ausländisches Recht - Zuständigkeit

  • Hallo,
    da ich gerade keinen Kommentar zum RPflG zur Hand habe, hier meine Frage:
    Erblasser ist deutscher Staatsangehöriger, hat zwei Kinder hinterlassen, die beide in der Tschechischen Republik wohnen und auch tschechische Staatsbürger sind. Eines dieser Kinder ist nach tschechischem Recht von dem Erblasser wegadoptiert worden. Das tschechische Recht sieht (wie das deutsche auch) nunmehr vor, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt, hier dieser Sohn also kein Erbrecht hat.

    Ist dies ein Fall von § 16 I Nr. 6 RPflG und der Richter ist zuständig? Denn hier muss ich ja tschechisches Recht anwenden, um die Erbberechtigung festzustellen.
    Oder bezieht sich die Formulierung in § 16 I Nr. 6 nur auf anzuwendendes ausländisches Erbrecht?

    Danke schön!

  • Früher bezog sich der Vorbehalt auf gegenständlich beschränkte Erbscheine. Es ging also nur um eine erbrechtliche Besonderheit. Die Vorschrift ist durch das FGG-RG geändert worden, weil deutsche Gerichte jetzt auch für die Erteilung unbeschränkter Fremdrechtserbscheine zuständig sind (vgl. Begründung, Bundestags-Drucksache 16/6308, Seite 322 zu § 16 RPflG). Der Sinn dieser Änderung spricht dafür, von einem Richtervorbehalt nur dann auszugehen, wenn ausländisches Erbrecht anzuwenden ist, nicht aber bei der Anwendung ausländischen Rechts allgemein.
    Für die Vorfragen gilt dann § 5 Abs. 2 RPflG mit der Vorlagemöglichkeit an den Richter.

  • Kurze ergänzende Frage hierzu: Gilt das weiterhin, dass für Richtervorlage bei ausländischen Recht auf das Erbrecht abzustellen ist? Darauf ob ausländisches Güterrecht in Frage kommt, kommt es dagegen nicht an? Oder wurde das inzwischen anders entschieden?

    Bin neu in Nachlass und komm da grad nicht weiter (ausländischer Erblasser, Eheschließung im Ausland, letzter gewöhnlicher Aufenthalt in D (Bayern), gesetzliche Erbfolge) bei der Frage, ob ich den Erbschein erteilen darf.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

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