Erbschein auf Grundlage eines Testaments in spanischer Sprache?

  • Juhu :)

    Ich habe folgenden Fall:

    Der Erblasser ist deutscher Staatsangehöriger und in Marbella verstorben. Er wohnte dort auch die letzten Jahre seines Lebens, jedoch war er im hiesigen Bezirk mit Hauptwohnsitz gemeldet. Das spanische Nachlassrecht hat ja den Anknüpfungspunkt Heimatrecht. Insoweit gehe ich jetzt mal von der Anwendung deutschen Rechts aus. :D

    Unabhängig davon, hab ich das folgende und eigentliche Problem:

    Der Erblasser hat ein notarielles Testament hinterlassen, vor einem spanischem Notar in spanischer Sprache. Mir wurde das Originaltestament abgeliefert, mit Apostille und beglaubigter Übersetzung.

    Der Ehemann des Erblassers (korrekterweise: der eingetragene Lebenspartner) der Erblassers möchte nunmehr den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen, beschränkt (logischerweise) auf das sich in Deutschland befindliche Nachlassvermögen

    Grds. müsste ich das Testament eröffnen, aber kann ich in diesem Fall das Original überhaupt eröffnen?:confused: ist ja in spanisch :eek: auch wenn ich die tolle Übersetzung hier hab. Zumal die spanischen Behörden, wie mir mitgeteilt wurde, warten bis wir die Sache hier abgeschlossen haben. Die möchten das Testament aber gern im Original haben. Wenn ich es eröffnet habe, kann ich es doch aber nicht wieder rausgeben:eek:

    Andererseits:Ohne EÖ kann ich doch keinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen, der sich auf das Testament beruft, oder??:gruebel: etwa doch :confused:

    Ach Fragen über Fragen...:(

    Schon mal vielen Dank für jegliche sinnvolle, oder auch sinnfreie Information :)

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Ich habe aktuell einen sehr ähnlich gelagerten Fall, nur das meiner in Mexico spielt.

    M.E. ist das original Testament zu eröffnen und - sinnvoller Weise - bei der Bekanntgabe die Übersetzung etc. mit übersenden.
    Bez. Apostille und Übersetzung scheint ja alles in Ordnung zu sein.

    Soweit Ortsform etc. passen und die IPR-Prüfung dem entspricht (wovon auszugehen ist), spricht eigentlich einem Erbschein aufgrund des zu eröffnenden Testaments nichts entgegen.

    Auch meine ich, dass das Original - wenngleich dies sehr außergewöhnlich ist - sodann an die spanischen Behörden herausgegeben wird. Bei den Akten bleibt eine beglaubigte Ablichtung aller Unterlagen. Da der Erblasser die Urkunde nicht mehr ändern oder widerrufen kann, bedarf es auch keiner (ohnehin unmöglich erteilbaren) Ausfertigung. Zum Nachweis, dass der erteilte Erbschein sich richtig auf die eröffnete VvTw stützt, reicht eine begl. Ablichtung.

    Ggf. konnte man hierzu vorab die Beteiligten anhören. Bei öffentlichen Testamenten mit Verfügungen auf den zweiten Erbfall kommen die Originale auch wieder aus den Akten in die Verwahrung. Ist zwar nicht das selbe, aber es zeigt, dass nicht stets die Urschrift in den Akten bleiben muss.

    Hats geholfen?

    Grüße aus dem Süden (Deutschlands! Nicht Spaniens und nicht Mexicos - leider),
    Uli

  • AKoehler: Darauf hatte ich auch gehofft, aber eine ganz findige Bank will das Testament nicht anerkennen und verlangt einen Erbschein.

    @ Uli

    Danke! Hat sehr geholfen. Dann werd ich jetzt mal brav eröffnen und mich auf den Erbscheinsantrag freuen.:cool:

    Liebe Grüße und einen erfolgreichen Arbeitstag.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Der Erblasser ist Deutscher. Also ist es aus deutscher Sicht -mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden Fallgestaltung des Art.3a Abs.2 EGBGB- völlig uninteressant, was das spanische IPR zum Erbstatut sagt.

    Dass das Testament zu eröffnen ist, steht außer Frage. Ich würde es auch nicht wieder herausgeben. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst und behält das Original. Umgekehrt wäre es genauso.

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