BGH und GbR: Urteil v. 25.9.2006

  • Zum Thema Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR gibt es altbekannt Neues vom BGH (Urteil vom 25.9.2006, II ZR 218/05, abrufbar auch unter http://www.dnoti.de).
    Soweit die materiell-rechtliche Seite betroffen sei, stehe das Eigentum der Gesellschaft zu, formell-rechtlich kommt dies durch den Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" ausreichend zum Ausdruck, so das Urteil des BGH.
    Zur Grundbuchfähigkeit wollte sich der BGH nicht explitzit äußern ("Auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, kommt es dabei nicht an.").
    Bleibt also fast alles unverändert, geklärt ist damit "lediglich", dass die Auflassung auch an die GbR erklärt werden kann (anders noch BayObLG); die Eintragung erfolgt unverändert auf die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts".

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!