Teilausgliederung S*B AG auf S*nt*nder Bank

  • Mir liegen mehrere Akten mit identischem Sachverhalt vor:

    Ende letzten Jahres wurde eine Grundschuld an die S*B AG abgetreten. Nun beantragt die S*nt*nd*r Bank die Verlautbarung der Abtretung und Eintragung der „S*nt*nd*r Bank, Zweigniederlassung der S*nt*nd*r Consumer Bank“ als Gläubigerin.
    Zum Nachweis der Rechtsnachfolge der S*B AG auf die S*nt*nd*r Bank ist eine Notarbescheinigung gemäß § 21 BnotO beigefügt.
    Bescheinigt wird
    · dass die S*B AG einen Teil ihres Vermögens (Privatkundengeschäft, Geschäftsbereich GRB) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung an die S*B ... KG übertragen hat und dieses in beiden Handelsregistern eingetragen ist
    · dass die S*B AG ihre Kommanditeinlage an der S*B ... KG an die S*nt*nd*r Consumer Bank AG abgetreten hat
    · dass die persönlich haftende Gesellschafterin der S*B ... KG aus der KG ausgeschieden ist, die KG aufgelöst und erloschen ist und dass aufgrund dessen das Vermögen der S*B ... KG der einzigen Kommanditistin S*nt*nd*r Consumer Bank angewachsen ist.

    Ich habe folgende Bedenken:
    -Für eine Teilausgliederung genügt eigentlich keine Notarbestätigung, Vielmehr müsste ich eigentlich den Ausgliederungsvertrag prüfen, um festzustellen, ob mein Grundpfandrecht mitausgegliedert wurde. Aber will ich wirklich zig Seiten Ausgliederungsvertrag lesen? Oder kann ich gleich eine Teilausfertigung verlangen?
    -Genügt die Notarbestätigung zum Nachweis der Anwachsung des Vermögens der KG an die einzige Kommanditistin? Oder brauche ich zumindest die entsprechenden Registeranmeldungen?
    -Bescheinigt ist der Rechtsübergang auf die "S*nt*nd*r Consumer Bank AG". Im Handelsregister ist unter der angegebenen Registernummer diese Bank eingetragen, zudem eine Zweigniederlassung unter der Firma "S*nt*nd*r Bank, Zweigniederlassung der S*nt*nd*r Consumer Bank". Im Antrag der Bank wurde offenbar die Eintragung der Zweigniederlassung als Gläubigerin beantragt, dies dürfte doch nicht möglich sein. Oder?

    Hat sonst schon jemand entsprechende Anträge vorliegen gehabt? Ich dürfte wohl kaum die Einzige sein... oder etwa doch?

    Wäre dankbar für einen Austausch über die Sache. :)

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich verstehe im Moment nicht, was Dein Fall mit der KG zu tun hat? Die Abtretung bei Dir erfolgte doch an die AG. :confused:

    Ich denke schon, dass Du entweder den Ausgliederungsvertrag in (Teil-)Ausfertigung oder aber eine Berichtigungsbewilligung der S*B AG benötigst.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo!

    Ich hab auch so nen Antrag gehabt, jedoch ohne Notarbestätigung. Bei mir hat die Santander Bank im Antragsschreiben lediglich behauptet, sie habe die Forderungen aus dem Privatkundengeschäft der SEB AG erworben. Im Zuge dieses Erwerbs sei auch die gegenständliche Grundschuld übertragen worden. Von einer Ausgliederung war nix zu lesen.

    Ich habe zwischenverfügt, dass ich eine Abtretungsbewilligung der SEB AG brauche. Dann würd ich aufgrund § 185 BGB ohne Zwischeneintragung der SEB direkt die Abtretung an die Santander vollziehen. Daraufhin hat mir der Bankmitarbeiter telefonsich mitgeteilt, dass eine Abtretung noch gar nicht erfolgt sei, er müsse diese erst für die SEB vorbereiten. Er hat dann nach einem Hinweis meinerseits den Antrag vorerst zurückgenommen.

    Irgendwie beisst sich das Ganze. Wenn wirklich eine Rechtsnachfolge aufgrund Umwandlung vorliegen sollte, dann brauch ich doch keine Abtretung mehr. Der Bankmitarbeiter hat mir am Telefon auch von einer Ausgliederung kein Wort gesagt.

  • Ich verstehe im Moment nicht, was Dein Fall mit der KG zu tun hat? Die Abtretung bei Dir erfolgte doch an die AG. :confused:


    Ist auch ziemlich verwirrend... :cool:
    Die Abtretung erfolgte an die AG. Danach hat die AG eine Teilausgliederung an die KG vorgenommen. Mein Grundpfandrecht soll wohl darunter fallen. Gleichzeitig ist die AG (wohl ohne den ausgegliederten Teilbereich) Kommanditistin der KG.

    Life is short... eat dessert first!

  • Den Fall hatte ich neulich auch.

    Zum Nachweis der Teilausgliederung habe ich den Ausgliederungsvertrag angefordert. Eine Notarbescheinigung ist für das Grundbuchverfahren nicht ausreichend, da sich der Übergang des eingetragenen Rechts nicht aus dem Handelsregister ergibt.

    Zum Nachweis der Anwachsung des Gesellschaftsvermöges nach Ausscheiden der vorletzten Gesellschafterin aus der KG habe ich die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung beider Gesellschafter der erloschenen KG angefordert. Aus dieser Anmeldung müßte sich das Erlöschen ohne vorherige Liquidation ergeben. Sollte eine Liquidation stattgefunden haben, so wäre nichts angewachsen.

  • Hatte gestern den gleichen Fall. Wie Dietmar G, habe ich auch die Handelsregisteranmeldungen und den Ausgliederungsvertrag in Teilausfertigung angefordert. Mal sehen, wie die Teilausfertigung aussieht.

  • Ich hatte schon ganz vergessen, dass es dazu einen Thread gab.

    Vor ein oder zwei Wochen bekam ich in dieser Sache ziemlich viel zu lesen. Das Vertragswerk ist nicht an einem Tag fabriziert worden und nimmt größere Ausmaße an.
    Da ich auf dem Standpunkt stehe, dass ich nur die Form des Ausgliederungsvertrages in Bezug auf § 29 GBO, die Zugehörigkeit "meiner" Grundschuld zum ausgegliederten Teil und die Eintragung der Teilausgliederung im HR prüfen muss, habe ich mir nicht alles durchgelesen, was die sich da ausgeheckt haben. Insoweit verlasse ich mich auf die Prüfung bei der HR-Eintragung.
    Allerdings ist die Erklärung, wonach meine Grundschuld zum ausgegliederten Teil gehören soll von einem Bevollmächtigten erklärt worden. Diese Vollmacht war bei den gefühlten zweihundert Seiten nicht dabei. Deswegen habe ich eine weitere Zwischenverfügung erlassen.
    Der Rest war, soweit ich mich erinnere, in Ordnung.

  • Einen entsprechenden Antrag mit Notarbescheinigungen, die auf die Zwischenvfg. meines Vertreters eingereicht wurden, habe ich nun auch vorliegen.
    Was mich hier noch irrietiert ist, dass die Abtretung das Datum 01.04.2011 trägt, während alle anderen Rechsvorgänge (Ausgliederung etc.) zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden haben.
    Kann ich hier einfach unterstellen, dass nur die förmliche Abtretungserklärung (einer siegelführenden Bank) am 01.04.2011 erklärt ist, die Abtretung aber schon früher erfolgt ist?
    Da es sich um eine Buchhypothek handelt, ist doch ein Nachweis, dass eine andere Gesellschaft als die S*B AG Gläubiger ist doch gar nicht möglich oder liegen ich hier völlig falsch?

  • Welche Abtretung hat du vorliegen, wahrscheinlich hat doch die Rechtsnachfolgerin der S. Bank, nämlich die andere S Bank an einen Dritten abgetrten oder ? Also brauchst du den Rechtsübergangsnachweis (Ausgliederungsvertrag mit entsprechenden Notarbescheinigungen) auf die neue S. Bank. oder habe ich dich jetzt falsch verstanden ?

  • Abgetreten hat die eingetragene Gläubigerin die Spasskasse (Name geändert) am 01.04.2011 an die S*B AG.
    Dass die S*B AG dann vorher Teile ihres Geschäftes ausgegliedert hat und letztendlich die S*nt*nd*r Bank durch die verschiedenen Rechtsvorgänge Inhaber/Gläubiger der ausgegliederten Teile geworden ist, kann doch eigentlich keine Rolle mehr spielen.

  • Sehe ich auch so. Es gibt die SEB AG ja noch nach der Teilausgliederung. Wenn die Abtretung an die SEB AG also erst später stattgefunden hat, wurde es an die zum Zeitpunkt der Abtretung existierende SEB AG abgetreten.

    Life is short... eat dessert first!

  • Danke Rosi,
    jetzt muss ich aber doch noch fragen, welche Eintragung erfolgen kann.
    Es ist ja eben nicht die Eintragung der Abtretung an die S*B AG beantragt, sondern die an die S*nt*nd*r Bank (infolge verschiedener Rechtsvorgänge).
    Diese kann ich aber eben nicht eintragen.
    Muss es vielleicht heißen, die Eintragung kann "nicht" erfolgen?

  • Ich hoffe, dass ich jetzt endlich den Sachverhalt kapiert habe:
    Es liegt eine Abtretung vom (01.04.2011)zugunsten der alten Bank vor. Der Antrag lautet aber zugunsten der neuen Bank .
    Da sich der Antrag und die Bewilligung decken müssen, kann eine Eintragung derzeit wohl doch nicht erfolgen. Zum Sachverhalt gehe ich weiter davon aber aus, dass in dem Abspaltungsvertrag bereits die entsprechende Grundschuld aufgeführt ist, da ansonsten kein Rechtsübergang statt gefunden haben kann und die Eintragung nur zugunsten der alten Bank erfolgen kann und muss.
    Das Problem ist wohl die zeitliche Reihenfolge, wie kann es sein, dass die Grundschuld schon im Abspaltungsvertrag aufgenommen worden ist, obwohl die Abtretung erst von einem späteren Datum datiert. Ich bin mir nicht sicher , ob dies zulässig ist, da die Bank doch wohl nur die in ihrem Eigentum befindlichen Rechte im Spaltungsvertrag übertragen konnte. Davon ist natürlich die Übertragung der Konten/Geschäftsbeziehungen von diesem bestimmten Bankkunden zu trennen, diesbezüglich ist eine Übertragung natürlich möglich. Die spätere Übertragung der Sicherheit/Grundschuld führt meines Erachtens aber nicht dazu, dass die Grundschuld an der Übertragung teilgenommen hat.
    Eine pragmatische Lösung könnte wie folgt aussehen, du sendest die Abtretungserklärung an die Sparkasse und diese berichtigen mit Siegel und Unterschrift die Erklärung auf die neue Bank und schon ist der Kittel geflickt.

  • Ich habe eine Reaktion auf meine Zwischenverfügung erhalten:

    Vorgelegt wird nun ein Wahrnehmungszeugnis nach § 20 BNotO darüber, dass das betroffene Grundpfandrecht gemäß dem Inhalt der dem Notar in Ausfertigung vorliegenden Urkunden (Ausgliederungs- und Übernahmevertrag nebst Bezugsurkunden) zum Gegenstand des ausgegliederten Vermögens gehört.

    Ferner wird nach § 21 BNotO nach Einsicht in das Handelsregister bescheinigt, dass das Vermögen der KG nach Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin der einzigen Kommanditistin angewachsen ist.
    Die Bescheinigung nach § 21 BNotO ist m.E. nichts anderes als die mir schon vorliegende beanstandete Notarbescheinigung, zu der ich die Registeranmeldungen angefordert hatte.

    Aber wie sieht es mit dem Wahrnehmungszeugnis nach § 20 BNotO aus? Kann es tatsächlich die Vorlage der Urkunden (Ausgliederungs- und Übernahmevertrag etc.) ersetzen? Das wäre ja einfach - zu einfach? Wenn § 21 nicht geht, wird einfach ein Wahrnehmungszeugnis nach § 20 ausgestellt? Leider habe ich keine Kommentierung zur BNotO, auch nicht über Beckonline.

    Hat vielleicht schon jemand eine ähnliche Rückantwort erhalten?

    Life is short... eat dessert first!

  • Danke, noch eimal für die Beiträge.
    Ich gehe zunächst einmal davon aus, dass die eingetragene Gläubigerin die Abtretung nicht ändern wird. Jedenfalls habe ich bereits heute früh eine Verfügung gefertigt und Gelegenheit gegeben, den Antrag zurückzunehmen.
    Ich habe darauf hingewiesen, dass díe Eintragung der S*nt*nd*r Bank nur erfolgen kann, wenn die Abtretung an die S*B AG eingetragen wird und diese dann weiter abtritt.
    Vorsorglich habe ich noch darauf hingewiesen, dass mir in dem Fall einer rechtzeitigen Abtretung der Teilausgliederungsvertrag hätte vorgelegt werden müssen.
    Zur Frage von Mola hinsichtlich des Wahrnehmungszeugnisses müsste man tatsächlich einmal die Kommentierung studieren, diese haben wir aber hier leider wohl auch nicht.

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