Auflassung - Insolvenz Erwerber

  • Folgender Sachverhalt:

    Auflassung Januar 2010. Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkung wird bewilligt. Im August 2010 wird über das Vermögen der Erwerber das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzvermerk bei der AV wird eingetragen. Im März 2011 geht der Antrag des Notars auf Eigentumsumschreibung ein.

    Ich tendiere dazu, die Auflassung einzutragen, da ja der Erwerber über nichts verfügt (ausser über seinen Auflassungsanspruch, aber der wird ja erfüllt) und demzufolge ja § 80 InsO nicht greift. Ich würd jedoch Nachgenehmigung des Insovenzverwalters bezüglich der Löschungsbewilligung AV verlangen, da ja insoweit der Erwerber nicht mehr verfügungsbefugt ist. Den Insolvenzvermerk würde ich mit Vollzug der Auflassung in der 2. Abteilung einfach übernehmen (natürlich dann in der Hauptspalte).

    Da ich mir nicht ganz sicher bin und leider auch sonst nix gefunden habe, wollt ich mal eure Meinungen dazu hören.

    Vielen Dank!

  • Ich denke, zur Löschung der AV ist die Bewilligung des Insolvenzverwalters erforderlich.

    Die Eintragung (vielmehr des Ersuchens dafür) des Inso-Vermerks im Grundstücksgrundbuch würde ich beim Inso-Gericht anregen.
    Ich meine, wir hatten an anderer Stelle schon mal diskutiert, dass der Vermerk nicht von Amts wegen einzutragen ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo liebe Kollegen/innen,

    ich schließe mich mal hier an mit folgender Frage:

    AV ist bereits 2010 im Grundbuch eingetragen für Käufer K. Antrag auf Eigentumsumschreibung ging am 20.02.13 beim GBA ein (Auflassung und Bewilligung zur Löschung der Av wurden bereits 2010 vom Käufer erklärt). Am 27.03.2013 geht Antrag auf Eintragung des Insolvenzvermerks für den "Noch-Käufer K" ein.

    Es stellt sich die Frage, ob es bei der beantragten EU Probleme gibt?
    M.E. eigentlich nicht, da der Käufer K (zugleich Insolvenzschuldner) ja nicht verfügt. Nur der derzeitige Eigentümer verfügt ja über sein Eigentum.
    Hinsichtlich der Löschungsbewilligung der Av für den Käufer, würde ich keine Probleme sehen, da er in diesem Zuge ja Eigentümer wird, so dass seine Rechtsposition dann nicht geschützt werden muss.

    Habt Ihr Bedenken?!

  • Ich würde umschreiben und den Inso-Vermerk eintragen (lassen).

    Ulf

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  • Okay.
    Weitere Frage dazu:
    Muss der Insovermerk am selben Tag wie die EU eingetragen werden?
    Das Grundstück gehört ja mit Eigentumsumschreibung zur Insolvenzmasse, da die Eigentumsumschreibung dann nach Insolvenzeröffnung erfolgen wird.
    Ich weiss ja dann, dass der Schuldner nicht mehr über das Grundstück verfügen darf und würde das Grundbuch ja dann unrichtig machen, wenn der Insovermerk später eingetragen wird oder?!

  • Das Grundstück gehört als Neuerwerb zur Masse. Ohne Eintragung des Insolvenzvermerks wäre das Grundbuch also (zunächst) unrichtig, was das Grundbuchamt auch weiß. Damit gibt es zwei Möglichkeiten: entweder man löscht den Vermerk ohne Weiteres zusammen mt der Vormerkung und trägt ihn entsprechend beim Eigentum wieder ein oder man macht die Löschung der Vormerkung (samt Vermerk) von einem Ersuchen des Insolvenzgerichts/-verwalters abhängig und gibt diesen damit Gelegenheit, gleich um (Neu-)Eintragung bezüglich des Eigentums zu ersuchen.

  • Hm..
    Die Eigentumsumschreibung ist aber vor dem Ersuchen auf Eintragung des Insovermerks eingegangen, so dass kein Insovermerk bei der AV eingetragen ist. Ich kann doch jetzt nicht bei der AV einen Vermerk eintragen, wenn das Ersuchen zeitlich nach der EU eingegangen ist??
    Ich dachte jetzt, dass ich die EU eintrage samt Löschung der AV und dann in Abt. II den Insovermerk?

  • Gut, also kein Vermerk bei der Vormerkung. Mit Vollzug der Eigentumsumschreibung würde man das Grundbuch in Bezug auf den Vermerk über die fehlende Verfügungsbefugnis unrichtig machen. Mit entsprechenden Folgen bei einem erst später eingehenden Ersuchen von Insolvenzgericht/-Verwalter (§ 17 GBO, § 878 BGB). Ich würde den Antrag folglich von einer gleichzeitigen Eintragung des Vermerks abhängig machen. Der Notar hat die Möglichkeit, das Insolvenzgericht von dem anstehenden Erwerb zu informieren (vgl. § 32 Abs. 2 S. 1 InsO).

  • Okay, also Eigentumsumschreibung und Insolvenzvermerk in Abt. II ohne Vermerk bei der Vormerkung, richtig verstanden?

    Das würde dann ja meiner Intention entsprechen :)

  • Das Ersuchen liegt ja schon vor. Ich sollte endlich Sachverhaltsdarstellungen ganz lesen!

    Okay, also Eigentumsumschreibung und Insolvenzvermerk in Abt. II ohne Vermerk bei der Vormerkung, richtig verstanden?

    Das würde dann ja meiner Intention entsprechen :)

    :daumenrau

  • Ich habe eine Frage zur Fassung des Eintragungstextes des Inso-Vermerks am erworbenen Grundstück: bringt man zum Ausdruck, dass bereits der Anspruch Insolvenzmasse war (als zB "eingetragen an der Vormerkung am....."; hier eingetragen am...) oder ist das belanglos?

  • Strenggenommen wohl kein Neuerwerb, sondern Surrogation. So, wie beim Kaufvertrag umgekehrt der Kaufpreis auch. Der vorgeschlagene Vermerk würde den Sachverhalt daher zutreffender darstellen, als die sonstige bloße Zuordnung zur Masse. Dazu, wann das von Bedeutung ist, fällt mir im Augenblick aber kein Beispiel ein.

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