Werden bei Euch auch Anträge auf vollstreckbare Ausfertigung der Vergütungsfestsetzung gestellt, z.B. nach Einstellung nach § 207 InsO (Verbraucher, Stundung aufgehoben) oder nach Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO ?
Wie handhabt Ihr das ? Im Vergütungsfestsetzungsbeschluß nach InsO ist nicht ausgewiesen, gegen wen festgesetzt wird. Muß man dann nochmal gegen den Schuldner festsetzen nach § 11 RVG oder was da einschlägig ist ? Oder kann man den Schuldner in die Klausel einbauen (sehr fragwürdig)?
Ist § 11 RVG überhaupt anwendbar ?
vollstreckbarer Vergütungsfestsetzungsbeschluß
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Also § 11 RVG geht jedenfalls wohl definitiv nicht. Vgl. § 1 Abs. 2 RVG.
Aus dem Bauch heraus würde ich es wohl irgendwie in die Klausel einbauen. Kann man evtl. mit einer RNF-Klausel vergleichen: statt der ursprünglich haftenden Landeskasse haftet nun der Schuldner persönlich (oder so). -
BGH, Urt. v. 17. 11. 2005 - IX ZR 179/04
Festsetzungsbeschluss hat den Charakter eines vorläufig vollstreckbaren Titels. -
Ja, schön. Verstehe aber jetzt nicht, was daraus für die Frage von Dude folgt.
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Es ist durch den UdG eine einfache Klausel nach § 724 ZPO zu erteilen. Ich verstehe das Problem leider nicht.
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Ich verstehe das Problem leider nicht.
M.E. ist das das Problem bei Dude:Im Vergütungsfestsetzungsbeschluß nach InsO ist nicht ausgewiesen, gegen wen festgesetzt wird.
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Achso. Halte ich für unbeachtlich, könnte man doch mit in die Klausel aufnehmen. Oder soll der Verwalter den Schuldner auf Zahlung verklagen?
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Nein, ich bin ja auch für eine Klarstellung per Klausel!
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machen wir auch so, vorstehender Beschluss wird dem Verwalter gegen den Schuldner vollstreckbar erteilt.
Bei 207 und GmbH und Konsorten hab ich schon mal sowas auf den tisch bekommen und sofort nachgefragt, ob sich neue hinweise auf vermögen ergeben haben.... -
Hallo zusammen,
gibt es hinsichtlich obiger Problematik neuere Erkenntnisse oder zwischenzeitliche Entscheidungen?
Es kommt mir komisch vor, wenn im Vergütungsfestsetzungsbeschluss lediglich die Festsetzung (nicht gegen en) enthalten ist, dass durch die Klausel erst der Schuldner "geschaffen" wird.
Bei RNF u.ä. ist das was anderes, da gab es ja einen ausgeurteilten Schuldner bereits im Beschluss.Aber so wirklich gefunden hab ich nirgends etwas.
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Hallo zusammen,
gibt es hinsichtlich obiger Problematik neuere Erkenntnisse oder zwischenzeitliche Entscheidungen?
Es kommt mir komisch vor, wenn im Vergütungsfestsetzungsbeschluss lediglich die Festsetzung (nicht gegen en) enthalten ist, dass durch die Klausel erst der Schuldner "geschaffen" wird.
Bei RNF u.ä. ist das was anderes, da gab es ja einen ausgeurteilten Schuldner bereits im Beschluss.Aber so wirklich gefunden hab ich nirgends etwas.
Nun, was soll es da neues geben. Bei eröffneteten Verfahren ist der EÖB die Kostengrundentscheidung, auch wenn der EÖB anders als im kontradiktorischen Verfahren kein a ./. b enthält (was der Vergütungsbeschluss ja auch nicht enthält). .....
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Nun, was soll es da neues geben.
Z.B. ein RM gegen eine so erstellte Vollstreckungsklausel, die zu einer obergerichtlichen Entscheidung geführt hat. Eine solche hatte ich trotz intensiver Suche nicht gefunden, auch nicht im Vollstreckungsbereich, da da meistens auf dem Titel bereits ein Schuldner aufgeführt ist.
Aber unsere Vollstreckungsrechtspfleger hätten damit wohl kein Problem, dass der Schuldner das erste mal in der Klausel auftaucht.
Bei eröffneteten Verfahren ist der EÖB die Kostengrundentscheidung, auch wenn der EÖB anders als im kontradiktorischen Verfahren kein a ./. b enthält (was der Vergütungsbeschluss ja auch nicht enthält). .....Dann müsste ja zur Vollstreckung auch der Eröffnungsbeschluss mit an den Vergütungsbeschluss samt Klausel verbunden werden.
Das muss ich mir mal durch den Kopf gehen lassen.
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