Kosten § 92 KostO

  • Guten Morgen,

    die Betreuung läuft seit 2006. Jetzt (2011) ist Vermögen über 25.000,- € vorhanden. Meine Frage zur KR:

    Inwieweit kann ich die Kosten Anfordern: :gruebel:
    a) Gebühr für die Betreuung nur 2011 oder ab 2006 rüchwirkend
    b) Sachverständigenkosten aus 2006 + 2008
    c) Auswandspauschale aus 2007
    d) ZU-Kosten ab 2006

    Danke und einen schönen Start in die Woche! :)

  • Ich denke, dass auch die Jahresgebühren für die zurückliegenden Jahre angefordert werden können, sofern die Forderung noch nicht verjährt ist. Voraussetzung ist natürlich, dass auch in diesen Jahren Vermögen über 25.000,00 € vorhanden war. Für die Auslagen gilt das gleiche.

  • Ich denke, dass auch die Jahresgebühren für die zurückliegenden Jahre angefordert werden können, sofern die Forderung noch nicht verjährt ist. Voraussetzung ist natürlich, dass auch in diesen Jahren Vermögen über 25.000,00 € vorhanden war. Für die Auslagen gilt das gleiche.



    Oben stand jedoch, dass erst ab 2011 die 25.000 € überschritten wurden!

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Nein, Julimaus. Die Jahresgebühr wird fällig am 01.01. eines jeden Jahres. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist, dass zu diesem alljährlichen Stichtag Vermögen von mindestens 25.000,01 € vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, gibt es keine Gebühr, auch nicht nachträglich. Dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist, spielt keine Geige.

  • Natürlich nur 2011 (mit den Auslagen von 2011); Die Auslagen entstehen hier nach § 92 KostO neben der Gebühr und niemals extra ... die einzige Ausnahme ist § 93a KostO!




    Und wenn die Sollstellung der Jahresgebühr für 2011 z. B. jetzt im März erfolgt, im September anlässlich der Betreuungsverlängerung jedoch Gutachterkosten entstehen?

    Dürfen diese dann nicht in Rechnung gestellt werden?

  • Doch, selbstverständlich. Auslagen werden fällig mit ihrer Entstehung.
    Ihre "Anforderungsfähigkeit" besteht dann, wenn am 01.01. ein Vermögen von mehr als 25.000,00 € vorhanden war. Es spielt dann keine Rolle zu welchem Zeitpunkt des Kalenderjahres die Auslage entstand.

  • Auch ich verfahre so. Nun hat unsere Revisorin meine Akten geprüft und angeregt, die Auslagen, die in Jahren der Mittellosigkeit angefallen sind, vom jetzt vermögenden Betreuten einzufordern. Rechtssprechung dazu haben wir nicht gefunden. Gibt es Entscheidungen darüber?

  • Das ist ein unsittlicher Antrag des BezRev.
    Nach § 92 KostO werden Gebühren und Auslagen (Kosten) nur dann erhoben, wenn das einzusetzende Netto-Vermögen mehr als 25000,00 € beträgt. Da die Gebühr am 01.01. eines jeden Jahres fällig wird, kann sich die Erhebung der Auslagen nur nach diesem Datum richten. War der Betreute also mittellos im Sinne des § 92 KostO, sind die Auslagen des lfd. Jahres nicht zu erheben.
    Gleiches gilt, wenn der Betreute nachträglich vermögend im Sinne des § 92 KostO wird. Auslagen der Vorjahre mit Mittellosigkeit können nicht nacherhoben werden, wenn der Betreute vermögend wird.

  • Nach § 92 I 1 KostO ist der Freibetrag von 25.000,- € jederzeit abzuziehen, mithin für den Abzug der 25.000,- € nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr bzw. Fälligkeit der Auslagen abzustellen (würde andernfalls im Ergebnis dazu führen, dass ich z.B. Zustellungsauslagen für eine Zustellung im Monat April noch ansetzen kann, weil im Zeitpunkt der Fälligkeit (= Entstehung § 7 KostO) der reine Vermögenswert mehr als 25.000,- € betragen hat, Zustellungsauslagen, die wenig später entstanden sind, dann aber ggf. nicht mehr angesetzt werden können, weil der reine Vermögenswert im Zeitpunkt der 2. Zustellung den Freibetrag von § 92 I 1 KostO unterschreitet).

    Im Ergebnis erhebe ich daher die normalen Auslagen (Zustellungauslagen, Sachverständigenkosten, Reisekosten des Richters usw.) unter Beachtung der Verjährungsvorschrift des § 17 KostO, sobald ich Kenntnis erhalte, dass der Vermögenswert von 25.000,- € überschritten wird.

    Hinsichtlich des Gebührenansatzes gibt es zwei unterschiedliche Meinungen.

    Nach der Literaturmeinung ergibt sich aus der Bestimmung des § 18 I KostO (bei Gebühren, die nach einem Wert zu berechnen sind, wird der Geschäftswert im Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt, von diesem Wert sind nach § 92 I 1 KostO die 25.000,- € abzuziehen), dass für den Gebührenansatz auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen ist (Korintenberg 18. Auflage 2010 § 92 KostO RdNr. 89-96; Filzek 4. Auflage 2009 § 92 KostO RdNr. 11; Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, § 92 Rn. 18 – letzter Kommentar liegt mir nicht vor). Vertritt man diese Auffassung sind anschließende Vermögensänderungen nicht zu berücksichtigen.

    Nach der Rechtsprechung zur Gebührenberechnung bei Pflegschaften (OLG Braunschweig Rpfleger 1956, 117, OLG Hamm Rpfleger 1972, 426 = JurBüro 1982, 911; BayObLGZ Rpfleger 1967, 154) – entsprechendes gilt nach Korintenberg 18. Auflage 2010 § 92 KostO RdNr. 90 für die übrigen Fürsorgemaßnahmen des § 92 KostO – sind Vermögensänderungen zu berücksichtigen (Rechtsprechung und Gründe habe ich nicht nachgelesen). Bei einer Schenkung an den Betroffenen im laufenden Betreuungsjahr könnten in diesem Fall Gebühren nacherhoben werden. Diese Auffassung wird insbesondere von Korintenberg a.a.O. bestritten (müsste dann generell für jede Vermögensänderung gelten, bei einer Vermögensminderung müssten dann ggf. auch bereits gezahlte Gebühren wieder anteilig erstattet werden).

    Ich vertrete bei der Gebührenberechnung die Literaturmeinung. Der Kostenansatz hinsichtlich der Auslagen unter Beachtung von § 17 KostO, hinsichtlich der Gebühren unter Anwendung der Literaturmeinung hat mein übergeordnetes Landgericht nicht beanstandet (zuletzt bei nachträglichem Vermögenserwerb im Wege der Erbfolge bei Vorliegen eines Behindertentestaments – Beschluss des LG Münster vom 12.10.2007 – Az.:5 T 569/07 –).

  • Nach § 92 I 1 KostO ist der Freibetrag von 25.000,- € jederzeit abzuziehen, mithin für den Abzug der 25.000,- € nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr bzw. Fälligkeit der Auslagen abzustellen (würde andernfalls im Ergebnis dazu führen, dass ich z.B. Zustellungsauslagen für eine Zustellung im Monat April noch ansetzen kann, weil im Zeitpunkt der Fälligkeit (= Entstehung § 7 KostO) der reine Vermögenswert mehr als 25.000,- € betragen hat, Zustellungsauslagen, die wenig später entstanden sind, dann aber ggf. nicht mehr angesetzt werden können, weil der reine Vermögenswert im Zeitpunkt der 2. Zustellung den Freibetrag von § 92 I 1 KostO unterschreitet).




    :gruebel:

    Was ist mit "jederzeit" gemeint? Maßgeblich für die Berechnung der Gebühren ist doch der Vermögensstand am 1.1. des jeweiligen Jahres und von diesem Betrag sind 25.000,- € abzuziehen.

  • Mit jederzeit ist gemeint, dass sich aus § 92 I 1 KostO zunächst keine Beschränkung ergibt, dass für den Abzug der 25.000,- € auf einen bestimmten Zeitpunkt abzustellen ist.

    Bei der Erhebung der Gebühren ergibt sich diese Beschränkung bei Anwendung der Literaturmeinung aus Anwendung des § 18 I KostO.

  • Es wird um kurze Gedankenstütze gebeten:

    Betreuung wurde 2020 angeordet. Damals war das Haus des Betreuten Schonvermögen, weil von ihm und Ehefrau bewohnt.
    Somit keine Kosten (keine Jahresgebühr 2020/2021 und keine Auslagen).

    Im Dez.2021 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Der Betreute ist bereits im Juli 2021 aus dem Haus ausgezogen.
    Mit rechtskräftiger Scheidung war das Haus nicht mehr Schonvermögen (Frau gilt ab da nicht mehr zum geschützten Personenkreis).
    Jahresgebühr 2022 ist damit zu erheben.
    Was ist mit den Auslagen, welche im Jahr 2020 angefallen sind? Die werden auch nicht erhoben, oder?

    Um Beseitigung der Verwirrung wird gebeten :)

  • Genau.:)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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