Aufhebung der Gemeinschaft

  • Ich hab schon morgen (verdammt:eek:) einen Versteigerungstermin. Ist meine erste Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft. Ich versuch grad den Termin vorzubereiten und bin auf ein paar Unklarheiten gestoßen:(

    Also folgender SV:

    Im GB eingetragen:

    4.1. B
    4.2. A- in Erbengemeinschaft -
    zu 1/2-Anteil

    4.3. A zu 1/2-Anteil

    Versteigert werden soll lediglich der ideelle Miteigentusmanteil 4.1 und 4.2. Wert für 4.1. und 4.2. ist festgesetzt worden auf 42.450,00 €.

    So und nun meine Fragen:

    1.Ich meine gehört zu haben, dass bei dieser Form der Versteigerung die Grenze des § 74a ZVG keine Anwendung findet. Stimmt das? :confused:

    2. das geringste Gebot:
    folgende Anmeldungen habe ich:

    a) Kostenvorschuss für den SV,
    b) Grundsteuern in RK: 3
    c) B wird durch einen ZU-Vertreter vertreten, weil ihr Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte. Der ZU-vertreter hat seine Vergütung und Auslagen geltend gemacht.

    Ich würde diese 3 Forderungen mit ins geringste Gebot nehmen, richtig:gruebel:??

    3. ich gehe davon aus, dass A bieten wird. So und
    jetzt die große Frage: Bietet er "geistig gesehen" nur auf 4.1. oder auf 4.1. und 4.2.

    Im Stöber steht ja, dass bei Teilungsverst. zur Aufhebung einer Gesamthandsgemienschaft an mehreren Grundstücken für jedes Grundstück Einzelausgebote gibt. bei einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück kann nur dieses als gegenstand des Verfahrens ausgeboten werden. TOLL! ich habe nur ein Grundstück, aber gesamthandsgemeinschaft:eek:

    was gilt denn da? Ich habe nach dem Umkehrschluss gesucht, ihn aber noch nicht gefunden. :mad:

    freu mich schon auf viele Antworten :)

    Schon mal vielen Dank.


    Liebe Grüße

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Gegenstand der TLV ist nur der 1/2-ME-Anteil der Erbengemeinschaft.

    Über "Einzelausgebote" muss Du Dir keine Gedanken machen. A kann nur auf den 1/2-Anteil insgesamt bieten.

    § 74a findet inder Tat keine Anwendung. Du musst nur die 5/10-Grenze beachten, die auch in der TLV gilt.

  • Hinsichtlich des geringsten Gebotes gilt auch in der Teilungsversteigerung § 10 ZVG. Mit dem Unterschied, dass hier auch Rangklassen 6-8 in Frage kommen können, wenn denn Ansprüche bestehen und angemeldet sind.

    Der Kostenvorschuss für den SV ist wie üblich Teil der Kostenrechnung.

  • :daemlich Aua ...

    § 7 Abs. 3 ZVG - Tatsächlich wieder was gelernt.

    Liegt wohl daran, dass hier die Zustellungsvertretung nix kostet und so diese Vorschrift im einstelligen ZVG-Nirwana herumdümpelte.

    Danke für die Aufklärung.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Die Kosten des ZU-Vertreters sind ein Problem für sich. An meinem Gericht wird das gehandhabt, wie auf Kais Seite für die ZU-Vertretung beschrieben: http://www.zustellungsvertretung.de/?page_id=97

    Damit nötigen wir den Gläubiger zur Übernahme der Kosten des ZU-Vertreters um den Preis, das wir die Kosten als Kosten (des Verfahrens) der dinglichen Rechtsverfolgung behandeln.

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (5. April 2011 um 13:49) aus folgendem Grund: Nicht § 109, sondern 10 II ZVG

  • 1. Macht Ihr das bei Unbekannten aller Art so, oder nur bei Schuldnern?

    2. Die Vorschläge von Kai gehen aber doch davon aus, dass die Kosten gem. § 10 Abs. 2 ZVG behandelt werden, oder sehe ich das falsch? :confused:

  • 1. Macht Ihr das bei Unbekannten aller Art so, oder nur bei Schuldnern?

    2. Die Vorschläge von Kai gehen aber doch davon aus, dass die Kosten gem. § 10 Abs. 2 ZVG behandelt werden, oder sehe ich das falsch? :confused:


    Zu 1.) Bei Unbekannten aller Art - der Gläubiger kann uns ja alternativ dazu einen ZU-Vertreter benennen, der für einen feuchten Händedruck tätig wird.

    Zu 2.) Da hast Du völlig recht, wie konnte ich das nur verwechseln. Also nicht § 109 ZVG, sondern 10 Abs. 2 - was in der Teilungsversteigerung ja nun nicht weiterhilft.

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