PKH-Festsetzung für außergerichtliche Einigung

  • Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Der Klägerin wird PKH bewilligt. Nach einigen Monaten teilt Kl.-Vertreter mit, dass die Parteien sich außergerichtlich geeinigt haben. Er reicht die PKH-Liquidation ein und rechnet eine 1,3 Verfahrensgebühr sowie eine 1,5 Einigungsgebühr ab.
    Kann aus der Landeskasse die Gebühr für den außergerichtlichen Vergleich erstattet werden? Gilt nicht auch hier der Grundsatz, dass eine Festsetzung der Einigungsgebühr nur erfolgen kann, wenn ein protokollierter Prozeßvergleich vorliegt?

    Life is short... eat dessert first!

  • Da es nur noch auf einen Vertrag zur Beilegung eines Streites über ein Rechtsverhätnis ankommt, gibts von mir auch bei einem außergerichtlichen Vergleich die Einigungsgebühr, allerdings nur VV 1003, 1,0.

    Für außergerichtliche Mehrvergleiche gibts mangels Antrag und daher Bewilligung allerdings nix.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!