Vergütung des vorl. Insolvenzverwalters in der Stundung

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,
    darf ich mal zum Gedankenaustausch einladen.
    Soll im Stundungsverfahren die Vergütung des vorl. Insolvenzverwalter festsetzen.
    Dieser hat als Mindestvergütung 1.000 € angesetzt und nach Diskussion (Einwand des BezRev.) sich auf 500 € "herunterhandeln" lassen.
    Als vorl Verwalter hat er aber auch Sachverständigenkosten bezahlt erhalten in Höhe von rd. 420 €.:teufel:
    Da nach der Rechtsprechung des BGH (11.05.2006 z. B.) er sich auch erlangte Informationen - und Vergütungen - als Sachverständiger anrechnen lassen sollte, bin ich nun - aus grundsätzlichen Erwägungen - (schrecklicher und schwieriger Verwalter) geneigt, ihm das Erlangte auf die beantragte ermäßigte Vergütung in Anrechnung zu bringen oder gar die Vergütung unter Hinweis auf die abgegoltene Sachverst.Vergütung ganz abzulehnen.
    Was schlagen Sie hier vor?
    Gern warte ich auf Ihre Stellungnahme.
    Mit freundlichen Grüßen von der Nordsee
    Kasi:(

  • Eine vollständige Kürzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters halte ich auch unter Beachtung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof für problematisch. Der BGH hat in seinem Urteil anklingen lassen, dass eine Kürzung der Vergütung dann erfolgen kann, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter, der zugleich Sachverständiger ist, Tätigkeiten tatsächlich nur einmal erbringen muss. Dass heißt, dass er Arbeitsergebnisse, welche er als Gutachter erzielt, in gleicher Weise als vorläufiger Insolvenzverwalter verwenden kann. Würde man Deinem Modell folgen, dann dürfte der Kollege in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter keine Tätigkeiten entfaltet haben, die über seine ohnehin zu erbringende Arbeit als Gutachter hinausgeht. Da die Begutachtung und die vorläufige Verwaltung unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen, kann dies schon denknotwendig nicht der Fall sein. Beispiele hierfür können gern benannt werden. Außerdem finde ich es keinen guten Ansatz, Entscheidungen nur deshalb zu treffen, um einen mißliebigen Verwalter "eins auszuwischen".

  • Ich würde Gerit dahingehend zustimmen, daß der vorl. IV und SV für Tätigkeiten die er einmal erbringt nicht 2x abrechnen darf. Ist aber schwierig in der Begründung. Eine vollständige Anrechnung der eine Vergütung auf die andere pauschal halte ich für bedenklich.

    Ich habe damit aber auch keine praktische Erfahrung, vorl IV und Gutachten in Stundungsverfahren gibt es an unserem Gericht bislang nicht.

  • Ich habe auch Bedenken.
    Zum einen gibt es doch schon § 9 II JVEG, wo die Doppelfunktion berücksichtigt ist. Zum anderen hat der vIV doch auch noch viel weitergehende Aufgaben als ein SV. Insofern dürfte eine Vollanrechnung schon nicht möglich sein. Und eine Vorschrift, wonach ich mißliebigen Verwaltern die Vergütung kürzen kann, ist mir auch nicht bekannt ;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Nach LG Bielefeld (ZInsO 2006, 541) kommt - m.E. zutreffend - für die Mindestvergütung des vorl. IV ein Abschlag nicht in Betracht. Entsprechendes hat meiner Erinnerung nach auch der BGH mal am Rande in einer der spektakulären Entscheidungen zum Wegfall der Aus- und Absonderungsrechte aus der Berechnungsgrundlage erwähnt.

    Wenn Ihr Eure Verwalter in Stundungsverfahren ärgern wollt, dann bindet den Gutachtenauftrag nach § 22 I Nr. 3 InsO in den Beschluss über die vorl. Insolvenzverwaltung ein. Dann wird das Gutachten nämlich nicht gesondert nach JVEG abgerechnet, sondern im Wege des Zuschlags auf die Regelvergütung des vorl. IV.

    Kann natürlich nach hinten losgehen, wenn sich dann doch eine Berechnungsgrundlage auftut, die zu einer über der Mindestvergütung liegenden Regelvergütung führt.

  • Wenn Ihr Eure Verwalter in Stundungsverfahren ärgern wollt, dann bindet den Gutachtenauftrag nach § 22 I Nr. 3 InsO in den Beschluss über die vorl. Insolvenzverwaltung ein. Dann wird das Gutachten nämlich nicht gesondert nach JVEG abgerechnet, sondern im Wege des Zuschlags auf die Regelvergütung des vorl. IV.



    Steht dem nicht gerade § 9 II JVEG entgegen (vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 5. 9. 2005 - 26 W 51/05) ? Habe mich da nie groß mit beschäftigt und auch nicht groß recherchiert, also nur mal so.

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  • Steht dem nicht gerade § 9 II JVEG entgegen (vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 5. 9. 2005 - 26 W 51/05) ? Habe mich da nie groß mit beschäftigt und auch nicht groß recherchiert, also nur mal so.



    Gute Frage! :oops: Meine Ausführungen stützen sich noch auf den alten Eickmann. Ist der älter als das JVEG???

  • Gute Frage! :oops: Meine Ausführungen stützen sich noch auf den alten Eickmann. Ist der älter als das JVEG???


    Das Gesetz ist aus 2004 und da dürfte der Eickmann (welcher Kommentar?) - jedenfalls der gelbe InsVV- älter sein.

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