• Ist ein 19jähriger mit Ausbildungsvergütung netto 430,00 € und Kindergeld 184,00 € als vollständig nicht mehr zu berücksichtigen nach § 850 c IV ZPO rausrechnen oder eher teilweise?

    Sein Sozialhilfesatz läge wohl bei 306,00 € zuzüglich Aufwand für die Ausbildung (wie hoch?) und Wohnkosten (pauschal festlegbar?). Er lebt im Haushalt der Mutter, aber nicht im Haushalt meines Schuldners.

    Ich würde ihn gern als teil-unterhaltsberechtigt berücksichtigen wollen. Ich hab nur überhaupt keine Ahnung, wie ich dahin komme.

    Meinen Antrag ans Inso-Gericht würde ich gern konkretisieren dahingehend, dass dem Schuldner ein Betrag X unpfändbar zu belassen ist, damit nicht am Ende im Beschluss drin steht: Der Junge ist zur Hälfte (wovon auch immer) zu berücksichtigen.

    Mit der Berechnung bin ich aber nun etwas überfordert.

  • Ist ein 19jähriger mit Ausbildungsvergütung netto 430,00 € und Kindergeld 184,00 € als vollständig nicht mehr zu berücksichtigen nach § 850 c IV ZPO rausrechnen oder eher teilweise?

    Sein Sozialhilfesatz läge wohl bei 306,00 € zuzüglich Aufwand für die Ausbildung (wie hoch?) und Wohnkosten (pauschal festlegbar?). Er lebt im Haushalt der Mutter, aber nicht im Haushalt meines Schuldners.

    Ich würde ihn gern als teil-unterhaltsberechtigt berücksichtigen wollen. Ich hab nur überhaupt keine Ahnung, wie ich dahin komme.

    Meinen Antrag ans Inso-Gericht würde ich gern konkretisieren dahingehend, dass dem Schuldner ein Betrag X unpfändbar zu belassen ist, damit nicht am Ende im Beschluss drin steht: Der Junge ist zur Hälfte (wovon auch immer) zu berücksichtigen.

    Mit der Berechnung bin ich aber nun etwas überfordert.

    Hast Du Dir schon mal in der Düsseldorfer Tabelle angesehen, was der Vater an Unterhalt zahlen muss oder müsste? Und wie hoch sind die Unterhaltsleistungen des Vaters überhaupt?

  • Nach der Düsseldorfer Tabelle wären es 488,00 €. Wie viel er zahlt, weiß ich gar nicht. Ich weiß aber, dass er zahlt. :gruebel:

    In der DD Tabelle gibt es doch eine Bedarfsberechnung und da steht auch was über ausbildungsbedingten Mehraufwand.

  • Da steht drin, dass 90,00 € Mehrbedarf zu berücksichtigen ist. Ich werde den Sohn dann wohl ganz rausrechnen lassen müssen....

    Spielt es eine Rolle, wie viel der Schuldner Unterhalt zahlt? Wohl nicht, dachte ich. Nach BGH ist ja nur wichtig, dass überhaupt. Kurz vor Ende der WVP ist das jetzt echt doof gelaufen. 5 Monate wären es noch gewesen. So schnell krieg ich den Beschluss gar nicht ran. Da hab ich dann vielleicht noch zwei Monate etwas davon (nämlich Konto einrichten und zwei Mal einziehen, dann erledigt). :(

  • Da steht drin, dass 90,00 € Mehrbedarf zu berücksichtigen ist. Ich werde den Sohn dann wohl ganz rausrechnen lassen müssen....

    Spielt es eine Rolle, wie viel der Schuldner Unterhalt zahlt? Wohl nicht, dachte ich. Nach BGH ist ja nur wichtig, dass überhaupt. Kurz vor Ende der WVP ist das jetzt echt doof gelaufen. 5 Monate wären es noch gewesen. So schnell krieg ich den Beschluss gar nicht ran. Da hab ich dann vielleicht noch zwei Monate etwas davon (nämlich Konto einrichten und zwei Mal einziehen, dann erledigt). :(

    Wenn Du den Bedarf ausrechnest und das was er an Unterhalt zahlen muss und dann berücksichtigst was er bezahlt, dann könntest Du doch auch feststellen, inwiefern er wegen des Einkommens des Kindes von seiner Unterhaltspflicht frei wird. Schließlich ist das der Grund für eine (teilweise) Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen.

  • Betrifft § 850c Abs. 4 ZPO auch:

    Kurz zum Sachverhalt:
    Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist am 13.8.2009 erlassen - ohne irgendwelche Besonderheiten. Dieser wurde am 26.8.2009 dem Drittschuldner zugestellt.
    Nun kommt ein Abänderungsantrag nach § 850c Abs. 4 ZPO vom 29.8.2013 mit dem Inhalt, den Ehemann komplett unberücksichtigt zu lassen. Und dies ab dem 26.8.2009 - hilfsweise ab dem 1.12.2012 - .

    Da kommen mir doch arge Zweifel, ob dies überhaupt so möglich ist. Der Zöller sagt dazu in § 850c Rn. 16 nicht viel, nur dass der Beschluss erkennen lassen muss, ob ihm Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Pfändungsbeschlusses zukommt. Wie soll das aussehen und wie soll das gehen? Dies kann nur dann gelten, wenn Einkommensteile noch nicht ausgezahlt sind. Das kann ich mir bei den Daten nicht vorstellen.

    Eine rückwirkende Anordnung schließe ich eigentlich immer aus. Es kann so immer nur für die Zukunft gelten - ab ZU an den Drittschuldner.

  • Betrifft § 850c Abs. 4 ZPO auch:

    Kurz zum Sachverhalt:
    Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist am 13.8.2009 erlassen - ohne irgendwelche Besonderheiten. Dieser wurde am 26.8.2009 dem Drittschuldner zugestellt.
    Nun kommt ein Abänderungsantrag nach § 850c Abs. 4 ZPO vom 29.8.2013 mit dem Inhalt, den Ehemann komplett unberücksichtigt zu lassen. Und dies ab dem 26.8.2009 - hilfsweise ab dem 1.12.2012 - .

    Da kommen mir doch arge Zweifel, ob dies überhaupt so möglich ist. Der Zöller sagt dazu in § 850c Rn. 16 nicht viel, nur dass der Beschluss erkennen lassen muss, ob ihm Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Pfändungsbeschlusses zukommt. Wie soll das aussehen und wie soll das gehen? Dies kann nur dann gelten, wenn Einkommensteile noch nicht ausgezahlt sind. Das kann ich mir bei den Daten nicht vorstellen.

    Eine rückwirkende Anordnung schließe ich eigentlich immer aus. Es kann so immer nur für die Zukunft gelten - ab ZU an den Drittschuldner.

    Richtig! Zudem hat der Arbeitgeber schuldbefreiend gezahlt. Eine rückwirkende Anordnung hätte nur Sinn, wenn es zuvor eine höhere Beschlagnahme mit einstweiliger Einstellung gegeben hätte und der Arbeitgeber die fraglichen Beträge verwahrt hätte. Dem ist aber sicher nicht so. s.a. BGH Beschluss - IX ZB 249/08 -vom 22.10.2009. Wobei ich auch schon die Entscheidung des Insolvenzgericht, dass der Beschluss ab Antragstellung wirksam sein soll nicht so recht verstehen kann.

  • Ich habe hier eine Entscheidung vom LG Mönchengladbach die ausweist, dass die Änderung der Pfändungsfreigrenze auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Pfändung zurückwirkt.
    Es entbehrt eigentlich jeder Logik, dass mann anordnen soll, dass die Nichtberücksichtigung des Ehepartners ab z.B. 1.12.2012 gelten soll (es sei denn, dass Einkommensteile noch nicht ausgezahlt sind).

    Stehe ich auf der Leitung?

  • Da steht drin, dass 90,00 € Mehrbedarf zu berücksichtigen ist. Ich werde den Sohn dann wohl ganz rausrechnen lassen müssen....

    Spielt es eine Rolle, wie viel der Schuldner Unterhalt zahlt? Wohl nicht, dachte ich. Nach BGH ist ja nur wichtig, dass überhaupt. Kurz vor Ende der WVP ist das jetzt echt doof gelaufen. 5 Monate wären es noch gewesen. So schnell krieg ich den Beschluss gar nicht ran. Da hab ich dann vielleicht noch zwei Monate etwas davon (nämlich Konto einrichten und zwei Mal einziehen, dann erledigt). :(

    Wenn Du den Bedarf ausrechnest und das was er an Unterhalt zahlen muss und dann berücksichtigst was er bezahlt, dann könntest Du doch auch feststellen, inwiefern er wegen des Einkommens des Kindes von seiner Unterhaltspflicht frei wird. Schließlich ist das der Grund für eine (teilweise) Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen.

    Schuldner zahlt 350,00 € Unterhalt, Kind lebt im Haushalt der Mutter.

  • Da steht drin, dass 90,00 € Mehrbedarf zu berücksichtigen ist. Ich werde den Sohn dann wohl ganz rausrechnen lassen müssen....

    Spielt es eine Rolle, wie viel der Schuldner Unterhalt zahlt? Wohl nicht, dachte ich. Nach BGH ist ja nur wichtig, dass überhaupt. Kurz vor Ende der WVP ist das jetzt echt doof gelaufen. 5 Monate wären es noch gewesen. So schnell krieg ich den Beschluss gar nicht ran. Da hab ich dann vielleicht noch zwei Monate etwas davon (nämlich Konto einrichten und zwei Mal einziehen, dann erledigt). :(

    Wenn Du den Bedarf ausrechnest und das was er an Unterhalt zahlen muss und dann berücksichtigst was er bezahlt, dann könntest Du doch auch feststellen, inwiefern er wegen des Einkommens des Kindes von seiner Unterhaltspflicht frei wird. Schließlich ist das der Grund für eine (teilweise) Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen.

    Schuldner zahlt 350,00 € Unterhalt, Kind lebt im Haushalt der Mutter.

    Und in wiefern wird er durch das Einkommen des Kindes von seiner Unterhaltspflicht befreit? Wenn er durch das Einkommen des Kindes nicht wenigstens teilweise von seiner Unterhaltspflicht frei wird, würde ich keinen Grund sehen, das Kind in irgend einer Weise unberücksichtigt zu lassen.

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