§ 4 BerHG - ohne festen Wohnsitz - wo Bedürfnis?

  • AST hat keinen festen Wohnsitz.
    BerH wird benötigt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da der AST derzeit in Abschiebehaft sitzt und die Ausweisung droht.

    Ich stelle mir die Frage der Zuständigkeit................. :gruebel:

    Folgende mögliche Zuständigkeiten könnte es geben:

    - Aufgegriffen wurde er in dem Zug von W nach L, beide Orte haben auch Amtsgerichte.
    - In der JVA ist er in M, dies ist in einem angrenzenden Bundesland, hat auch selbst ein Amtsgericht.
    - Reg.-Präsidium K, auch mit eigenem Amtsgericht, hat die Abschiebehaft beantragt.
    - Zustimmung der STA F, welches auch ein AG hat, gem. § 72 AufenthG liegt vor.

    Ich frage mich, warum nun ich aus L die BerH bewilligen sollte...nur weil er von W nach L (in die hiesige Stadt) unterwegs war?!"?!?

    Das Bedürfnis für BerH ist meines Erachtens eher in K oder M, wie seht ihr das??????????

    DANKE für die HILFE im Voraus!

  • An § 16 ZPO habe ich auch schon gedacht... Dann wäre das Bedürfnis in M zu sehen...

    @ BREamter: welche Behörde macht das? Wenn doch das Reg-Präsidium die Abschiebehaft beantragt hat, und der Ermittlungsrichter diesem Antrag entsprochen hat, würde ich evtl. dort auch ein Bedürfnis sehen, das wäre dann K...

    @ Bumani: Danke für den Rechtsprechungshinweis....!

  • Ausländer, die zur Ausreise verpflichtet sind, können selber keinen Wohnsitz begründen. Sie werden von der Ausländerbehörde einer Kommune zugewiesen - bindend für die EU+Schengen. Ob bei Abschiebehaft der Aufenthalt in der Zuweisungsgemeinde geendet hat, beantwortet Dir eine Ausländerbehörde durch Blick ins Register.

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