RA-Beiordnung für Zwangsvollstreckung

  • 1. Ja, ich hab gesehen, dass das Thema schon mehrmals dran war.

    2. Hab ich trotzdem ein Problem:

    Ich vollstrecke in einer Unterhaltssache, diverse Vorgänger-Vollstrecker haben schon alles mögliche versucht. Jetzt geht es jedenfalls um einen PfüB gg. mehrere Drittschuldner, als da wären: Finanzamt, Rentenanwartschaften und die Sparkasse. Es handelt sich um einen Profi-Schuldner, der immer nur solange irgendwo arbeitet, bis wir nach ein paar Monaten die neue Stelle ausfindig machen konnten, Drittschuldnererklärung ergibt dann, arbeitet hier nicht mehr, keine Ansprüche mehr...

    Das AG München hat (wie immer) die Beiordnung abgelehnt. Begründung: nicht ganz 3 Zeilen lang mit Verweis auf RAST.

    Falls irgendjemand noch hilfreiche Einfälle hat, wäre ich sehr dankbar. Ich finde, einer HartzIV-Empfängerin und Unterhaltsgläubigerin sollte man das nicht auch noch zumuten...

  • Es besteht auch die Möglichkeit PKH während einer laufenden Pfändung zu bewilligen, wenn sich Probleme ergeben. Nur mehrere Drittschuldner stellen kein derartiges Problem dar. Vielleicht mal über ne Strafanzeige nachdenken, wenn der Sch sich absichtlich der Unterhaltspflicht entziehen will.

  • :( sehe ich allerdings auch so, dass mehrere Drittschuldner kein größeres Problem darstellen, müssen ja nur stur nacheinander aufgezählt werden, und für die zu pfändenden Ansprüche haben wir Anlagen, auf die Bezug genommen werden kann, die stellen wir den Bürgern nebst dem Antrag zur Verfügung . . .;)

    :zustimm: die Gläubigerin sollte tatsächlich mal über eine Strafanzeige nachdenken, denn hier klingt es nach Absicht:sehrverda , manche Strafrichter arbeiten da mit prima Auflagen:daumenrau und siehe da, der Schuldner kommt plötzlich doch in die Gänge:D

  • Überzeichnen hilft ja normalerweise, um das Problem deutlich werden zu lassen. Stellen Sie sich doch mal vor, Ihre Hartz-IV-Empfängerin sei promovierte Richterin am Bundesverfassungsgericht.
    Der Hinweis auf eine bestimmte Einkommenssituation allein kann m. E. kein Argument sein. Entweder liegen rechtliche Probleme vor (m. E. bei Unterhaltspfändungen u. U. ja), oder in der Person der PKH-Partei selbst liegen (z. B. wegen einer Schwerbehinderung) Gründe vor, die für eine Bewilligung sprechen.
    Ist dies nicht der Fall führte dies zu einer Besserstellung gegenüber Bürgern mit besserem Einkommen, die vom Staat ja keinen Anwalt bezahlt bekommen.
    Menschlich haben Sie sicherlich Recht damit, daß unser Staat es Alleinerziehenden nicht gerade leicht macht, aber dass ist eindeutig kein Problem im PKH-Bereich. Die Einrichtung einer Beistandschaft wäre u. U. auch eine Möglichkeit für die Mandantschaft (bei der zugegebenermaßen der Anwalt in die Röhre guckt).

  • ich habe vor einigen jahren im hiesigen bezirk gegen die ablehnung von RA - beiordnung im wege der PKH in unterhaltssachen beschwerde eingelegt und ausgeführt, was für komplexe fragen allein hinsichtlich des pfändungsranges und der ermittlung bzw. berechnung des konkret pfändbaren betrages auftauchen können.

    850 c vs. 850 d, mehrere unterhaltsberechtigte, die konkurrieren, das bei ggf. schwankenden einkünften des schuldners, da wird so viel falsch gemacht auf seiten der DS. die beiordnung wurde in meinem fall sodann anerkannt und die beschwerdeentscheidung führte ausdrücklich aus, dass das nunmehr ständige rechtsprechung betr. unterhaltsvollstreckung sei. einen versuch ist es mit der beschwerde also wert.

    die ansicht einiger kollegen, eine normale mutti könne das mal eben alles selbst, was selbst noch den anwälten und deren fachangestellten im einzelfall durchaus schwierigkeiten macht, finde ich realitätsfern. denn hier wird einfach nicht gesehen, dass es mit erlaß des pfüb allein eben nicht getan ist.


  • die ansicht einiger kollegen, eine normale mutti könne das mal eben alles selbst, was selbst noch den anwälten und deren fachangestellten im einzelfall durchaus schwierigkeiten macht, finde ich realitätsfern. denn hier wird einfach nicht gesehen, dass es mit erlaß des pfüb allein eben nicht getan ist.



    Soll das heissen, dass die Antragsaufnahme bei Gericht (oder in Hamburg durch die ÖRA) unqualifiziert ist? Die Frage ist doch, warum es der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, eine öffentliche Stelle aufzusuchen, wenn sie schon in der Lage ist einen RA aufzusuchen.

  • wie gesagt, der antrag alleine ist es ja nicht. nach der zustellung gehn die probleme mit den DS, den rängen, der ermittlung des pfändbaren betrages etc. erst los.

    oder betreut die Rast. die leute auch insoweit? führt man dort drittschuldnerkorrespondenz, fertigt forderungsaufstellungen gemäß § 367 BGB, rechnet den pfändbaren betrag nach?

  • warum dann nicht gleich (fürs selbe geld)?

    die von mir geschilderte betreuung während der pfändung ist bei unterhaltsvollstreckung fast standardmäßig nötig. das anwaltsbüro macht da ne ganze menge im laufe der zeit für die kleine gebühr. umso unverständlicher für mich, dass grade das nicht durch beiordnung abdeckbar sein soll.

  • warum dann nicht gleich (fürs selbe geld)?

    die von mir geschilderte betreuung während der pfändung ist bei unterhaltsvollstreckung fast standardmäßig nötig. das anwaltsbüro macht da ne ganze menge im laufe der zeit für die kleine gebühr. umso unverständlicher für mich, dass grade das nicht durch beiordnung abdeckbar sein soll.



    die Staatskasse spart wo sie kann. Und wenn Personal für eine Aufgabe ausgebildet wird, sollte es auch dafür Verwendung finden, oder soll ich der Antragsaufnahme sagen, dass sie dafür zu doof ist? .

  • ich glaube, die schwierigkeit der unterhaltsvollstreckung wird von den rechtspflegern etwas verkannt, nur weil ggf. die gläubigerin nach dem antrag nicht nochmal wiederkommt.

    nur: ihr droht das risiko massiver nachteile, weil sie überhaupt nicht realisieren kann, ob der DS ihr die richtigen beträge auszahlt bzw. sie an der ihr gebührenden rangstelle bedient. hier wird weitaus mehr falsch als richtig von den DS gemacht und die gläubigerin guckt ggf. in die röhre, weil sie keiner fachlich insoweit betreut. das vollstreckungsverfahren ist keineswegs mit dem antrag (ggf. in der Rast.) beendet, es geht dann erst los.

    grade bei unterhalt: meist sind nach der gescheiterten ehe noch andere verbindlichkeiten da, so dass schonmal gläubigerkonkurrenzen zu erwarten sind. dann der obligatorische steuerklassenwechsel oder die änderung der kinderfreibeträge, was zu einer veränderung des pfändungsrelevanten nettoeinkommens führt. dann noch andere kinder aus anderen ehen oder andere ex-frauen, die auch pfänden. das sind keine exoten, das ist schon fast der normalfall.

    insgesamt ein sehr schwieriger bereich. da zu sagen, dass könnte der normalbürger mal eben selbst überblicken, ist m. E. gradezu absurd. fragt mal auf der straße, wer überhaupt mit dem wort "drittschuldner" was anfangen kann.

    gegen die betreuung durch die Rast. spricht natürlich nichts, aber dann muss sie auch qualitativ mit der anwaltlichen vergleichbar sein, sonst guckt der arme bürger in die röhre, weil die staatskasse auf seine kosten spart. um ein vergleichbares qualitätslevel zu haben, müsste die Rast. also dem bürger mindestens anbieten, nach zustellung des pfüb wieder herzukommen um zu gucken, ob der DS alles richtig macht.



  • Demnach müssten wir auch dem Drittschuldner einen RA beiordnen - was in vielen Fällen sinnvoll wäre.

  • Vielen Dank für die vielen Meinungen, nur hilft das alles nicht weiter.

    Die Frage der Einkommensverhältnisse ist ja durch die bewilligte PKH eh geregelt. Mir scheint, einige hier haben vergessen, dass PKH vom Gesetzgeber nicht vorgesehen wurde, um der armen Partei Vorteile ggü. der "Reichen" zu verschaffen, sondern um ALLEN Bürgern den Zugang zur Justiz zu sichern.

    Beschwerde hab ich am LG München auch schon durch, die Begründung war nicht viel länger als die des AG. Strafverfahren hängt seit 6 Monaten bei der StA rum, bin ja kein Anfänger. Die vom LG haben auch keine Rechtsbeschwerde wegen Divergenz zugelassen, weil die ganz genau wissen, dass es gegen die Nichtzulassung keine RM mehr gibt. Dabei gibt es selbst in Bayern LG´s, die prinzipiell beiordnen, z. B. Bayreuth. Es ist einfach eine Zumutung für die Gläubiger, das die Wahrung ihrer Rechte davon abhängt, in welchem LG-Bezirk der Schuldner wohnt. Das kanns einfach nicht sein.

    Um nochmal auf den sog. "Normalbürger" zu sprechen zu kommen: ihr wie ich selbst auch habt ja nicht umsonst eine langwierige, anspruchsvolle Ausbildung genossen, um dieses Justizsystem halbwegs zu verstehen. Das haben die Leute, die zu uns kommen, in aller Regel nicht. Es ist vielmehr so, das das Gros der Leute keine Ahnung hat, wie´s nach der Schaffung des Titels überhaupt weitergeht. Von Pfändung und Vollstreckung ganz zu schweigen. Es gibt sogar Optimisten, die glauben, das Gericht würde dafür sorgen, dass sie zu ihrem Geld kommen (nein, das ist kein Scherz, sondern die volle Wahrheit und nix als die Wahrheit).

    Was die RAST angeht: die arbeiten hier mit Formularen, die sich seit 15 Jahren nicht geändert haben... ich finde, das sagt alles...

    Trotzdem nochmal danke.

  • So funktioniert die Gerichtsbarkeit hier nun mal, unterschiedliche rechtliche Auffassungen gehören dazu. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass jemand in Bayern möchte, dass alles läuft wie im Saarland oder in Berlin. Auch wenn arm sexy sein mag.
    Daß Unterhaltsvollstreckung im Einzelfall nicht einfach ist führt aber wirklich noch nicht dazu, dass jeder PfÜB der anwaltlichen Betreuung bedarf.
    Hinsichtlich der dürftigen Ausstattung der Justiz an Personal und Material kann ich Sie nur bitten, sich an Ihren Landtagsabgeordneten zu wenden, um den auf die vorhandenen Mißstände aufmerksam zu machen. Die Justiz hat ja höchstens eine Lobby, wenn es darum geht, im Strafvollzug mehr Geld freizumachen. Und selbst nur unzureichend.

  • für die RA - büros bleibt m. E. in diesen fällen (ggf. nach ausschöpfung der rechtsmittel) nur eins: rigoros auf die RAst. verweisen.

    wenn die unterhaltsgläubigerinnen mit jedem schriftstück, welches während der vollstreckung anfällt, dorthin gehen, dürfte ein akzptabler rechtsschutz auch für die arme partei gewährleistet sein.

    die unterhaltsvollstreckung ist aus sicht des RA - büros wegen der häufig übermäßigen betreuungsintensität und jahrelangen laufzeit des vollstreckungsverfahrens ja ohnehin aus wirtschaftlichen gesichtspunkten nicht allzu beliebt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!