Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Der Klägerin wird PKH bewilligt. Nach einigen Monaten teilt Kl.-Vertreter mit, dass die Parteien sich außergerichtlich geeinigt haben. Er reicht die PKH-Liquidation ein und rechnet eine 1,3 Verfahrensgebühr sowie eine 1,5 Einigungsgebühr ab.
Kann aus der Landeskasse die Gebühr für den außergerichtlichen Vergleich erstattet werden? Gilt nicht auch hier der Grundsatz, dass eine Festsetzung der Einigungsgebühr nur erfolgen kann, wenn ein protokollierter Prozeßvergleich vorliegt?
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