Vormerkung an Teilfläche

  • Ein Grundstück besteht aus zwei Flurstücken. Aus einem Flurstück wird eine Teilfläche verkauft.

    Eingetragen habe ich "Vormerkung bezüglich einer Teilfläche...". Der Notar möchte nun "an dem Flurstück 123" ergänzt haben.

    Ist das konkrete Flurstück nicht durch die Bezugnahme auf die Bewilligung ersichtlich? Oder muss es im Eintragungstext selbst genannt werden?

  • Die ergänzende Angabe des Flurstücks ist zwar m.E. sinnvoll aber im Eintragungstext nicht zwingend notwendig. Aus Deiner Eintragung ergibt sich jedenfalls eindeutig, dass nicht der gesamte Bestand Belastungsgegenstand ist sondern nur eine Teilfläche. Der Rest ist durch Bezugnahme abgedeckt.

    In der Praxis hätte ich hier aber wohl dennoch das betroffene Flurstück im Eintragungstext erwähnt.
    Nachträglich ergänzen würde ich aber nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auch ich sehe für eine Ergänzung keinen Anlass.

    Ein aus mehreren Flurstücken zusammengesetztes Grundstück ist ein Grundstück im Rechtssinne (z.B. BVNr.1). Diese BVNr.1 wird auch in Spalte 2 der Abt.II als Belastungsgegenstand ausgewiesen. Und wenn in Spalte 3 davon die Rede ist, dass nur eine Teilfläche veräußert ist, dann handelt es sich eben um eine Teilfläche aus BVNr.1. Und das ist richtig und nicht falsch.

    Ich stimme aber Ulf zu, wonach es sinnvoll ist, wenn man vermerkt, dass die Teilfläche nur aus einem der beiden Flurstücke verkauft wurde. Müssen muss man aber nicht und nachträglich müssen muss man auch nicht.

  • Hi

    Ich trag bei solchen AV´s auch immer "bzgl. einer Teilfläche von ca. x qm aus Flst.123" ein.

    Sicher, es ist nicht notwendig, macht die Sache aber bei größeren Baugebieten übersichtlicher.

    Außerdem sieht´s besser aus find ich:D

    Ich hatte mal den Fall, dass der Notar die Eintragung hinsichtlich seines Erkennungsbuchstabens bei der Urkundsnummer ergänzt haben wollte. Er ist der einzige Notar in dem Notariat!
    Aber was macht man nicht alles als netter Rpfl

  • Da sind wir uns völlig einig. Auch ich verfahre so.

    Wenn es jedoch mal vergessen wird, das Flurstück in der Eintragung zu nennen, dann ist auch die Angabe "bezgl. einer Teilfläche" ausreichend und eine nachträglich Ergänzung des Eintragungstextes würde ich daher dann nicht vornehmen. Das sähe dann nämlich wiederum doof aus. :D

    Ulf

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  • Auch wir werden immer mehr mit ähnlicher Fragestellung konfrontiert (bedingt durch die nunmehr hier existierenden Zerlegungs-VN).
    Wir lösen dies dadurch, dass wir schon den Antrag auf AV bzgl. eines der im "zerlegten=vereinigten Grundstücks" vorhandenen Flst. als Antrag auf Teilung werten und dies vollziehen. -Somit bleibt es übersichtlich und wir sparen uns zusätzliche Hinweise.
    Für Nicht-Bayern: Erfordernis für landesrechtliche Teilungsgenehmigungen gibt es nicht.

  • ich vermute, dass auch bei dem flurstück, welches materiell nicht mit der vormerkung belastet ist, eine veränderung oder ein verkauf zeitnah geplant ist und daher die undifferenziert zulasten beider flurstücke eingetragene vormerkung weitere vorgänge oder grundbuchränge behindert.

    wenn z.b. das andere flurstück an einen anderen käufer veräußert werden soll, stört hier die AV des anderen zumindest als formal dort lastend. auch banken kann man schwer näher bringen, dass ihrem finanzierungsgrundpfandrecht bis zum vollendeten vollzug eines anderen KV eine AV vorgehen soll. zur eigenen bewertung, wo diese AV materiell lastet, ist eine bank regelmäßig nicht bereit.

    aus diesem gründen ist dann ggf. eine nachträgliche eintragung im genannten sinne nötig. um dem vorzubeugen, sollte dem ersuchen des notars m. E. entsprochen werden.

  • :gruebel:
    Verstehe ich Deine Ausführungen richtig??
    Ihr würdet in dem geschilderten Fall das Grundstück teilen und das Flurstück 123 im BV neu vortragen (z.B. als neue lfd. Nr. 2) und dann die AV nur an BVNr. 2 eintragen??

    Ist das denn wirklich praktischer als der kleine Zusatz "nur lastend auf Flurstück 123" im Eintragungstext der AV!?!

    Ulf

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  • Ulf: Ja, wir teilen, denn das ist ja auch der Wille des Eigentümers, wenn er nur dies Flst. veräußern will. Weiterhin kommen i.d.R. immer noch Finanzierungsgrundpfandrechte dazu, und dann ist die Teilung zwingend notwendig.

  • Ulf: Ja, wir teilen, denn das ist ja auch der Wille des Eigentümers, wenn er nur dies Flst. veräußern will. Weiterhin kommen i.d.R. immer noch Finanzierungsgrundpfandrechte dazu, und dann ist die Teilung zwingend notwendig.

    Der Eigentümer verkauft doch nur eine Teilfläche von 123, was soll dann die Getrenntbuchung? im übrigen ging ich bis jetzt immer davon aus, das mit der Vormerkung das gesamte unvermessene Grundstück im Rechtssinn belastet ist. Bei einer weiteren Vormerkung geht als die erste im Rang vor. Oder? Auch alle weiteren Eintragungen der Gesamtrechte haben ein Rangverhältnis mit der AV.
    Was soll also der Quatsch mit der allzugenauen Bezeichnung? Die Skizze in der Bewilligung wird ja wohl reichen.

  • Die ergänzende Angabe des Flurstücks ist zwar m.E. sinnvoll aber im Eintragungstext nicht zwingend notwendig. Aus Deiner Eintragung ergibt sich jedenfalls eindeutig, dass nicht der gesamte Bestand Belastungsgegenstand ist sondern nur eine Teilfläche. Der Rest ist durch Bezugnahme abgedeckt.

    In der Praxis hätte ich hier aber wohl dennoch das betroffene Flurstück im Eintragungstext erwähnt.
    Nachträglich ergänzen würde ich aber nicht.



    Sehe ich ganz genau so. Ich trage es auch mit ein (... Teilfläche an dem Flurstück 123), aber nachträglich ergänzen würde ich ablehnen.

    Wenn ein VN kommt und es sind schon Vormerkungen bzgl. Teilflächen eingetragen und es handelt sich offensichtlich um Bauplätze, teile ich sofort von mir aus. Spätestens bei Eintragung der Erwerbergrundschulden müsste ich die jeweiligen Grundstücke ja eh verselbständigen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Echt?! Habe noch nie von mir aus (also ohne Antrag) geteilt. Dazu bin ich viel zu faul.
    Bei diesen Bauplatzgeschichten ist es hier zum Glück auch noch die Ausnahme, dass wirklich vor Umschreibung belastet werden soll. Meist wird die Finanzierungsgrundschuld in diesen Fällen zusammen mit dem Umschreibungsantrag eingereicht.
    Das kann natürlich auch daran liegen, dass wir hier in Nds. zur Teilung noch immer eine Genehmigung des Landkreises benötigen und evtl. dauert das Genehmigungsverfahren so lange, dass dann auch schon die übrigen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen und nur noch der Kaufpreis fließen muss.

    Vorabbelastungen haben wir hier eigentlich "nur" in den Fällen, in denen der Kaufgegenstand (schon) ein einzelnes Grundstück im Rechts sinne darstellt.

    Ulf

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  • Hier wird ständig vor Eigentumsumschreibung belastet. Deshalb habe ich für diese Fälle (also wenn man absehen kann, dass es sich um Bauplätze handelt) die sofortige Teilung eingeführt. Habe festgestellt, dass dies im Ergebnis weniger Arbeit macht. Wenn keine Altrechte eingetragen sind, legen wir hier oft schon sofort neue Blätter an. Auf die Art und Weise haben dann auch alle Kollegen was vom Baugebiet ;) (Achtung Ironie, wir sind und da einig und machen es alle so). Die Grundbuchführer fragen meist vorher - schon wegen der Zuständigkeit -, ob sie nur zerlegen sollen oder gleich teilen.

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  • War Fehler von mir, in #9 noch kurz vor Feierabend einen Beitrag einzustellen, ,da meine Konstellation von der Ursprungsfrage abweicht.
    Für Frage #1 also: Kurzer Hinweis im Text oder in Spalte 2 (geht nach dem System).
    Bei uns ist die Situation so, dass VermAmt oft vorab schon mit VN Erstellung beauftragt wird, der zügig kommt, dann Vollzug im Grundbuch durch UrkBeamten im Wege der Zerlegung. Als Rpfl bekomme ich dann Kaufvertrag mit AV und Benennung des Flst im Grundstück.
    Also haben wir Rechtspfleger uns geeinigt, dass wir teilen (§ 133 BGB, HRP Schöner/Stöber RZ 671), dass entspricht dem Willen des Eigentümers.
    Die Arbeit hierfür ist nun wirklich problemlos.
    Im übrigen bin ich der Ansicht, dass man sich nicht bedingungslos auf den Standpunkt stellen sollen sollte, durch Bezugnahme sei alles abgedeckt (rechtlich ja in Ordnung), denn mir ist es oft lieber, ich könnte schon aus der Eintragung ersehen, worum es speziell geht (sehe ich nicht als "Quatsch").

  • Bei uns wird erst die AV an einer Teilfläche eingetragen und irgendwann (zeitnah vesteht sich) kommt dann der Zerklegungs-FN. Eine Teilung ist hier also gar nicht möglich (wenn nur eine Teilfläche des Flst. belastet ist).

    Bei einem vereinigten Grundstück teile ich erst, wenn die Auflassung erfolgt oder wenn belastet werden soll. Sonst nicht, da es hier schon öfters vorgekommen ist, dass der Käufer abspringt und der Kaufvertrag erst gar nicht erfüllt werden soll. Dann haste geteilt und kannst anschließend wieder vereinigen:eek:

    Oder sehe ich da was falsch?:gruebel:

  • Ich versuchte die Eintragungstexte immer möglichst kurz zu fassen, denn dann tauchen auch weniger Tippfehler auf.

    Rechtlich habe ich das auch immer so gesehen, dass das ganze Flst. belastet ist.

    Eine Abschreibung analog 1026 habe ich bei Veräußerung entfernter Teilflächen gemacht.

    Wenn das Grundstück geteilt wird, fällt dann nicht ein Gebühr an?

  • Nicht bei Kaufverträgen, da es ein notwendiges Nebengeschäft ist.


    Aber doch nur, wenn die Teilung auch in dem Moment notwendig ist. Das ist bei Eintragung bloß einer AV noch nicht der Fall.
    Wenn schon bei Eintragung der AV geteilt wird, müsste m.E. eine 1/4 Gebühr nach § 67 KostO genommen werden.

    Ulf

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  • how about 16 KostO?


    Dann müsste man davon ausgehen, dass die Teilung bei Eintragugn der AV eine unrichtige Sachbehandlung war. Wenn man das so sieht, dann würde wohl § 16 KostO greifen. Dann wäre es aber unklug, bei der nächsten Akte wiederum eine Teilung vorzunehmen und dann wieder nach § 16 KostO zu verfahren usw., oder!?

    Ulf

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