Hallo,
bei mir hat der Notar die Unterschrift der WEG-Verwalterin beglaubigt. Die Frau ist ihm weder persönlich bekannt, noch hat sie sich durch Perso/Reisepass ausgewiesen. Der Notar schreibt lediglich, dass die Verwalterin einer seiner Notariatsangestellten persönlich bekannt ist und ihm durch seine Angestellte vorgestellt wurde.
Ist das ausreichend? Meiner Meinung nach, werden dadurch die Vorschriften des BeurkG umgangen.
Unterschriftsbeglaubigung Person des Bewilligenden
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Helsinki -
29. März 2011 um 15:38
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Das "Vorstellen" habe ich auch schon häufiger gesehen, finde ich nicht verwerflich.
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Zur Identitätsfeststellung reicht grundsätzlich auch die Vorstellung durch einen dem Notar als zuverlässig bekannten Erkennungszeugen. Bei den Angestellten des Notars handelt es sich um geeignete Erkennungszeugen. Die Identifizierung durch Erkennungszeugen kommt in der Praxis z. B. des öfteren vor, wenn der Notarvertreter tätig wird.
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Das BeurkG wird hier nicht umgangen sondern angewendet. Ist kein Problem.
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vielen Dank für die Hilfe
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Was haltet ihr dann von dieser Unterschriftsbeglaubigung:
"mir vorgestellt durch das anwesende Justizvollzugspersonal"
Lt. Beck OK BeurkG § 10 muss der Erkennungszeuge dem Notar persönlich bekannt sein.
Aber andererseits dürfen die Feststellungen des Notars keiner Würdigung durch das GBA unterzogen werden (so beck OK BeurkG Bamberger/Roth RNr. 11). -
"mir vorgestellt durch das anwesende Justizvollzugspersonal"
Lt. Beck OK BeurkG § 10 muss der Erkennungszeuge dem Notar persönlich bekannt sein.
In "meiner" JVA kenne ich die meisten Justizwachtmeister, die mir Gefangene in die Besprechungszellen vorführen, mittlerweile persönlich. Da ist sehr wenig Fluktuation (bei den Wachtmeistern, nicht bei den Gefangenen). -
Oder
In "meiner" JVA kenne ich die meisten Justizwachtmeister, die mich als Gefangenen in die Besprechungszellen vorführen, mittlerweile persönlich. -
Oder
In "meiner" JVA kenne ich die meisten Justizwachtmeister, die mich als Gefangenen in die Besprechungszellen vorführen, mittlerweile persönlich.
Neue Anweisung an das Büro: Termine bitte mit der JVA abstimmen und den Kunden die neue Anschrift mitteilen. Parkplätze vor der Anstalt (oder Bus 646 bis "Justizvollzugsanstalt"), Ausweis nicht vergessen, keine Handys, auf mögliche Durchsuchungen der Person hinweisen. -
Dann ist "....mir vorgestellt durch den mir persönlich bekannten Notariatsangestellten....." auch ausreichend, obwohl nicht gesagt wird, dass der Erschienene dem Notariatsangestellten bekannt ist?
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Dann ist "....mir vorgestellt durch den mir persönlich bekannten Notariatsangestellten....." auch ausreichend, obwohl nicht gesagt wird, dass der Erschienene dem Notariatsangestellten bekannt ist?
Das ist implizit ebenfalls gesagt. Nach BeurkG wohl noch ausreichend (ich persönlich akzeptiere es nicht), nach GwG nicht.
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