Hallo zusammen,
ich brauch mal Profi-Hilfe: Ich möchte im Grundbuch einen Rangvorbehalt eintragen lassen. Der Eigentümer hat sich in der Eintragungsbewilligung für ein Windkraftanlagenrecht vorbehalten, im Gleichrang mit der bestellten Dienstbarkeit ein Kabel- und Leitungsrecht zugunsten der ... GbR oder ihren Rechtsnachfolgern zu bestellen.
Meine Frage: Muss ich die für das vorbehaltene Recht Berechtigte gemäß § 15 I lit. c GBV konkret bezeichnen und ist die Eintragung für den "Rechtsnachfolger" unter Hinweis auf Haegele, Rd.-Nr. 1199, Auflage 11 überhaupt eintragungsfähig. Ich meine grundsätzlich ja, weil Berechtigter des Rangvorbehalts ja der Eigentümer ist und der Windkraftanlagen GbR es ja eigentlich egal sein kann, für wen die Rechte vorgehen, oder?
Rangvorbehalt für vom Eigentümer zu bestimmenden Dritten
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Kalli -
28. April 2011 um 09:10
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