Verpflichtung im Ausland?

  • Folgendes Problem:

    Ein Deutscher in Vietnam (Hanoi) wurde durch Beschluss unter gerichtliche Betreuung gestellt. Betreuerin ist eine deutsche Botschaftsangehörige in Hanoi.

    Es stellt sich die Frage, wie die Betreuerin verpflichtet werden soll?

    Spontan drängt sich der Gedanke auf, ein Rechtshilfeersuchen an die deutsche Botschaft in Hanoi zu übersenden und dann von der eigenen Botschaft die dortige Betreuerin verpflichten zu lassen.


    Andere Ideen?

  • Ich würde das gar nicht so eng sehen, weil § 1789 BGB auf die Betreuerverpflichtung nicht anwendbar ist und die persönliche Verpflichtung i.S. des § 69 b Abs.1 S.1 FGG keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Betreuerbestellung ist (§ 69 a Abs.1 S.1 FGG). Die Verpflichtung ist daher ein reiner Formalakt ohne konstitutive Wirkung und erschöpft sich in der Aufforderung zu treuer und gewissenhafter Amtsführung (Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser § 69 b RdNr.2). Ich denke, über diese Verpflichtung ist sich eine deutsche Botschaftsangestellte aber auch ohne Belehrung im klaren.

    Natürlich kann man die Akte auch an die Deutsche Botschaft in Hanoi m.d.B. um Rechtshilfe übersenden (aber natürlich nicht direkt, sondern über das Auswärtige Amt). Ich würde der Betreuerin auf dem genannten Wege aber einfach den Betreuerausweis mit den erforderlichen amtlichen Merkblättern übersenden und fertig.

  • Ich würde die Bestellungsurkunde mit den üblichen Vordrucken zu den Rechten und Pflichten eines Betreuers nach Vietnam schicken mit der Bitte, während des nächsten Heimaturlaubs hier zu einem Verpflichtungsgespräch vorzusprechen bzw. einfach anzurufen - von wo auch immer -.

  • Die Verpflichtung des Betreuers geschieht nicht gemäß § 1789 BGB, da diese Vorschrift nicht im Katalog des § 1908i I BGB aufgeführt ist. Sie geschieht auf Grund § 69 b FGG, allerdings sind die bei § 1789 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze anwendbar (Keidel/Kuntze/Winkler Anm. 6 zu § 69b FGG).
    Bei der Verpflichtung ist der Betreuer in seine Pflichten einzuweisen, §§ 1908i, 1837 I BGB. Ich erachte dieses Institut als nicht so fern liegend und nebensächlich, sondern kann mir lebhaft vorstellen, dass die Haftung des arglosen ehrenamtlichen Betreuers aus §§ 1908i, 1833 BGB dem Betreuten gegenüber u. U. eingeschränkt ist, wenn er nicht vernünftig auf offensichtliche Pferdefüße hingewiesen worden ist. Das Merkblatt allein kann es wohl nicht sein.

  • Ob in diesem Verfahren Pferdefüsse vorhanden sind, wird wohl der Richter bei der Auswahl eines Betreuers, der in Hanoi arbeitet, schon berücksichtigt haben. Auch wenn ich ein Verpflichtungsgespräch nicht als nebensächlich einstufe, so könnte mich doch nichts dazu bringen, die Verpflichtung auf Botschaftsebene vornehmen zu lassen.

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