§ 376 BGB bei Hinterlegung nach § 273 Abs. 3 BGB ?

  • Eine Firma hat die Standgebühren für den LKW nicht bezahlt und der Standeigentümer behält sich den LKW jetzt nach § 273 Abs. 1 BGB zurück.

    Die LKW-Firma möchte nun nach § 273 Abs. 3 BGB hinterlegen, benennt den Standeigentümer als Empfangsberechtigten und erklärt auf eine Rücknahme nach § 376 BGB nicht zu verzichten...

    Ist das Unsinn ? Wie komm ich denn da zu § 376 BGB ?

    Edit:
    Schreibfehler in §-Angaben berichtigt.
    Ulf, Admin

  • Warum zahlt die Firma denn nicht direkt, denn nach dem Sachverhalt soll der Standeigentümer doch ohnehin das Geld erhalten.

    Wozu die Hinterlegung?

  • Das ist streitig, ob der s erhalten soll. Darüber wollen die noch einen Rechtsstreit führen. Zunächst braucht der Hinterleger aber seinen LKW wieder.

  • Dann ist es auch kein Fall des § 376 BGB, denn der Hinterleger will ja offenbar nicht mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen, sondern sich gerade die Möglichkeit offenhalten, das Geld zurückzubekommen.
    Ich würde die Hinterlegung so annehmen.

  • Würde ich auch annehmen. Es geht hier nicht um Erfüllung sondern nur um Abwendung des Zurückbehaltungsrechts.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dann hat also der Anwalt des Hinterlegers den Unterschied zwischen § 273 und 372 BGB nicht verstanden. Müssen bei § 273 BGB die Forderungen nicht fällig sein ? Ich kann aus dem Antrag nicht ersehen, warum die Standmiete streitig ist.

  • Ich kann aus dem Antrag nicht ersehen, warum die Standmiete streitig ist.



    Muss uns das als Hinterlegungsstelle interessieren?
    Mir würde reichen, wenn vorgetragen wird, dass die Zahlung streitig ist.

  • :daumenrauWenn bei jedem streitigen Sachverhalt eine Hinterlegung zulässig wäre, wäre die HL-Abteilung die stärkste Abteilung des AG.

    Standgebühr:
    Der Standgeber überlässt den Stand seinem Standnehmer (LKW-Eigner). Er vermietet/verpachtet dem Standnehmer also etwas gegen Entgelt. Standgeber erwirbt ein Vermieterpfandrecht am LKW (§ 562 BGB), wobei ich davon ausgehe, dass der LKW nicht unter § 811 ZPO fällt.
    Der Standnehmer kann nach § 562c BGB die Geltendmachung des Pfandrechtes durch Sicherheitsleistung abwenden.
    Geltendmachung geschieht durch Verwertung (§§ 1257, 1233 ff BGB) und nicht durch Zurückhaltung des dem Vermieterpfandrecht unterliegenden LKW. Somit besteht zur Zeit noch kein Hinterlegungsgrund. Der Standgeber will ja (noch) nicht verwerten, sondern hält den LKW zurück.
    Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB sehe ich nicht.
    Und solange die Verwertung nicht nach in Gang gesetzt ist, auch keinen Hinterlegungsgrund.

  • Die streitige Standmiete beträgt zum 15.03. lt. Antragsbegründung 9.855 €. Der Hinterleger beantragt jetzt die Hinterlegung von 10.000 €. Muß er den abweichenden Betrag näher begründen oder kann einem das egal sein ?

  • Jauernig, Kommentar zum BGB verweist in § 562 BGB auf §§ 232 ff BGB


    Palandt auch, wobei §§ 232 BGB keine Rechtsgrundlage für eine Hinterlegung hergeben, sondern die Arten der SL definieren.
    Mir ist der Begriff "Geltendmachung des Pfandrechtes" in § 562c BGB unklar.
    Palandt schreibt, wegen der HL darf das Vermieterpfandrecht nicht geltend gemacht werden.
    Das kann bedeuten, dass mit der (prophylaktischen) Hinterlegung von vornherein ein Zugriff auf das Vermieterpfand nicht erlaubt ist, damit erst recht seine Verwertung nicht ins Spiel gebracht werden darf.
    Es kann bedeuten, dass erst nach der Androhung im Sinne des § 1234 BGB ("Geltendmachung") die Hinterlegung zur Abwendung der Verwertung erfolgen darf.
    Ich spreche mich mittlerweile für die erste Alternative aus.
    Es macht keinen Sinn, die förmliche Verwertungsandrohung abzuwarten. Konkret hieße das ja bei Untätigkeit des Standgebers, dass der LKW bis zum jüngsten Tag nutzlos rumstände und der Standnehmer keine Möglichkeiten zur Wiedererlangung hätte.

    Die Geschichte spielt sich aber nicht über § 273 ff BGB ab, sondern über § 562c BGB.

    Zur Erklärung, nicht auf die Rücknahme der geleisteten Sicherheit verzichten zu wollen.

    Die ist m. E. unzulässig bzw. mindestens unbeachtlich. § 376 BGB steht im Kontext mit §§ 372 BGB, nicht im Kontext mit einer Hinterlegung, die als Sicherheit dient.
    Das wäre ja ein super-Trick: Man hinterlegt, holt das Pfandgut und alsdann wieder die Sicherheit.

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