Antrag auf Versagung der RSB nur im Schlußtermin

  • Gläubiger hat seinen Sitz im Raum Karlsruhe.
    Verfahren wird vor dem Amtsgericht Berlin durchgeführt.
    Es gibt - leider - kein schriftliches Verfahren.
    Antragstellung auf Versagung der RSB kann somit nach § 290 InsO nur im Schlußtermin persönlich gestellt werden. Gläubiger könnte natürlich auch jemanden - kostenpflichtig - beauftragen.
    Ich kenne AGs, die das nicht so eng sehen, und denen auch ein schriftlicher Antrag ausreicht.
    Wie wird das bei Euch gehandhabt?

  • Zustimm. I.Ü. sehr interessant zum Thema: Pape/Schaltke NZI 2011, 238 ff.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Rainer, ich muss ja wundern....
    Es geht um die Gesamthematik "Bestreiten des Versagungsgrunds durch den Schuldner im Schlusstermin".
    Pape kommt zu dem Ergebnis, welches ich hier schon mal vorgestellt hab: Schulder ist in der Terminsbestimmung zu belehren...(was ich seit Kenntnis der BGH-entscheidung auch schon so mache).
    Instruktiv sind die Ausführungen zur Einräumung einer Schriftsatzfrist - bei entsprechendem Antrag des Schuldners im Termin - sowie zur schuldlosen Verhinderung im Schlusstermin.

    Der letztgenannte Punkt bringt mich dann zu der Erkenntnis, den Gläubiger im Termin besser auf seine Verpflichtung zur Gläubhaftmachung hinzuweisen. Unterlässt er diese, ist es sein Prob.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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