Kontofreigabe bei 2 Einkommen

  • Mahlzeit!

    In der Suchfunktion habe ich nichts passendes gefunden:

    Eine Schuldnerin beantragt Pfändungsschutz für ihr Konto nach § 850 l ZPO. Sie hat kein Pfändungsschutzkonto und bezieht zwei Renten (Rente A 1001,19 EUR und Rente B 353,33 EUR). Die Renten gehen auf das Konto ein und sind nach Angaben der Schuldnerin noch nicht gepfändet.

    Ich habe jetzt folgendes logisches Problem:

    Freizugeben ist das nicht der Pfändung unterworfene Einkommen. Ich addiere die Einkommen nach § 850e ZPO nur auf Antrag des Gläubigers.

    Gebe ich jetzt die beiden Einkünfte unabhängig voneinander frei, weil bisher kein Antrag eines Gläubigers auf Zusammenrechnung vorliegt oder rechne ich beide Einkünfte bei der Freigabe gleich zusammen?

    Dazu noch eine andere Frage, welche sich mir in diesem Zusammenhang (Annahme, dass ein Antrag auf Zusammenrechnung zwingend erforderlich ist) stellt: Das Konto wurde von mehreren Gläubigern gepfändet. Wenn jetzt nur der nachrangige Gläubiger den Antrag stellt, wird er dann hinsichtlich des mehr zu pfändenden Betrages bevorzugt, da der vorrangige Gläubiger den Antrag nicht gestellt hat???:gruebel:

  • Bei der Kontenfreigabe ist der unpfändbare Betrag aus den wiederkehrenden Gesamteinkünften zu bilden. Wurde auch schon einige Male diskutiert.

    Eine Zusammenrechnug erfolgt nur bei der Pfändung von Arbeitseinkommen bei unterschiedlichen Drittschuldnern.

  • Warum will Sie für die Rente 850l ? Hätte sie sich mit der Schutzfrist begnügt, dann könnte sie über beide Renten binnen 14 Tagen verfügen. Wenn 850l, dann in jedem Fall zusammenrechnen und BGH-Entscheidung VII ZB56/06 beachten.

  • Mehrere Einkünfte des Schuldners werden von Amts wegen zur Ermittlung des unpfändbaren Betrages zusammengerechnet. ( Siehe auch Stöber, Forderungspfändung, Rdn. 1282b ).

  • Warum will Sie für die Rente 850l ? Hätte sie sich mit der Schutzfrist begnügt, dann könnte sie über beide Renten binnen 14 Tagen verfügen. Wenn 850l, dann in jedem Fall zusammenrechnen und BGH-Entscheidung VII ZB56/06 beachten.



    Die 14 Tage werden ja durch den Beschluss nicht beschränkt, innerhalb dieser Zeit kann der Schuldner weiterhin in voller Höhe verfügen.

  • Bei den Renten handelt es sich um eine Witwenrente und eine Betriebsrente. Sie sind das einzige Einkommen der Schuldnerin.

    Die Witwenrente ist ja gemäß § 850b ZPO nur bedingt pfändbar. Interessiert mich das bei der Freigabe? Schutzgedanke des § 850 l ZPO ist ja, dass der Schuldner seine notwendigen Auslagen bestreiten kann...

    Folgt die 14 Tage Frist aus § 55 I SGB? Wenn ich die oben genannte BGH-Entscheidung richtig verstanden habe, gilt dieser nicht ausschließlich für Sozialleistungen, da Arbeitnehmer/Rentner sonst schlechter gestellt werden...

    Sorry für die ganzen dummen Fragen, aber mein ZPO-Verständnis ist nicht das allerbeste

  • Sofern die Rente durch einen Leistungsträger nach den Sozialgesetzen gezahlt wird, fällt diese nicht unter § 850b ZPO (was die Regel ist).

    Die 14 Tage kommen aus § 55 SGB_I und gelten für alle Leistungen nach dem SGB, nicht jedoch für Arbeitseinkommen, dafür aber auch für Rentner, BAFöG-Empfänger, ALG I oder II-Bezieher, pp.

    Sofern du tatsächlich mal einen bedingt pfändbaren Anspruch nach § 850b ZPO im Rahmne der Kontofreigabe hast, obliegt es dem Gl, im Rahmen der Anhörung die Billigkeit der Pfändung darzulegen, anderenfalls hebst du die Pfändung bzgl. dieser Eingänge ohne Anrechnung auf andere Beträge auf.

  • Sofern die Rente durch einen Leistungsträger nach den Sozialgesetzen gezahlt wird, fällt diese nicht unter § 850b ZPO (was die Regel ist).

    Die 14 Tage kommen aus § 55 SGB_I und gelten für alle Leistungen nach dem SGB, nicht jedoch für Arbeitseinkommen, dafür aber auch für Rentner, BAFöG-Empfänger, ALG I oder II-Bezieher, pp.

    Sofern du tatsächlich mal einen bedingt pfändbaren Anspruch nach § 850b ZPO im Rahmne der Kontofreigabe hast, obliegt es dem Gl, im Rahmen der Anhörung die Billigkeit der Pfändung darzulegen, anderenfalls hebst du die Pfändung bzgl. dieser Eingänge ohne Anrechnung auf andere Beträge auf.



    Cool, danke schön...:)

  • Warum will Sie für die Rente 850l ? Hätte sie sich mit der Schutzfrist begnügt, dann könnte sie über beide Renten binnen 14 Tagen verfügen. Wenn 850l, dann in jedem Fall zusammenrechnen und BGH-Entscheidung VII ZB56/06 beachten.



    Die 14 Tage werden ja durch den Beschluss nicht beschränkt, innerhalb dieser Zeit kann der Schuldner weiterhin in voller Höhe verfügen.



    Aber nicht über die Betriebsrente, die dürfte Arbeitseinkommen sein und keine Sozialleistung.

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