§ 850c Abs. 4 ZPO

  • Antrag auf Pfüb (Lohnpfändung) mit folgendem Zusatz: Der Schuldner ist verheiratet und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind. Wir beantragen, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder wenigstens teilweise unberücksichtigt bleibt, da sie laut beiliegendem Vermögensverzeichnis eigenes Einkommen in Höhe von 278,00 Euro monatlich hat.

    Ich würde nun die Ehefrau teilweise berücksichtigen und die Entscheidung über 850c Abs. 4 gleich mit dem Pfüb treffen wollen. Aus dem Vermögensverzeichnis ergibt sich auch, dass der Ehemann (Schuldner) ein Nettoeinkommen von 1502,00 Euro hat. Wie würdet Ihr die 850cIV- Entscheidung im Pfüb formulieren? Reichen dazu die Angaben des Gläubigers überhaupt aus?

    edit by Kai: Thread in Zwangsvollstreckung verschoben

  • kommt in der Zwangsversteigerung eher selten vor, aber:

    Ich gehe mal davon aus, dass sich aus dem Vermögensverzeichnis des Schuldners auch die Einkünfte der Frau ergeben. Anderenfalls wäre dies vom Gl. nachzuweisen.

    Anlage zum PfÜB vom.....

    Gemäß. § 850 c Abs. 4 ZPO wird angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren Betrages zu 1/2 nicht zu berücksichtigen ist.
    Der unpfändbare Betrag ist demnach unter hälftiger Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners gegenüber seiner Ehefrau entsprechend der Tabelle zu § 850 c ZPO zu ermitteln.



    Gründe:

    Mit Antrag vom ..... begehrt die Gläubigerin, dass auf Grund eigenen Einkommens die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren Betrages unberücksichtigt bleibt.

    Nach Sachvortrag der Gläubigerin verfügt die Ehefrau des Schuldners über eigene Einkünfte in Höhe von monatlich 278,00 EUR.
    Aus diesem Einkommen ist der Ehefrau zumindest teilweise möglich, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
    Nach Höhe des Einkommens erscheint dem Gericht eine Hälftige Berücksichtigung angemessen.

    Der dem Schuldner zu verbleibende unpfändbare Betrag ist mithin wie folgt zu ermitteln.
    Nach der Tabelle zu § 850 c ZPO ist zunächst das unpfändbare Einkommen unter Berücksichtigung der Ehefrau zu bestimmen; sodann ohne Berücksichtigung der Ehefrau.
    Die daraus entstehende Differenz ist dem unpfändbaren Teil der Einkünfte des Schuldners ohne Berücksichtigung der Ehefrau hälftig hinzuzurechnen.

    Weitere Unterhaltspflichten des Schuldners hat der Drittschuldner eigenständig zu berücksichtigen.

  • Ich halte die Höhe des Einkommen für nicht ausreichend, zumal wenn man mal rechnet, was bei der Anordnung überhaupt für die Ehefrau als pfandfrei raus kommen könnte.

  • Ja, dann rechne mal aus, wie hoch der für die Ehefrau dann zusätzlich pfandfreie Betrag zusammen mit dem eigenen Einkommen ist und berücksichtige den Bedarf den sie hat.

  • Vielleicht sollte es doch mal in Zwangsvollstreckung verschoben werden,

    dort wurde es auch schon mehrfach diskutiert,

    über 1/2 kann man sich streiten, da man mangels Anhörung den tatsächlichen Bedarf und die Lebensumstände des Schuldners nicht ermitteln kann.
    Man könnte auch 1/3 unberücksichtigt sagen....



  • Bei dem Einkommen von 1.502,00 € bleibt dem Schuldner bei einer unterhaltsberechtigten Person ein Betrag von ca. 1.430,00 € pfandfrei. Bei zwei unterhaltsberechtigten Personen ist nichts pfändbar. Also hat er für die Ehefrau mal gerade 72,00 €. Rechnet man nun das Einkommen der Ehefrau hinzu, dann stehen für die Ehefrau 350,00 € zur Verfügung.

    Würde man die Ehefrau nur zur Hälfte berücksichtigen, wären 18,36 € pfändbar und es würden für die Ehefrau gut 50,00 € bleiben.

  • Es wäre mal der Gesetzgeber gefragt hier eine klare Linie reinzubringen. Ich hab hier eine Entscheidung vom LG, wonach selbst bei 380,-- Euro die Ehefrau voll unberücksichtigt bleibt.



    Wofür haben wir denn den BGH?

    BGH, Beschluss - VII ZB 28/05 - vom 05.04.2005

    Bei einer Orientierung an den sozialrechtlichen Regelungen wird daher im Rahmen der Ermessensausübung ein Zuschlag in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sein. Regelmäßig wird es nicht zu beanstanden sein, wenn das Vollstreckungsgericht diesen Zuschlag in einer Größenordnung von 30-50 % annimmt.

  • Hmm weiß noch aus dem Studium dass bei Einkommen zwischen 200-500 € teilweise nicht berücksichtigt wird.

    Der Gläubiger muss laut Zöller allerdings nicht das Einkommen des Ehegatten nachweisen, schlüssiger substantiierter Sachvortrag reicht aus. (Zumindest wenn das ganze gleichzeitig bei Erlass des PfÜB beantragt wird)

  • Müsste in diese Ermessensentscheidung dann auch nicht mit einfliessen, ob die Ehefrau eine Erwerbsobliegenheit hat?
    Desweiteren müsste ich die genauen Umstände bekannt sein. Im vorliegenden Fall ist dies aber nicht möglich, da zugleich der Pfüb erlassen wird. Also ohne Anhörung den Beschluss erlassen, möge der Schuldner Rechtsmittel einlegen.

  • Die schöpferischen Gestaltungsmöglichkeiten lassen sich aber lediglich im Verfahren auf Nachträgliche Nichtberücksichtigung ausüben, da man durch die Anhörung die Möglichkeit erlangt, Information über die Lebenssituation des Schuldners und seiner Angehörigen zu bekommen.

  • Warum soll man den Beschluss erlassen und den Schuldner auf die RM verweisen?

    Warum kann man nicht sagen, dass das Einkommen zu gering ist eine auch nur teilweise Nichtberücksichtigung zuzulassen und den Gläubiger auf die RM verweisen?

    Es ist doch ganz offensichtlich, dass bei bloßer Betrachtung der Höhe des Einkommens des Schuldners und dem der Ehefrau nicht mal das bleibt, was (der Ehefrau) nach Hartz IV zustehen würde und dann fehlt noch die 30 - 50 %ige Erhöhung.....

    @ Rainer, Erwerbsobliegenheit der Ehefrau eines Pfändungsschuldners? :eek:

  • ohne nähere Erkenntnisse landet man zumeist beim SGB-Regelsatz plus Zuschlag als Bedarf, den man in Relation zum Einkommen setzt.

    nach Covernas Berechnung ist die Frau auch ohne Pfändung arm dran, da für sie ja nur 72 € über sind.
    Grundsätzlich mindert das eigene Einkommen von Unterhaltsberechtigten den erforderliche Freibetrag des Schuldners. Auch die Gläubigerinteressen sind nicht zu vergessen.

  • stimmt

    Auch wenn man davon ausgehen sollte, dass bei nur halber Berücksichtigung der Ehefrau nur gut 18 € pfändbar wären, ist das für den Schuldner sicher viel Geld.

    Natürlich kann man nur von den blanken Sozialhilfesätzen ausgehen und nicht irgend welche Umstände auf Seiten des Schuldners berücksichtigen.

    Die Interessen des Gläubigers dürften den Interessen des Schuldners gegenüber sicherlich kaum höher einzuschätzen sein (nur Vermutung wegen des Antrages auf teilweie Nichtberücksichtigung).

  • Gemäß § 850c Abs. 4 ZPO ergeht folgende Anordnung :

    Bei der Berechnung des pfändbaren Betrags aus der Tabelle zu § 850c ZPO ist die Ehefrau des Schuldners, die nach schlüssigen Angaben der Gläubigerin über eigene Einkünfte i.H.v. ca. 278,- € monatlich verfügt, nur insoweit zu berücksichtigen, als dass dem unpfändbaren Betrag, der sich ohne Berücksichtigung der Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person unter Anwendung der Tabelle zu § 850c ZPO ergibt, ein Betrag i.H.v. xxx€ monatlich hinzuzurechnen ist.

    Der sich hieraus ergebende unpfändbare Gesamtbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der sich in Anwendung der Tabelle zu § 850c ZPO bei voller Berücksichtigung der Ehefrau des Schuldners als unterhaltsberechtigte Person als unpfändbarer Betrag ergeben würde.

    Gründe :
    Die sich aus Anwendung des SGB II ergebende Selbstbehalt der Ehefrau des Schuldners ergebende Summe errechnet sich nach überschlägiger Berechnung (in Anwendung der sich aus § 12 Wohngeldgesetz ergebenden Höchstbeträge an berücksichtigungsfähiger Miete) wie folgt:

    - Grundbedarf eines erwachsenen, in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehegatten: aaa,- €
    - Hälftige Kaltmiete im Umfang des § 12 WohngeldG bei 2-Personenhaushalt : bbb,- €
    - Pauschbetrag für Nebenkosten : 25% des vorg. Betrags : ccc,- €
    - Zuschlag für Erwerbstätigkeit der unterh.ber. Person nach § 30 SGB-II : 100,- €
    ----------------------------------------------
    Der gesamte Eigenbedarf der unterhaltsberechtigten Person beträgt somit : ddd €.


    Dieser Betrag wird i.H.v. 278,- € durch die eigenen Einkünfte gedeckt. Somit verbleibt ein berücksichtigungsfähiger Unterhaltsanspruch i.H.v. xxx,- €.

    Im Übrigen war die Ehefrau nach § 850c Abs. 4 ZPO auf Gläubigerantrag nach billigem Ermessen unberücksichtigt zu lassen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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