Herausnahme aus dem Jugendvollzug zwingend notwendig vor der Abgabe an die StA?

  • Habe hier einen Beschluss vorliegen bzgl. der Abgabe der Vollstreckung an die StA.
    Der VU befindet sich noch in der Jugendanstalt, eine Herausnahme soll wie es aussieht auch nicht erfolgen.
    Der VU ist 24 Jahre alt, im Anschluss an die Jugendstrafe ist eine Freiheitsstrafe annotiert.

    Ich war bisher der Meinung, dass vor der Abgabe die Herausnahme erfolgt, kann aber leider nicht viel hierzu finden. :gruebel:

    Vielen Dank im Voraus für eventuelle Hilfe!:D

  • Hallo,

    rein nach dem Gesetz zu urteilen, ist die Herausnahme aus dem Erwachsenenvollzug wohl keine Voraussetzung für eine Abgabe an die StA. Obwohl ich die Vorstellung irgendwie auch merkwürdig finde.

  • Doch, die Herausnahme ist zwingend notwendig und muss auch rechtskräftig sein, bevor du das an die StA geben kannst. Das Gesetz sagt im § 85 VI JGG "eine nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogene Jugendstrafe" kann bei Vollendung des 24. Lebensjahres an die StA gegeben werden. Das ist die herausgenommene Jugendstrafe. Da die Herausnahme mit sofortiger Beschwerde anfechtbar ist (§§89b II, 83 III,I JGG), muss die Rechtskraft abgewartet werden. Die Abgabe kann dann formfrei erfolgen, weil die StA den dann nehmen muss, wenn er 24 ist, bzw. wenn er 21 ist und daneben eine Freiheitsstrafe vollzogen wird (§ 89a III,I JGG) Ansonsten kannst du die Sache nur an den besonderen Vollstreckungsleiter am Sitz der JVA abgeben (§ 85 V JGG).

    Upps...hab's grad mitbekommen...du bist ja an der StA ;o) dann würde ich die Sache ans AG zurück geben und auf die rechtskräftige Herausnahme bestehen!

    3 Mal editiert, zuletzt von Lexy (8. April 2011 um 11:01) aus folgendem Grund: lesen hilft ;o)

  • Vielen Dank für die Hinweise,

    hab hier nach längerem Nachdenken und Durchforsten meiner Unterlagen sogar mehrere Entscheidungen unserer Strafvollstreckungskammer gefunden, die bestätigen, dass eine Herausnahme aus dem Jugendvollzug vor der Abgabe an die StA zu erfolgen hat.
    Wir hatten Verfahren zur Entscheidung über die vorzeitige Entlassung vorgelegt, und das Landgericht hat die "nicht herausgenommene" Jugendstrafe an den Vollstreckungsleiter des Amtsgerichts zur Entscheidung über die Aussetzung abgegeben.
    U.A. aus den Gründen: " § 85 Abs. 6 JGG setzt schon nach seinem Wortlaut voraus, dass die Jugendstrafe nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzugs vollstreckt werden muss. Diese Vorschrift und somit deren Voraussetzungen nimmt § 89 a Abs. 3 JGG mit Ausnahme der Altersgrenze von 24 Jahren vollständig in Bezug. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 89 a Abs. 3 JGG selbst, sondern auch aus dem Zweck und der Systematik der gesetzlichen Regelung in ihrer Gesamtheit. ..."

    Vielen Dank noch mal für die Denkanstöße und ich hab hier eine Sache weniger zu vollstrecken -vorerst- ! :strecker

  • So lange wird das AG aber nicht für die Herausnahme brauchen...die sind auch froh, wenn die das Verfahren an die StA abtreten können :D Ich hab mir meine Wiedervorlagen immer so gewält, dass die Akten kurz nach dem 24. Geburtstag auf dem Postweg an die StA waren :teufel:

  • Ich muss die Sache noch einmal kurz aufrollen, da ich so etwas ähnliches auch vorliegen habe.
    Ich mache Jugendstrafsachen noch nicht so lange und bin ein bisschen überfordert :oops:

    Der VU ist 25 Jahre alt und befindet sich derzeit im Erwachsenenvollzug.
    Daraufhin ist die Bewährung der Jugendstrafe widerrufen worden. Jetzt hatte ich die Akte meiner dafür zuständigen Dezernentin vorgelegt und diese hat einen Beschluss erlassen, in dem Sie die Vollstreckung der Strafe an die StA abgeben will.
    Die StA hat die Akte zurückgesandt mit dem Hinweis "Die Übernahme der Jugendstrafe wird abgelehnt, da diese noch nicht in Vollzug ist". Jetzt weiß ich allerdings nicht was damit gemeint ist und die Dezernentin auch nicht. Normalerweise müsste die FHS ja auch unterbrochen werden für die JS.
    Wie ich das hier so lese, muss also die Jugendstrafe erst herausgenommen werden? Ist damit das "nicht in Vollzug" gemeint? Oder muss ich erst die Jugendstrafe vollstrecken und dann kann die Sache abgegeben werden? Fände ich äußerst komisch, da der VU ja dann extra aus dem Erwachsenenvollzug herausgenommen werden müsste :gruebel: Für mich hört sich Herausnahme so an, als wäre JS zuerst vollstreckt worden, dabei wird in meinem Fall ja gerade die FHS vollstreckt.
    Und was muss ich noch veranlassen? In einer anderen Akte stand etwas von Haftnotierung.

    Vielen Dank schonmal für die Hilfe :)

  • Ich häng mich hier auch mal ran.
    Ich habe vorliegend eine Entscheidung nach § 89b JGG, diese ist auch rechtskräftig.
    Wenn ich die bisherigen Posts richtig verstehe, wäre somit die StA für die Vollstreckung zuständig (mein VU ist ü 24).
    Die Akte wurde an die StA übersandt (ohne das ich diese vorher zugeschrieben bekommen habe)
    kam aber auch wie bei dem obigen Thread zurück unter Verweis auf § 85 VI JGG. (Voraussetzung sei der Vollzug einer Jugendstafe).
    Mein VU hat bisher in dieser Sache noch keinen Tag im Gefängnis verbracht (Strafaufschub).
    Nun bin ich ein wenig verwirrt.... was stimmt denn nun? Leite ich noch ein? Wenn ja an wen geht's dann danach an die StA oder das für die JVA
    zuständige AG?:confused:

  • Ein Abgabebeschluss ist bisher nicht erfolgt lediglich die Herausnahme aus dem Jugendvollzug.
    D.h. da mein VU ü. 24 ist spreche ich am besten zunächst nochmal mit meinem Richter,
    sodass dieser einen Abgabebeschluss macht?
    Wenn dieser in der Welt ist kann ich die Akte einfach weiterschicken ohne Einleitung etc?

  • Die Abgabe erfolgt formlos. Ein Beschluss ist nicht notwendig. Mit der Abgabe bist Du nicht mehr zuständig. Du darfst dann keine Vollstreckungshandlungen mehr durchführen. Der Richter ist aber nicht verpflichtet, die Sache an die StA abzugeben.

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