Löschungsvormerkung/Abtretung Grundschuld Erbbaurecht

  • Hallo,

    habe hier folgende Bewilligungen und weiss nicht genau, wie ich das eintragen soll...?!

    Es wird bewilligt und beantragt, die Eintragung einer Vormerkung gem. 1179 BGB bei der bestellten GS zur Sicherung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Löschung des Grundpfandrechtes, wenn und soweit es sich mit dem Erbbaurecht in einer Person vereinigt hat oder aus einem sonstigen Grunde den Erbbauberechtigten zusteht.

    Gleichzeitig treten die Erbbauberechtigten alle (jetzigen und künftigen) Ansprüche auf (ganze oder teilweise) Rückgewähr der Grundschuld, und zwar die Ansprüche auf Rückabtretung, Verzicht oder Aufhebung, an den Grundstückseigentümer ab und bewilligen und beantragen auch zur Sicherung dieses Anspruchs die Eintragung einer Vormerkung bei der heute bestellten Grundschuld zugunsten des Grundstückseigentümers.

    Wie würdet ihr denn beides eintragen?! Hatte das noch nie...

  • Hätte man die Suchfunktion benutzt, hätte man z.B. diesen Thread finden können, welcher die gestellten Fragen m.E. beantwortet.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe den anderen Thread nur überflogen aber ich kann gerade nicht sehen, worin in Unterschied zu Deinem Fall bestehen soll. :confused:

    Ulf

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  • Sorry, wenn ich nochmal so blöd fragen muss...aber ich hatte das ganze noch nicht!
    Wie trag ich denn die entsprechende Löschungsvormerkung ein?! Und muss ich irgendwas bezüglich einem Rang der beiden "Vormerkungen" eintragen?

  • Zum Beispiel als "Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB". Im Gegensatz zur Rückgewährvormerkung wird die Löschungsvormerkung nicht halbspaltig eingetragen (§ 19 Abs. 1 S. 2 GBV). Ein Rangvermerk ist m.E., anders als bei zwei Löschungsvormerkungen (vgl. Schöner/Stöber Rn. 2615 m.w.N.), wo beide Ansprüche den gleichen Zweck anstreben, beim Zusammentreffen einer Löschungsvormerkung mit einer Rückgewährvormerkung erforderlich.

  • Aber jetzt hast mich verwirrt...du hast doch gemeint, dass die Rückgewährsvormerkung auch in der Veränderungsspalte eingetragen wird?!
    Jetzt hast du aber gemeint, dass sie halbspaltig (wohl in der Hauptspalte) eingetragen wird..

  • Aber jetzt hast mich verwirrt...du hast doch gemeint, dass die Rückgewährsvormerkung auch in der Veränderungsspalte eingetragen wird?!
    Jetzt hast du aber gemeint, dass sie halbspaltig (wohl in der Hauptspalte) eingetragen wird..



    Der Rückgewährsanspruch (zur Formulierung der Vormerkung s. Hintzen/Böhringer, Rpfleger 2004, 661/664 oder KEHE/Eickmann, GBR, 6. Auflage 2006, § 11 GBV RN 27) ist pfändbar (Hügel/Wilsch, GBO, 2. Auflage 2010, Pfändung im Grundbuchverfahren, RN 55). Die Pfändung kann bei der Rückgewährsvormerkung vermerkt werden (Hügel/Wilsch, a.a.O.). Also muss bei der Eintragung der Vormerkung in Spalte 7 der rechte (gedacht halbspaltige) Raum freibleiben (KEHE/Eickmann, § 19 GBV RN 4 Teil c)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Okay...alles klar, danke!
    Und in meinem Fall trage ich dann eine Vormerkung ein für den konkreten Grundstückseigentümer?! Für den jeweiligen ist ja expliziet keine Rede?!

  • s. Schöner/Stöber, RN 2335: Berechtigter (Gläubiger) des Rückgewähranspruchs ist der Sicherungsgeber; mit Veräußerung des Grundstücks geht der schuldrechtliche Anspruch nicht ohne weiteres auf einen Sondernachfolger über; Fußn. 55: der Erwerber des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks wird nicht zum Sicherungsgeber. Folglich ist die Vormerkung für den derzeitigen Rechtsinhaber einzutragen, der den Anspruch bei Veräußerung abtreten müsste (RN 2342; s. a. RN 261i am Ende)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Richtig: Löschungsvormerkung soll für den jeweiligen Eigentümer eingetragen werden, das ist klar!

    Die Rückgewährsvormerkung soll jedoch wie oben schon ausgeführt "zugunsten des Grundstückseigentümers an nächstoffener Rangstelle" eingetragen werden, dann trage ich es doch ein für den "Erbbaurechtsgeber", oder?

  • Und der hat einen Namen und den trägst Du ein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe nun auch einen Antrag auf Eintragung
    a) einer Rückgewährvormerkung § 883 BGB
    und b) einer Löschungsvormerkung § 1179 Nr. 2 BGB
    beides bewilligt für "den Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks".

    Bei b) muss das wohl auf jeden Fall der jeweilige Grundstückseigentümer sein. Ist es unschädlich, dass die Bewilligung offen lässt, ob der jeweilige oder der derzeitige Eigetümer gemeint ist?

    Und bei a)?
    Oben heißt es ja, es sei der derzeitige Eigentümer namentlich als Berechtigter einzutragen.
    In einem anderen Thread hat allerdings karlchen geschrieben, auch die Vormerkung nach § 883 BGB würde bei ihnen für den jeweiligen Eigentümer eingetragen, und das blieb unwidersprochen, so dass ich nun verwirrt bin...(siehe https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post212582 , dort #11)

    Weitere Frage zu a):
    Der zu sichernde Anspruch ist in der Bewilligung bezeichnet als "Ansprüche auf Aufgabe des Grundpfandrechts durch Abtretung, Verzicht oder Löschung". Müsste es nicht richtigerweise lauten ""Ansprüche auf Rückgewähr des Grundpfandrechts durch Abtretung, Verzicht oder Aufhebung" ? Würdet Ihr das beanstanden? oder auslegen? oder wörtlich eintragen wie bewilligt?

    Danke für die Hilfe.

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