter überhaupt keine Erklärungen abgegeben haben, die vom Vormundschaftsgericht hätten genehmigt werden können.

    Zu prüfen ist nach alldem nur noch die Gründung der GbR als solche.

    Die insoweit bestehende Problematik bezüglich des mittlerweile volljährigen Kindes hat sich allerdings mittlerweile erledigt, weil dieses Kind die GbR-Gründung nach Erlangung seiner Volljährigkeit nachgenehmigt hat, sodass die Gründungsvoraussetzungen jedenfalls für seine Person vorliegen. Denn entweder war die gerichtliche Genehmigung (unterstellt, sie war erforderlich) schon zu Zeiten seiner Minderjährigkeit nach § 1829 BGB wirksam geworden oder sie war es eben nicht, dann greift aber die Nachgenehmigung, die der Volljährige hier nicht als Gesellschafter, sondern in persona im Hinblick auf die Gründung der GbR erklärt hatte. Es ergibt sich somit keine schädliche zeitliche Diskrepanz im Rahmen einer Nachgenehmigung eines Gesellschafters (sic!).

    Bleibt das Problem bezüglich des noch minderjährigen Kindes. Aber auch hier ist zunächst zu fragen, ob es sich um eine rein vermögensverwaltende GbR im Hinblick auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes handelt, weil dann kein Erwerbsgeschäft i.S. des § 1822 Nr.3 BGB (i.V.m. § 1915 Abs.1 S.1 BGB) vorliegt und die GbR-Gründung dann überhaupt nicht genehmigungspflichtig ist (LG Münster FamRZ 1997, 842; Palandt/Diederichsen § 1822 Rn.8). Wenn es sich so verhalten sollte, löst sich alles in Wohlgefallen auf, weil dann das Pflegerhandeln genügt hätte, ohne dass dieses Handeln noch hätte gerichtlich hätte genehmigt werden müssen.

    Auf die Frage des Wirksamwerdens der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung im Hinblick auf das heute noch minderjährige Kind kommt es somit nur an, wenn die GbR-Gründung überhaupt genehmigungspflichtig war.

    War sie das?

  • Nun, nach den von Dir zitierten Fundstellen (LG Münster) wäre selbst der Gesellschaftsvertrag nicht genehmigungspflichtig gewesen, denn laut Gesellschaftsvertrag ist Gegenstand und Zweck der Gesellschaft die Verwaltung des im Kaufvertrag erworbenen Grundvermögens

    Für die Genehmigungsbedürftigkeit spricht Staudinger (allerdings Stand 2004):

    Genehmigungsbedürftig sind Verträge über die Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Gegenstand die Verwaltung eines Grundstücks ist (OLG Hamm FamRZ 2001, 53)


    Allerdings habe ich nur diesen Leitsatz, nicht die Entscheidung selbst.


    Differenzierter MüKo (Stand 2008):



    Genehmigungspflichtig ist ferner der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags im Namen des Mündels, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird. Dazu zählen der Vertrag über die Gründung: …einer BGB-Gesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreiben soll, etwa wenn die Gesellschaft für eine lange Dauer errichtet wird, um gewerblich nutzbare Immobilien von erheblichem Wert zu verwalten, zu vermieten und zu verwerten. Hiervon abzugrenzen sind freilich die Fälle reiner Vermögensverwaltung, die kein Erwerbsgeschäft darstellt und deshalb das Genehmigungserfordernis nicht auslöst. Das gilt etwa für die Gründung einer Familien-GbR (oder den Eintritt in eine solche Gesellschaft), die allein dem Zweck der privaten Verwaltung und Erhaltung des Familienvermögens dient. Für die Abgrenzung wird u. a. darauf abgestellt, ob eine geschäftsmäßige, gleichsam berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Indizien für das Vorliegen eines Erwerbsgeschäfts können auch die lange Dauer der Gesellschaft, der Umfang und Wert des verwalteten Grundvermögens, aber auch das Ziel sein, künftig weiteren Grundbesitz hinzu zu erwerben, ihn zu verwalten, zu vermieten und zu verwerten. Für die Genehmigungspflichtigkeit des Vertrages spricht es auch, wenn der Mündel ein gewisses Mitunternehmerrisiko übernimmt; etwa in Gestalt einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft oder durch eine dem Gesellschaftsanteil entsprechende Beteiligung am Gewinn und Verlust.

    Letzteres ist hier der Fall; die Gesellschafter sind entsprechend ihres Anteils an Gewinn und Verlust beteiligt.



    Ich meine daher, dass ein Genehmigungsbedürfnis im vorliegenden Fall bestand.

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