Testamentsvollstreckervermerk und Erbbaurecht

  • Hallo

    Folgender Fall:

    Ich habe einen Testamentsvollstrecker, der ein Erbbaurecht bestellen will. In Abt. II ist unter der lfd. Nr. 1 der Testamentsvollstreckervermerk eingetragen. Gem. § 10 ErbbauVO darf das Erbbaurecht ja nur an der ersten Rangstelle eingetragen werden.

    Hat der Testamentsvollstreckervermerk ein Rangverhältnis???

    Mir ist folgendes aufgefallen:
    Demharter lässt sich lang und breit über den Nacherbenvermerk aus aber sagt nichts zum Testamentsvollstreckervermerk - auch kein Verweis. Schöner/Stöber bezieht sich nur auf § 10 II ErbbauVO, der landesrechtliche Bestimmungen zulässt, die aber aufgehoben sind.

    Habe mir die sogar rausgesucht:
    VO 1919: "..die Verfügungsbeschränkung durch Ernennung eines TV bleiben gegenüber der Vorschrift, dass das Erbbaurecht nur zur ersten Rangstelle bestellt werden darf, außer Betracht."

    VO von 1971 hebt dann die Verordnung von 1919 auf

    Ich denke mir, wenn die so eine Regelung getroffen haben, dann muss das doch im Grunde heißen, dass der TV-Vermerk doch ein Rangverhältnis hat?! Wie seht ihr das? Weiß nicht, ob ich das Erbbaurecht nach dem TV-Vermerk eintragen kann.

    Vielen Dank schon mal für eure Ratschläge

  • Der TV-Vermerk verlautbart nur die Verfügungsbeschränkungen der in Abt. I als Eigentümer eingetragenen Erben und steht daher m.E. der Eintragung eines Erbbaurechts nicht entgegen. Der TV-Vermerk hat also keinen Rang i.S.d. § 10 EbbauVO.

    Was sagt denn Demharter zum Nacherbenvermerk?? Den TV-Vermerk würde ich von seinem Charakter her einem Nacherbenvermerk gleichstellen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der TV-Vermerk stellt kein rangfähiges Recht dar und verhindert auch nicht die Bestellung an erster Rangstelle (=Böttcher, Praktische Fragen des ErbbR, 4.A., Rn 90, unter Verweisung auf Erman/Hagen, § 10 Rn 1, den wohl nur juris2112 zur Verfügung hat).
    Dass sich Demharter lang über den Nacherbenvermerk auslässt, liegt auch an § 1 Abs 4 ErbbauVO (=keine Bestellung unter einer auflösenden Bedingung, deshalb muss der Nacherbe zustimmen).
    Bei der TV ist es dagegen so, dass ohnehin nur der TV die Verfügungsbefugnis innehat und selbst das Erbbaurecht bestellen muss, § 2211 BGB, und zwar in entgeltlicher Weise, § 2205 S 3 BGB.
    Wegen der Besonderheit der TV ist wohl auch ein Wirksamkeitsvermerk nicht nötig (ist ja klar, dass der TV mitgewirkt hat, schließlich hat nur er die Verfügungsbefugnis).

  • Hätte mich auch gewundert, wenn unser Harald hier mal keine Fundstellen parat gehabt hätte! :daumenrau

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Harald zutreffend bemerkt, geht hier nicht um das Problem der ersten Rangstelle, sondern um die Problematik des § 1 Abs.4 S.1 ErbbauVO. Da der TV die Erbbaurechtsbestellung selbst vorgenommen hat, ist sie wirksam und kann aus Gründen der angeordneten TV nicht wieder unwirksam werden. Hätte der TV nicht gehandelt, sondern der Erbe, wäre die Verfügung schon wegen § 2211 BGB unwirksam.

    Also kein Problem. Das Erbbaurecht kann eingetragen werden.

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