Zustimmung nach § 5 ErbbauRG zu nachträglicher Brieferteilung erforderlich?

  • Ich konnte weder in der Kommentierung noch im Forum dazu etwas finden:

    Beim Erbbaurecht ist eine Belastungsbeschränkung nach § 5 ErbbauVO (jetzt: § 5 ErbbauRG) dergestalt eingetragen, dass eine Belastung mit Grundpfandrechten nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers zulässig ist.

    Nun wird bzgl. einer am ErbbauR lastenden Grundschuld der Ausschluss der Brieferteilung nachträglich aufgehoben.

    Ist hier die Zustimmung des Eigentümers zu dieser Inhaltsänderung erforderlich, weil es sich hiebei (evtl.) um eine weitere Belastung handelt / handeln könnte?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dahin tendiere ich auch, zumal auch die Zustimmung der gleich- und nachrangigen Berechtigten nicht erforderlich ist (Schöner/Stöber, Rn. 2520, 2521).

    Ulf

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  • Lese gerade in der Kommentierung Ingenstau/Hustedt Kommentar zum Erbbaurecht 8. Auflage das die Umwandlung der einen Belastung in eine andere im Regelfall nicht unter § 5 Abs. 2 Satz 2 ErbauRG fällt, mit einer Gegenmeinung MünchK/ von Oefele ErbbauVO § 5 RN 10. Vieleicht hilft dir das.

  • :dankescho

    Dann trage ich jetzt die Inhaltsänderung ohne Eigt.Zustimmung ein. :)

    Ulf

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