GbR mit beschränkter Haftung

  • Der Name der einzutragenden GbR lautet „XY GbR mit beschränkter Haftung“.
    Ich finde, dass der Name täuscht, da es bei einer GbR grundsätzlich keine Haftungsbeschränkung gibt und zudem der Anschein erweckt wird, es handele sich um eine GmbH. Andererseits gibt es für die GbR keine Firmengrundsätze wie für eine OHG oder KG. Die GbR könnte sich auch einen absoluten Phantasienamen geben.

    Kann ich also einfach eintragen?
    Bin für jede Idee dankbar. :)

    Life is short... eat dessert first!

  • etwas älter:

    Der in § HGB § 37 Absatz II HGB gewährte Anspruch auf Unterlassung unbefugten Firmengebrauchs richtet sich nicht nur gegen Vollkaufleute und Minderkaufleute, sondern begegnet auch und im besonderen einer firmenähnlichen Namensführung durch Nichtkaufleute (OLG Karlsruhe, BB 1978, BB Jahr 1978 Seite 519; Höffer, in: Staub, GK-HGB, 4. Aufl., § 37 Rdnr. 4).

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 10-04-1985 - 6 U 188/84

  • Ich würde die Eintragung des Namens der GbR verweigern, und zwar nicht, weil sich die GbR keinen Namen geben dürfte, sondern weil der Zusatz "mit beschränkter Haftung" als haftungsbeschränkender Hinweis erscheint, der dem geltenden Recht bei der GbR fremd ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (5. April 2011 um 17:19) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

  • Vielleicht hilft ja auch das Urteil des BGH vom 27.09.1999 - II ZR 371/98 - hierzu. Dort heisst es im Leitsatz:

    "Für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden."

    Und so habe ich es auch einmal in einem Seminar gehört. Haftungsbeschränkung bei GbR möglich aber nur durch Individualvereinbarung.

  • Und wie ist es, wenn schon eine GbR mit beschränkter Haftung eingetragen ist und die jetzt Grundbesitz veräußert?

    (Ein Gesellschafter handelt für die GbR aufgrund Vollmacht. In der Vollmacht heißt es, dass die Unterzeichner Gesellschafter der X GbR mit beschr. Haftung sind und die Gesellschafter dem X Vollmacht zur Vertretung der genannten GbR "soweit rechtlich möglich und zulässig" erteilen)

  • Der Rechtsformzusatz „GbR mbH“ wird heute als unzulässig anzusehen; s. hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…319#post1142319

    Wenn die GbR nur unter ihrem Namen eingetragen ist, ist nunmehr die Eintragung der Gesellschafter zu veranlassen. § 82 Satz 3 GBO erstreckt den Grundbuchberichtigungszwang auch auf solche GbRs, die entgegen § 47 Absatz 2 Satz 2 GBO alleine unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen wurden (s. Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2018, § 82 RN 2 mwN).

    Die Verfügung einer Namens-GbR setzt voraus, dass die bisher nicht im Grundbuch verlautbarten Gesellschafter voreingetragen werden (Art. 229 § 21 EGBGB, §§ 47 Abs.2 S. 2, 39 Abs. 1 GBO).

    Zur Frage, welche Anforderungen an die dazu erforderlichen Nachweise zu erbringen sind, siehe die Zusammenstellung von Cromwell hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post639065

    Die Leitsätze aus dem dort genannten Beschluss des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat vom 23.02.2011, 2 W 14/11, lauten:

    1. Wenn in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 47 GBO durch das ERVGBG eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur unter ihrer Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen worden ist, kann das Nachweisniveau des § 29 GBO nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls gelockert werden, um eine endgültige faktische Grundbuchsperre zu verhindern (Rn.17).

    2. Soweit ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht möglich ist, kann das Grundbuchamt in derartigen Fällen auch nichturkundliche Beweise oder Erfahrungssätze heranziehen und in freier Würdigung aller ihm bekannten Tatsachen das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen prüfen (Rn.26).

    Unter Hinweis auf diesen Beschluss geht Volmer in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 29 GBO RN 34 davon aus, dass z.B. durch Zulassung eidesstattlicher Versicherungen bei der Buchung der Gesellschafter zu einer bisher reinen Namens-GbR eine Beweiserleichterung zu gewähren ist.

    Die Problematik ist auch in der Anmerkung von Schneider zu 5 OLG-Entscheidungen in der ZfIR 2010, 728 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2010-20-0726-1-R-05
    dargestellt.
    Ebenso in der Anmerkung von Breitsprecher/Kemen in jurisPR-HaGesR 9/2011 Anm. 2 zum Beschluss des OLG Brandenburg vom 06.07.2011, 5 Wx 67/11 https://www.juris.de/perma?d=jpr-NLHG000004411

    Wenn diejenigen Gesellschafter eingetragen werden sollen, die auch die Vollmacht erteilt haben, dann könnte ich mir vorstellen, dass (wegen der Vermutung des Vollmachtfortbestandes) auch davon ausgegangen werden kann, dass es keinen zwischenzeitlichen Gesellschafterwechsel gegeben hat. Die Vertretung der GbR anhand dieser Vollmacht wäre dann möglich; s. OLG München, 34 ZS, Beschluss vom 28. April 2011 – 34 Wx 81/11 oder OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.2.2016 - 3 W 122/15 oder BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 20.01.2011, V ZB 266/10 mit Anm. Lautner in der MittBayNot 6/2011, 495 ff.http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2011_6.pdf
    oder das Gutachten des DNotI vom 19. September 2014, Abruf-Nr.: 136800
    https://www.dnoti.de/gutachten/inde…f86?mode=detail

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das hab ich jetzt mißverständlich dargestellt. Eingetragen sind X,Y und Z "in BGB-Gesellschaft mit der Bezeichnung X-GbR mit beschränkter Haftung".

    In der Kaufurkunde ist der Zusatz "mit beschränkter Haftung" bei Kauf und Auflassung jeweils weggelassen.

    Die Vollmacht lautet dann wieder auf die GbR mit beschränkter Haftung.
    Wenn man spitzfindig wäre, könnte man sagen, dass es sich evtl. nicht um dieselbe Gesellschaft handeln könnte.
    Beim Beck OK hab ich noch gelesen, dass die Bevollmächtigung eines Dritten oder Mitgesellschafters nicht so weit gehen darf, dass sämtliche Gesellschafter von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen sind (BGH DNotZ 2011, 361).
    In meiner Vollmacht steht "....Herrn X die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft allein übertragen...und die Gesellschaft soweit rechtlich möglich und zulässig zu vertreten...."

  • Eine dem § 125 II 2 HGB entsprechende Regelung gibt es bei der GbR nicht. Allerdings dürfte die Vollmachtserteilung wohl zulässig sein. Ruhwinkel führt dazu in seiner Anmerkung zum B. des OLG München vom 26.8.2009, 34 Wx 54/09 in der MittBayNot 2/2010, 126 ff, 128 aus (Hervorhebung durch mich)
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2010_2.pdf

    „2. Eine Vollmacht kann jedem Gesellschafter erteilt werden, auch wenn alle Gesellschafter auch im Übrigen geschäftsführungs- und organschaftlich vertretungsbefugt sind. a) Es besteht bei der GbR keine dem § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB vergleichbare Regelung, die bei Gesamtvertretung eine „Ermächtigung“ für den Einzelfall vorsieht.6 Es gibt auch im Übrigen keinen Grund, eine Vollmacht für einen geschäftsführungsbefugten Gesellschafter für unzulässig zu halten; die Unzulässigkeit der Vollmachtserteilung, nicht aber ihre Zulässigkeit, wäre begründungsbedürftig. Der BGH hat daher auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR und mithin der Organqualität der Vertretung durch geschäftsführende Gesellschafter die Möglichkeit einer Vollmachtserteilung an solche mehrfach ausdrücklich bejaht.7 Auch in der Kommentarliteratur wird die Erteilung von Vollmachten an Gesellschafter unabhängig von ihrer Geschäftsführungsbefugnis für zulässig gehalten.8 Das OLG München problematisiert diese Frage daher nicht, sondern hält (unter Annahme eines Falls der gesetzlichen Gesamtvertretung nach §§ 709, 714 BGB) die Vollmacht an einen Gesellschafter für zulässig. Auch in der Literatur zur Grundbuchfähigkeit der GbR wird die Zulässigkeit einer solchen Vollmacht – soweit ersichtlich – jeweils vorausgesetzt.9 b) Wer dies anders sieht, wird die Vollmacht für einen Gesellschafter als Ermächtigung i. S. v. § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB analog verstehen. Auch dann wird man in der Behandlung des konkreten Falls zu den gleichen Ergebnissen kommen,10 insbesondere weil auch auf eine solche Ermächtigung §§ 167, 170 ff. BGB anwendbar sind.11

    Die Bevollmächtigung darf nur nicht so weit gehen, dass sämtliche Gesellschafter von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen sind und diese auf den Dritten übertragen wurde (s. BGH, Beschluss vom 20.01.2011, V ZB 266/10, dort zur Bevollmächtigung eines Dritten).

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  • Eigentlich muss ich dann nicht auf die gesellschaftsvertragliche Regelung abstellen, wonach ihm "Geschäftsführung und Vertretung allein übertragen wurden" (der Vertrag liegt aber nicht vor, so dass ich den genauen Wortlaug nicht kenne), sondern auf die vorliegende konkrete Vollmacht "zur Vertretung der Gesellschaft soweit rechtl. möglich und zulässig, nach außen unbeschränkt".

  • Jetzt hab ich mal den Gesellschaftsvertrag vorliegen und da steht unter "Geschäftsführung und Vertretung":

    "Der Gesellschafter X ist zur Geschäftsführung und Vertretung allein berechtigt. Die übrigen Gesellschafter sind von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen"

    Eigentlich genau der Passus, der dem BGH nicht gefällt.

    (zur Haftungsbeschränkung steht im Vertrag: "Die Gesellschaft wird im Außenverhältnis nur als GbR mit beschränkter Haftung auftreten")

  • Nach dem Beschluss des OLG Zweibrücken, vom 03.02.2016, 3 W 122/15 = DNotI, letzte Aktualisierung vom 8.9.2016, kann durch rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht auch die Ausübung der organschaftlichen Vertretung einer GbR übertragen werden. (Leitsatz der DNotI-Redaktion).

    Der bei juris formulierte Orientierungssatz aus dem Beschluss des OLG München 34. Zivilsenat vom 28.04.2011, 34 Wx 81/11, lautet:

    Die nach dem Gesetz gesamtvertretungsberechtigten und geschäftsführungsbefugten Gesellschafter einer GbR können ihre Vertretungsmacht auch dem Mitgeschäftsführer und -gesellschafter übertragen, ihn also bevollmächtigen, sie in dieser Eigenschaft allgemein zu vertreten.(Rn.21)

    In Rz. 22 führt das OLG aus: „Eine allgemeine, über Einzelpunkte hinausgehende Alleinvertretung können sich die Gesamtvertreter zwar "in der Regel" (vgl. BGH NJW-RR 1986, 778) nicht einräumen. Da diese Rechtsprechung aber dem Schutz der Gesellschafter dient, kann sie nicht die Unwirksamkeit einer Generalvollmacht bedingen, wenn sämtliche Gesellschafter der GbR ihre Befugnisse auf einen Mitgesellschafter übertragen. Dies könnten sie auch im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags, dem gegenüber die Erteilung einer Vollmacht den Vorteil hat, dass der grundbuchrechtliche Nachweis in der Form des § 29 GBO erbracht werden kann. ….Im Falle der grundsätzlich durch ihre Gesellschafter vertretenen GbR erscheint es aber als unproblematisch, wenn Gesellschaftern außerhalb des Gesellschaftsvertrags Vollmacht eingeräumt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn sämtliche Gesellschafter einen von ihnen, auch konkludent, bevollmächtigen, die Gesellschaft allein zu vertreten (vgl. BGH NZG 2005, 345; Müko/Ulmer/Schäfer § 714 Rn. 22, insbesondere Fn 3). …“

    Der BGH führt im Beschluss vom 20. Januar 2011, V ZB 266/10,
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…175&pos=0&anz=1
    unter Rz. 13 aus:

    „cc) Die organschaftliche Vertretungsbefugnis der Vollmachtgeber wird von der Generalvollmacht nicht berührt, weil diese unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Zulässigkeit der Stellvertretung steht“.

    Das entspricht Deinem Fall, bei dem die Gesellschafter dem X Vollmacht zur Vertretung der genannten GbR "soweit rechtlich möglich und zulässig" erteilen.

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