Ich bin in folgendem Fall mit dem Iv uneinig, wie die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufigem Verwalter zu bemessen ist:
Ermittelte Berechnungsgrundlage 387.980,17 €
--> Regelvergütung wäre 34.389,41 €
--> Vergütung des vorl. Verwalters 8.597,35 € (25 % aus 34.389,41 €).
Soweit besteht hier noch Einigkeit.
Es sind ferner Zuschläge von 35 % festzusetzen.
Der IV möchte die 35 % jetzt aus der Regelvergütung von 34.389,41 € haben; ich bin der Meinung, die 35 % können sich doch nur auf die Vergütung des vorl. Verwalters - also auf die 8.597,35 € - beziehen.
Ich beziehe mich auf Haarmeyer/Wutzke/Förster, 2. Auflage, Rn. 49 zu § 11 InsVV und darauf, dass es m.E. nicht sein kann, dass der vorl. Verw. hier eine Grundvergütung von rund 8.500 € und dann an Zuschlägen (für 2 Monate Arbeit) gut 12.000 € bekommen muss. Ich lese dementsprechend den § 3 InsVV so, dass sich die Zuschläge für die vorl Verwaltung an dem orientieren, was sonst für diese vorl. Verw. anfällt. Hier ist also die Verg. nach § 11 InsVV dann die Regelvergütung i.S.d. § 3 InsVV.
Der IV bezieht sich auf eine neure Kommentarstelle im H/W/F, Rn. 32 zu § 11 InsVV und auf eine dort genannte BGH-Entscheidung vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04.
Nach dieser Fundstelle im H/W/F sind die Zuschläge in der Weise zu berücksichtigen, dass diese unmittelbar den Ausgangsprozentsatz (also die 25 % nach § 11 InsVV) erhöhen.
Ich kann daraus aber noch nicht zwingend herleiten, dass ich hier dann zu einer Vergütung von 25 % + 35 % = 60 % kommen muss.
Man könnte ja auch so rechnen:
25 % + 35 % / 4 = 33,75 %.
Ich bitte Euch um Eure Meinungen und ggf. auch gern um Fundstellen sowohl für die eine wie die andere Ansicht!
Vergütung vorläufiger Verwalter: Wie Zuschläge berechnen?
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Z.B. BGH IX ZB 50/03 und IX ZB 453/02.
Der Zuschlag erhöht den Bruchteil direkt, d.h. wenn Du 35 % Zuschlag gibst, sind es im Endeffekt 60 % der Regelvergütung. Das ist m.W. ganz herrschende Meinung (BGH und auch Literatur - da dürften sich alle einig sein).
Wenn Dir die Vergütung also zu hoch erscheint, müsstest Du an der Zuschlagshöhe schrauben... -
Danke für die weiteren Fundstellen!
Wenn Dir die Vergütung also zu hoch erscheint, müsstest Du an der Zuschlagshöhe schrauben...
Das wird schwierig, da der IV hier auch jede Position mit Kommentierung und/oder Rechtsprechung untermauert hat.
Na ja, immerhin kann ich dann später die Vergütung des Verwalters wohl entsprechend auch um die Zuschläge kürzen, wenn ich die schon von mir erwähnte BGH-Entscheidung da richtig verstanden habe. -
25 + 35/4 oder (100 + 35)/4 sind aber nicht mehr unmittelbar.
Zuschläge sind nicht auf den Bruchteil (25%) zu beziehen sondern zum Bruchteil IX ZB 127/04 RN 17 auf der Seite des BGH. -
Das wird schwierig, da der IV hier auch jede Position mit Kommentierung und/oder Rechtsprechung untermauert hat.
Naja, vielleicht war das Ding ja so aufwändig, dass er die Vergütung verdient hat.
Es kommt ja dann letzendlich nicht auf Kommentierung (keine Faustregeltabellen!) oder Rechtsprechung sondern auf den konkreten Einzelfall an. Die einzelnen Positionen sind nach BGH auch nur zur Orientierung da, maßgeblich ist die Gesamtschau, also der Gesamtzu- oder -abschlag. Da kann man dann die Verhälrnismäßigkeit noch hinkriegen. Ist aber immer eine ganz übel schwammige Argumentiererei, die ich ja sooooooooo liebe (würg). -
Hmm, ich weiß noch nicht, ob ich die Höhe in Ordnung finde.
Werde jetzt erst mal die Beteiligten anhören und dann mir weitere Gedanken dazu machen...
Herzlichen Dank Euch erst mal für die Aufklärung! -
kommt darauf an, wofür er die 35% haben will.
Bei BFF, mehreren Fertigungsstandorten, Insolvenzgeldvorfinanzierung, etc. kommen locker 35% zusammen.
Weshalb Anhörung, wozu ? -
Weshalb Anhörung, wozu ?
BGH vom 21.01.2010 - IX ZB 83/06 -
Weshalb Anhörung, wozu ?
BGH vom 21.01.2010 - IX ZB 83/06
Die Entscheidung passt nicht, da Ulf hier
Werde jetzt erst mal die Beteiligten anhören und dann mir weitere Gedanken dazu machen...
Das ist aber nicht so gewollt, denn
Zweck der Gehörsgewährung ist es nicht, die Verfahrensbeteiligten auf die
anstehende Festsetzungsentscheidung aufmerksam zu machen und ihnen
dadurch die Verfolgung von Entscheidungsbekanntmachungen nach
§ 64 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 und 3 InsO zu erleichtern. (Rn 5).
Also nicht die Beteiligten fragen, um zu klären, ob es genehm ist und dann erst festsetzen.
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"
1. Das Amtsgericht muss Schuldner und Insolvenzgläubiger im Verfahren der Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters hören, weil diese Personen von der Festsetzung in ihren Rechten betroffen und dagegen nach § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO auch beschwerdebefugt sind. " -
Eben! Rechtliches Gehör, schmipft sich das, wenn ich mich nicht irre.
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Der Meinung bin ich (leider) auch, deshalb hören wir hier an, wenn Zuschläge geltendgemacht werden.
Aber so eine richtige Anhörung ist das nicht, denn wir veröffentlichen nur, dass hier ein Antrag vorliegt und das binnen einer Frist von X stellung dazu genommen werden kann. Wenn man das gaaaaanz richtig machen wollte, müßte man wohl eine Kopie des Antrags an jeden Gläubiger schicken. Und das wäre wahrlich ein Spaß... -
Eben! Rechtliches Gehör, schmipft sich das, wenn ich mich nicht irre.
Du willst Dir aber, so habe ich es wenigstens verstanden, anhören und Dir dann weitere Gedanken machen. Dies höre sich so an, dass man dem Schuldner den Antrag des vIV zur Stellungnahme übersenden wollte und dann zur Festsetzung schreitet. -
Die Anhörung erfolgt hier wie bei Mosser; also durch veröffentlichten und an den Schuldner zugestellten Hinweis, dass ein Vergütungsantrag vorliegt.
Ob ich antragsgemäß festsetzen werde, weiß ich derzeit nicht. Dazu mache ich mir dann nach Ablauf der Anhörungsfrist Gedanken... -
Die vorgeschlagene Verfahrensweisevon Ulf und Mosser, dem Schuldner und den Gläubigern vor Festsetzung der Vergütung mitzuteilen, dass ein Antrag vorliegt, wird in der Literatur für nicht begründet erachtet, siehe Uhlenbruck § 64, III.
Letztlich wären die Rechte der Verfahrensbeteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 64 Abs 2 S 1 InsO hinreichend gewahrt -
Die vorgeschlagene Verfahrensweisevon Ulf und Mosser, dem Schuldner und den Gläubigern vor Festsetzung der Vergütung mitzuteilen, dass ein Antrag vorliegt, wird in der Literatur für nicht begründet erachtet, siehe Uhlenbruck § 64, III.
Letztlich wären die Rechte der Verfahrensbeteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 64 Abs 2 S 1 InsO hinreichend gewahrtDas sieht aber eben der BGH eindeutig anders, siehe obige Entscheidung.
Ich meine auch nicht, dass die Rechte hinreichend gewahrt sind. Schon bei einem normalen Kostenfestsetzungsverfahren gehört das rechtliche Gehör zu einem fairen Verfahren. Und dort kann man auch nicht auf die Zustellung des KFB als ausreichender Rechtsschutz ansehen. Man kann sich sicherlich darüber streiten, wie man eine halbwegs noch praktische Anhörung in einem InsoVerfahren hinbekommt. Aber keine Anhörung durchzuführen, gerade im Blickwinkel der obigen BGH-Entscheidung, halte ich für falsch, auch wenn im Uhlenbruck eine andere Meinung vertreten wird. -
Sag mal, machst Du neuerdings auch Nachtschicht?
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Sag mal, machst Du neuerdings auch Nachtschicht?
, nee nee, aber im Büro komme ich derzeit irgendwie zu nix. Da verschiebe ich meine Weiterbildung und die Vertiefung meiner Kenntnisse in die späteren Stunden. Aber keine Sorge: Ein zweiter Defaitist werde ich nicht, das ist mir dann doch viiiieeelll zu spät;) -
Hi hi, zu den Zeiten, zu denen Mosser sonst schon postet, hat mich Hypnos noch fest im Griff
MIt der Anhöreritis bei der vor.Verw.-Vergütung ist doch eh so eine Sache für sich. Die entsprechenden Beschlüsse werden sowieso nie wirklich rechtskräftig.
Schulneranhörung mach ich nur dort, wo es möglicherweise um die Frage des Tätigkeitsumfangs geht. Sonst setz ich fest. Zustellung nur an Schuldner, nicht an alle Gläubiger (was die erste Voraussetzung für eine formelle Rechtskraft wäre.).
Zum vorliegenden Fall selbst: hier würde ich mir zunächst selber ein Bild vom Umfang der Sache machen und auch den Schuldner anhören.
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