Schu. im Termin zur e.V. nicht erschienen-Haftbefehl

  • Hallo, in einem Verf. wurde die Vollstreckung von Ordnungsgeld eingeleitet.
    Es ging ein Vollstr.-Auftrag an den GV. heraus mit dem Zusatz, dass für den Fall, dass der Schu. zur Abnahme der e.V. nicht erscheint, bereits jetzt der Erlass des Haftbefehls beantragt wird.

    Dieser Fall ist jetzt eingetreten. Der Schu. ist zum Termin nicht erschienen. Dies hat mir der GV heute mitgeteilt.

    Muss ich jetzt als Familiengericht weiter etwas veranlassen?

    Viele Grüße

  • Es ging ein Vollstr.-Auftrag an den GV. heraus mit dem Zusatz, dass für den Fall, dass der Schu. zur Abnahme der e.V. nicht erscheint, bereits jetzt der Erlass des Haftbefehls beantragt wird.

    Muss ich jetzt als Familiengericht weiter etwas veranlassen?



    Ich meine nicht.
    Der Kombiauftrag mit Haftbefehlsauftrag ist ja schon gestellt.
    Daher dürfte das Verfahren jetzt so weitergehen, dass der GV seine Akte an das Vollstreckungsericht zum Erlass eines Hafbefehls abgibt.
    Wenn der HB erlassen wird, kriegst du diesen vom GV zugeschickt und kannst dann neuen Antrag stellen, den Sch. zu verhaften.

  • Ich habe das früher so aufgefasst, dass für die komplette Vollstreckung das Familiengericht zuständig ist. Mithin hat auch in solchen Fällen der Familienrichter einen solchen Haftbefehl unterschrieben.

  • @ Andy K.
    Kann es sein, dass der Richter des Familiengerichts in deinem Fall den Haftbefehl für die Ordnungshaft (weil das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden konnte) unterschrieben hat? Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieser den Haftbefehl erlässt, weil der Schuldner nicht zum eV-Termin nicht erschienen ist, erlassen hat. Dies ist Aufgabe des Vollstreckungsgerichts.

  • Für die Beitreibung von Zwangsgeldern ist das erstinstanzliche Gericht zuständig, hier eben das Familiengericht. Und genauso, wie hier der Rechtspfleger vom Familiengericht den Vollstreckungsauftrag an den GV auslöst und ggf. sogar einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst erlässt (und keinen Antrag an das Vollstreckungsgericht stellt, damit der dortige Rpfl. den PfÜB erlässt), ist es auch so, dass der Richter des Familiengerichts den Haftbefehl unterschreibt, weil das der Rechtspfleger des Familiengerichts nun mal nicht machen kann. Die gesamte Vollstreckung obliegt dem Familiengericht selbst, das muss sich aus der Justizbeitreibungsordnung ergeben, habe nur im Moment keine Zeit danach zu suchen.

  • Hmmm....
    Vielleicht kannst du mir das mal raussuchen und dann mitteilen. Für die Zukunft kann das ja auch für mich intressant sein, wenn es so sein sollte, wie du es sschreibst. Aber ich habe noch nie erlebt, dass ein Rechtpfleger der Familienabteilung einen PfÜB erlassen hat oder ein Richter der Familienabteilung den Haftbefehl bzgl. der eV erlassen hat.

  • Ich habe beides erlebt, und der Rechtspfleger war ich.

    Ergibt sich im Übrigen aus § 2 Abs. 1 JBeitrO i.V.m. § 1.

    Kostenforderungen vollstrecken schließlich auch die Justizkasse in eigener Zuständigkeit, und nicht das Vollstreckungsgericht, mit der Ausnahme, dass den Haftbefehl ein Richter des Vollstreckungsgerichts unterschreiben muss, da die Justizkassen nunmal über keine Richter verfügen, wohl aber über Rechtspfleger, die auch selbständig Vollstreckungsaufträge auslöst oder PfÜBs selbst erlässt. Zuständig ist immer die Behörde selbst, die etwas einzutreiben hat, und im Falle von Ordnungs- und Zwangsgeldern ist es das jeweilige erst- oder zweitinstanzliche Gericht (in Familiensachen dann das "Familiengericht").

  • ich hätte eigentlich auch gesagt, dass Familiengericht wäre komplett Vollstreckungsgericht und wäre daher auch für den HB zuständig.
    Praktisch kann ich mir das aber noch nicht wirklich vorstellen!
    Vom Ablauf bei einem "normalen" Gläubiger wäre es, dass der GV wenn der Schuldner nicht zur Abgabe der eV kommt, einen entsprechenden Antrag auf Erlass das HB (wenn vom Gl beantragt) an die Vollstreckungsabteilung weiterleitet. Von dort aus wird der HB dann ja auch in die Schuldnerkartei eingetragen.
    Von der Systematik her, würde ich es daher schon fast für sinnvoller halten, wenn das genauso bei der Vollstreckung vom Ordnungsgeld laufen würde.

    Ich hatte as Problem zum Glück noch nicht!
    Ich weiß auch um ehrlich zu sein nicht, ob sich unsere GV darüber schonmal Gedanken gemacht haben :-). Ich könnte mir fast vorstellen, dass die ohne groß drüber nachzudenken, dass auch so machen...

    Ebenso frage ich mich grade wie das bei den VV's läuft. Auch die müssten dann ja eigentlich an die Vollstreckungsabteilung weitergeleitet werden, dort eingetragen werden und in die Schuldnerkartei kommen. Spätere Gl. müssten ja auch Abschriften der VV's haben können...

    Einmal editiert, zuletzt von Jenny456 (1. April 2011 um 10:18)

  • Ja, die abgegebene e.V. gehört dann natürlich ins Schuldnerverzeichnis des VG, eine Abschrift bleibt dann bei der F-Akte, und das Original ist an das VG zur Eintragung weiterzuleiten. Ist nicht anders als die Fälle, wo das Finanzamt die e.V. abnimmt und das Vermögensverzeichnis dann hier zum VG einreicht.

  • Ich versuche O-Geld zu vollstrecken. Der GV hat den Sch. zur Abgabe der e.V. geladen, dieser ist nicht erschienen. Habe nun den HB vorliegen.

    Hat jmd. ein Muster bzw. ein Formular für das weitere Prozedere (HB an GV...).

    Danke :D

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