Ich schließe mich hier mal mit folgenden Fragen zum Erbbaurecht und späterer Grundschuldbestellung an (Erbbaurechte hatte ich noch nie - vorallem die Eintragung eines neuen Erbbaurechtes - also verzeiht mir, wenn ich vllt doofe Fragen stelle):
a) In dem Erbbaurechtsvertrag ist ein Erbbauzins enthalten mit folgendem Wortlaut: " Auf der Grundlage des angenommenen Verkehrswertes des Grundstücks vereinbaren die Beteiligten für die ersten 3 Jahren einen jährl. Erbbauzins iHv 5 % desselben (= 31.700,00 €), für die weiteren Jahren einen jährl. Erbbauzins von 5,5 % desselben (= 34.870,00 €)."
Eine Einigung bzgl. der Wertbeständigkeit folgt sodann gekoppelt an den VPI.
Ich weiß nicht, ob diese Aufteilung des Betrages des Erbbauzinses so funktioniert. Für die ersten 3 Jahre Betrag X und ab dem 4. Jahr Betrag Z. Wie soll man das denn eintragen?
b) Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist evtl. zu unbestimmt ?
Wortlaut " Der Erbbauberechtigte unterwirft sich wegen aller in der Urkunde eingegangenen Verpflichtungen zur Leistung bestimmter Geldbeträge und - soweit zulässig- auch wegen der Wertsicherungsklausel - mehrere als Gesamtschuldner - der sofortigen ZV aus dieser Urkunde in sein/ihr gesamtes Vermögen".
Ist das so ausreichend bestimmt? Die Unterwerfung nach § 800 ZPO geht ja nich und ist hier auch nicht enthalten aber das Wörtchen "bestimmter.." bereitet mir Kopfzerbrechen.
c) Vorkaufsrecht für den jew. Eigentümer des Grundstücks am Erbbrauchrecht wurde zur Eintragung bewilligt und beantragt samt Vorrangsvorbehalt für Grundpfandrechte iHV .... € zzgl. Zinsen und NL. Ist das so eintragungsfähig? Ich finde im Schöner/Stöber dazu nichts
d) Grundschuldbestellung an Erbbaurecht
Zustimmungserklärung wurde in dem Erbbaurechtsvertrag durch die Grundstückseigentümerin erteilt aber unter best. Bedingungen
u.a. :
aa) Eintragung einer Löschungsvormerkung für den Grundstückseigentümer bei Eintragung des Grundpfandrechts zur Sicherung des Löschungsanspruchs, soweit sich Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigter in einer Person vereinigen.
bb) Abtretung des Anspruchs des Grundpfandrechtsgl. auf Übertragung oder Löschung des Rechts. Eintragung einer entsprechenden Vormerkung mit Eintragung des Grundpfandrechtes.
Bewilligungen und Anträge liegen hierzu nicht vor.
Hier wäre ich der Meinung, dass die Zustimmung des Grundstückseigentümers dann nicht vorliegt, weil die v.g. Rechte nicht miteingetragen werden können, da derzeit keine Bewilligung nebst Antrag.
Für eure Hilfe wäre ich wirklich sehr dankbar. Ich hoffe ihr versteht meine geschilderten Probleme .