Ich habe unwissentlich schon zu verschiedenen Zeitpunkten (vor und nach Ablauf der WVP) im Verfahren verstorbenen Schuldnern die RSB erteilt. Ob sich dann auch die Erben darauf berufen können
Sofern ich weiß, dass der Schuldner, wann auch immer, verstorben ist, erteile ich aber keine RSB mehr.
Ach, ich weiß nicht. Das ist ja nur eine Meinung, die sich vllt nicht durchsetzt. Ich will die Erben lieber nicht in trügerischer Sicherheit wiegen und die Ausschlagungsfristen versäumen lassen, auch wenn sie noch Dürftigkeitseinrede erheben könnten (zumal ja evtl noch Nachhaftung wg. vbuHs usw. besteht).
Auch im Hinblick auf den § 303 InsO mag das trügerisch sein.
So ganz gefällt mir AG Duisburg da nicht.
@ Lazuli, wie machst du das praktisch, machst du überhaupt noch einen Beschluss, wenn ja, wie soll der eigentlich aussehen: "RSB vermag dem Schuldner infolge seines Todes nicht mehr erteilt werden können" (?)
(Ich wollt ja eigentlich nur noch die Vergütung festsetzen, auszahlen und die Akte weglegen.)