Pfändung gegen Gesamtschuldner

  • Guten Morgen,

    dass die Pfändung in einem Beschluss möglich ist, steht fest.
    Wie sieht es aber nun aus, wenn zwar die Hauptforderung gegen die Gesamtschuldnerschaft lautet, die Zinsen aber in unterschiedlicher Höhe tituliert sind (z.B. Beklagter zu 1) 5%-Punkte über dem BZS und Beklagter zu 2) 9%-Punkte über dem BZS)?

    Gehe ich richtig in der Annahme, dass es hier zweier Beschlüsse bedarf?

    Viele Grüße

  • Ich sehe nicht weshalb hier zwei Beschlüsse erforderlich sein sollen.
    Der Beschluss muss nur klarstellen, dass die Schuldner jeweils für eine andere Zinshöhe haften. Das geht zwar auf Seite 3 nicht, aber dann kann auf eine Anlage verwiesen werden.


    Wie kommt es eigentlich zu so einem Titel?

    Würde mich auch interessieren. Ich kann mir eigentlich nur vorstellen, dass einer der Gesamtschuldner Verbraucher ist und der andere Kaufmann, sodass sich unterschiedliche gesetzliche Verzugszinsen ergeben.

  • Ich sehe nicht weshalb hier zwei Beschlüsse erforderlich sein sollen.

    Erforderlich wohl tatsächlich nicht, aber wesentlich besser nachvollziehbar für d. Drittschuldner. Und im Hinblick auf die Kosten ergibt es keinen Unterschied, ob zwei Anträge gestellt werden oder einer gegen beide Schuldner.

    Sonst müsste man im Pfüb bzw. der entsprechenden Anlage tatsächlich darstellen, dass

    - hinsichtlich der Hauptforderung beide als Gesamtschuldner haften
    - hinsichtlich einer Verzinsung von 5%-Punkten über dem BZS beide als Gesamtschuldner haften
    - hinsichtlich des restlichen Verzinsung von 4%-Punkten über dem BZS lediglich der Schuldner B haftet

  • Ich sehe nicht weshalb hier zwei Beschlüsse erforderlich sein sollen.
    Der Beschluss muss nur klarstellen, dass die Schuldner jeweils für eine andere Zinshöhe haften. Das geht zwar auf Seite 3 nicht, aber dann kann auf eine Anlage verwiesen werden.


    Wie kommt es eigentlich zu so einem Titel?

    Würde mich auch interessieren. Ich kann mir eigentlich nur vorstellen, dass einer der Gesamtschuldner Verbraucher ist und der andere Kaufmann, sodass sich unterschiedliche gesetzliche Verzugszinsen ergeben.


    :daumenrau:zustimm:

    Ich denke auch, dass es in einem Beschluss machbar ist, problemlos über eine Anlage Forderungsaufstellung.
    Es liegt nun mal zweifellos ein Fall vor, wo die Eintragung auf Seite 3 nicht möglich ist, daher wäre der Verweis in Ordnung.
    Da Seite 3/Forderungsaufstellung in diesem Sachverhalt das einzige Problem ist, halte ich die Entscheidung in einem Beschluss als tunlich.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Ich sehe nicht weshalb hier zwei Beschlüsse erforderlich sein sollen.

    Erforderlich wohl tatsächlich nicht, aber wesentlich besser nachvollziehbar für d. Drittschuldner. Und im Hinblick auf die Kosten ergibt es keinen Unterschied, ob zwei Anträge gestellt werden oder einer gegen beide Schuldner.

    Sonst müsste man im Pfüb bzw. der entsprechenden Anlage tatsächlich darstellen, dass

    - hinsichtlich der Hauptforderung beide als Gesamtschuldner haften
    - hinsichtlich einer Verzinsung von 5%-Punkten über dem BZS beide als Gesamtschuldner haften
    - hinsichtlich des restlichen Verzinsung von 4%-Punkten über dem BZS lediglich der Schuldner B haftet

    Am einfachsten wäre es vllt. die Beträge für die gesamtschuldnerisch gehaftet wird auf Seite 3 einzutragen und dann in einer Anlage darzustellen, dass Schuldner B weitere 4% Zinsen auf die Hauptforderung ab dem ... schuldet. Aber zwei Beschlüsse sind sicher übersichtlicher.

    Es steht dem Gericht m.E. auch frei aus einem einheitlichen Antrag zwei Beschlüsse zu fertigen. Man kann es m.E. nur nicht beanstanden, wenn der Antragsteller einen einheitlichen Antrag auf einem Formular stellt.

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