Löschung einer Auflassungsvormerkung

  • Hallo Kollegen,
    ich habe hier einen Fall, zu dem ich gern Eure Meinung lesen würde.
    Eingetragen ist eine Auflassungsvormerkung mit Rangvorbehalt. Etwas später wurde durch den Käufer (in Vollmacht für den Verkäufer) eine Grundschuld unter Ausnutzung des RVB im Rang vor der AVM bewilligt und eingetragen.
    Jetzt bekomme ich den Antrag auf Eigt.umschreibung und Löschung der AVM. Alles halt wie üblich.
    Die Formulierung im Kaufvertrag lautet allerdings: "Käufer bewilligt und beantragt die Löschung der AVM, falls zwischenzeitlich Eintragungsanträge nicht eingegangen sind."
    Hätte jemand Bedenken, diese Formulierung auszulegen und den Antrag zu vollziehen? (Und natürlich dem Notar eine Änderung seines Bausteins anzuraten!)
    Danke!

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Sicher kann nach dem Wortlaut der Bewilligung nicht eingetragen werden. Aber Urkunden sind auslegungsfähig und deshalb hätte ich hier keine Skrupel.

    Ein Hinweis an den Notar wäre aber wohl angebracht.

  • Der Textbaustein ist natürlich Unsinn, weil dem Vormerkungsberechtigten nur daran gelegen sein kann, dass zu seinen Lasten keine schädlichen Zwischeneintragungen erfolgt sind und dass keine entsprechenden vorrangig zu erledigenden Eintragungsanträge vorliegen.

    Im vorliegenden Fall hat der Vormerkungsberechtigte die Bestellung des für seine eigene Rechnung verwendeten Grundpfandrechts selbst veranlasst (dass er insoweit -auch- in Vollmacht für den Veräußerer gehandelt hat, lag nur in der seinerzeitigen Eigentumslage begründet). Damit ist die Grundschuld ihm gegenüber nicht nach § 883 Abs.2 BGB relativ unwirksam, sondern voll wirksam.

    Ich hätte somit gegen die Löschung der AV keine Bedenken. Der genannte Textbaustein sollte aber natürlich geändert werden.

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