Vormerkung an Teilfläche

  • Solange das aus beiden Flurstücken bestehende Grundstück nicht geteilt wurde, ist mit der Vormerkung das im BV unter Nr. 1 eingetragene Grundstück belastet (s. Sandweg, BWNotZ 1994, 4/15; GBA Stuttgart-Rohr, BWNotZ 1987, 117, zitiert bei Schöner/Stöber, 14. Aufl., RN 1503 Fußnote 133). Der Anspruch geht zwar auf Verschaffung des Eigentums an den verschiedenen, durch die beiden Flurstücke bestimmten Teilflächen, so dass nach Teilung wechselseitig eine lastenfreie Abschreibung entsprechend § 1026 BGB erfolgen könnte. An dem ungeteilten Grundstück haben beide Vormerkungen jedoch gleichen Rang, so dass m.E. ein Rangvermerk einzutragen ist

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Tut mir leid, an den zitierten Artikel komme ich im Moment nicht ran, aber mir erschließt sich der Sinn eines Rangvermerkes nicht, es sei denn für den unwahrscheinlichen Fall der Versteigerung des Grundstücks nach Eintragung der AV´s.

  • Gleicher Belastungsgegenstand, gleicher Rang.

    Bei zwei Dienstbarkeiten, die das gesamte Grundstück belasten, aber jeweils einen verschienenen Ausübungsbereich haben, würde man auch nicht auf den Gedanken kommen, dass sie nicht in einem Rangverhältnis zueinander stehen.

  • Mein Fall passt so einigermaßen zum Ausgangsfall.
    Im Grundbuch eingetragen ist ein Grundstück, bestehend aus zwei Flurstücken.
    Verkauft wird eine Teilfläche zur Größe von ca. 500 qm, die sich gemäß Karte auf Teile beider Flurstücke bezieht.

    Reicht es nun, dass die Gesamtgröße mit ca. 500 qm, betreffend Teile beider Flurstücke, angegeben wird, oder müsste zwecks Bestimmtheitsgrundsatz nach § 28 GBO angegeben werden, wie viel Quadratmeter welches Flurstück betreffen?
    Ich habe nur gefunden, dass beim Verkauf einer Teilfläche aus mehreren Grundstücken eine Gesamtflächenangabe nicht genügt (Schöner/ Stöber, Rn. 864). Wie sieht das aber bei Flurstücken aus?

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