Zuständigkeit

  • Hallo,
    ich bin gerade fast vom Stuhl gefallen: seit wann ist denn der mittlere Dienst für die PKH-Vergütungen zuständig??? Und was bearbeitet er konkret??
    Bei unserem Amtsgericht hinterm Mond bekommen wir ja überhaupt nichts mit!:nixweiss:

  • So auf die Schnelle: Die Festsetzung macht m. E. der Rechtspfleger, die Anweisung der UdG des mittleren Dienstes.

    Wichtig in NRW, da durch das HKR-Anweisungsverfahren die Anweisung erheblich länger dauert als die Festsetzung.

  • Bei uns ist der mD schon seit geraumer Zeit für die Festsetzung/Anweisung der PKH-Vergütung zuständig. Das gilt für C- genauso wie für F-Sachen. Die Kostenfestsetzung erledigt nach wie vor der Rpfl.
    In F-Sachen weist die SE die Vergütung an, in C-Sachen haben wir eine zentrale Kraft dafür.
    Die Vorschrift dafür habe ich allerdings jetzt nicht parat.

  • Wenn sich die Zuständigkeit ändert, müsste das nicht von der Verwaltungsleitung mitgeteilt werden? Bei uns werden solche Änderungen zugunsten der Rechtspfleger meist nicht umgesetzt bzw. bekanntgegeben, weil die immer schön (doof) ihre Arbeit machen und der mittlere Dienst sich leider oft dagegen wehrt (Kosten, Registerführung, etc, etc).

  • Wenn man sich nicht selber um neue Gesetze und VO kümmert, auch noch der Personalrat kein Interesse hat, dann hat man eben Pech gehabt.

    Die Rechtspfleger sollten da sehr aufmerksam sein. Ich weiß z. B., dass in NRW in vielen Gerichten die Kosten in GB und Nachlaß immer noch vom Rechtspfleger gemacht werden. Da eine förmliche Übertragung vom Behördenleiter nicht gemacht wird, zählt diese Tätigkeit in der Pensenberechnung natürlich beim mD mit und beim Rechtspfleger nicht mehr. Die Anweisung durch den Behördenleiter kommt natürlich deswegen nicht, weil es diesem schwer fallen wird, das angemessen zu begründen. Nur "Sachverhaltszusammenhang" reicht da sicher nicht.
    Überlegt mal, welche Tätigkeiten die Richter wegen "Sachzusammenhang" noch an sich gebunden haben. Keine.

  • In Niedersachsen ist der mD zumindest für die Festsetzung und Auszahlung der PKH-Vergütung in Zwangsvollstreckungssachen schon seit etwas längerer Zeit zuständig.

    btw.
    ist es richtig, wenn der Sachbearbeiter -beispielsweise in einer Forderungspfändungssache- die PKH-Kosten (Vergütung des beigerdneten Anwalts, Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten) nur deshalb nicht(vom NICHT vermögenslosen Schuldner) einzieht, weil es an einer Kostengrundentscheidung zu Lasten des Schuldners fehlt?
    Ich dachte bislang, in Vollstreckungssachen bedarf es einer solchen Entscheidung nicht, weil die PKH-Kosten gem. § 788 ZPO ohnehin auf Grund gesetzlicher Regelung vom Schuldner zu tragen sind.
    Im Laufe der Zeit kommen da doch schon erhebliche nicht verfolgte Ansprüche zusammen, insbesondere wenn Anwaltsvergütung ausgezahlt wurde.

  • @ mopsfan:

    Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, aber ich meine, dass es keine zwingende Übertragung auf den mD gibt, sondern dass eine Übertragung erfolgen KANN. Aber man muss sich in der Tat schon rühren, wenn man etwas erreichen will, denn nichts verändern ist für die Verw. immer der bequemste Weg... :teufel:

    Wie gut das oft geplant ist, zeigt ein Beispiel: Die SE-Einheiten in C-Sachen haben über einen längeren Zeitraum nicht weniger als 3 Lehrveranstaltungen gehabt, um die PKH-Vergütungsanweisung zu erlernen. Wie das in solchen Tageslehrgängen gehen soll, ist mir eh schleierhaft. 3x notdürftig ausgebildet, 3x nicht übertragen worden. Jetzt haben sie zum 3. Mal alles vergessen. Kosten weg, Wissen weg...ziellos, planlos, ergebnislos, zwecklos. Noch Fragen?

  • Bei uns ist es auf den mD übertragen. Ich meine die Zuständigkeit ergibt sich aus der DB-PKHG, möglich auch Festsetzungs-AV

    Danach kann die Behördenleitung übertragen die Festsetzung, nicht nur die Auszahlung, übertragen.

    Von dieser Möglichkeit ist/wird nach einer entsprechenden Ausbildung durch einen ganz hervorragenden Ausbilder auch Gebrauch gemacht.


  • btw.
    ist es richtig, wenn der Sachbearbeiter -beispielsweise in einer Forderungspfändungssache- die PKH-Kosten (Vergütung des beigerdneten Anwalts, Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten) nur deshalb nicht(vom NICHT vermögenslosen Schuldner) einzieht, weil es an einer Kostengrundentscheidung zu Lasten des Schuldners fehlt?
    Ich dachte bislang, in Vollstreckungssachen bedarf es einer solchen Entscheidung nicht, weil die PKH-Kosten gem. § 788 ZPO ohnehin auf Grund gesetzlicher Regelung vom Schuldner zu tragen sind.
    Im Laufe der Zeit kommen da doch schon erhebliche nicht verfolgte Ansprüche zusammen, insbesondere wenn Anwaltsvergütung ausgezahlt wurde.



    Ich kenne es auch nur so, dass die Kosten vom Sch. -wenn er nicht amtsbekannt vermögenslos ist -eingezogen werden. In der letzten Geschäftsprüfung -vor ca. 2 Jahren- wurden auch Verfahren beanstandet, in denen z.B. vergessen worden war die Kosten des beigeordneten RA aufgrund Übergang dem Sch. zu Soll zu stellen.

    Bei uns zumindest ist eine Übertragung nicht in Sicht. Wie sieht es im restlichen Bayern aus?

  • Die Frage lässt sich leider nicht mehr ganz eindeutig beantworten. Fest steht zunächst folgendes: Nach Nr. A 1.2.1 der bundeseinheitlich geltenden FestsetzungsAV (Bund vom 1.8.2005 - Bundesanzeiger Nr. 147 vom 6.8.2005 S. 11997; NRW: JMBl.NRW 2005, 181) ist die Festsetzung nach § 55 RVG dem gehobenen Dienst vorbehalten. Allerdings haben einzelne Bundesländer ergänzende Bestimmungen zu dieser Regelung erlassen. In NRW ist in Abschnitt II Nr. 2 ergänzend bestimmt, dass die Festsetzung geeigneten Beamtinnen oder Beamten des mittleren Dienstes übertragen werden kann. Inwieweit die übrigen Bundesländer ebenfalls ergänzende Bestimmungen erlassen haben, entzieht sich meiner Kenntnis. Wie ich der Interetadresse http://www.rpflegerforum.de entnehmen konnte, hat auch Niedersachsen ähnliche Pläne. Jedenfalls existieren schon weitgehende Ausbildungspläne für die Fortbildung der Beamten/Beamtinnen des mittleren Dienstes.

  • @mopsfan

    Um es kurz zu machen in Baden-Württemberg ist für die Festsetzung ausschließlich der UdG des gehobenen Dienstes zuständig (A.1.2.1. VwV Vergütungsfestsetzung).


    In B.-W. gilt folgende Bestimmung:
    Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater
    (VwV Vergütungsfestsetzung)

    (5650/0129)
    Vom 27. Juni 2005 (Die Justiz S. 322)
    Bezug:
    AV d. JuM vom 10. Dezember 1980 (5650-II/129) - Die Justiz 1981 S. 97 -; geändert durch AV d. JuM vom 1. Juni 1987 - Die Justiz S. 244 -

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wobei die Festsetzung ja dei eine Sache ist, die Anweisung aber eine ganz andere. Mir würde es schon sehr viel helfen, wenn ich nicht auch noch meine Zeit mit dem dämlichen Anweisungsprogramm verplempern müsste...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Also zumindest die Anweisung macht bei uns der mD. Allerdings stimme ich meinen Vorrednern zu, dass die Verw. ungern etwas dem mD auf´s Auge drückt, weil der sich halt wehrt. Rpfls. machen ja immer dumm "ihre" Arbeit. Bei uns gab´s Streit wegen der Kostenzuständigkeit und die Verw. hat dann nur gemeint, dass wir das ja gerne auf die SE übertragen könnten (wie es ja die Geschäftsstellenverordnung auch vorsieht). Nur dann würde halt ein Rpfl. abgezogen. Spaßig: wenn wir die Kosten machen, dann zählen die pensenmäßig nicht und wenn wir sie nicht machen, dann zählen sie! :mad: Was willste da noch machen?!

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