Errungenschaftsgemeinschaft Vietnam

  • Hallo!

    Ich hab zwar schon alle möglichen Beiträge hier durchsucht, bin mir aber in meinem Fall immer noch nicht so ganz sicher. Deswegen wäre ich für Hilfe dankbar :)

    Ich hab einen Kaufvertrag in dem zwei vietnamesiche Staatsangehörige hier Grundbesitz erwerben wollen. Sie sind verheiratet und erklären in der Urkunde, dass sie im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft leben.

    Eingetragen werden soll nun eine AV für die beiden in Errungenschaftsgemeinschaft nach vietnamesischem Recht.

    Geht das so einfach oder muss ich mir den Güterstand noch nachweisen lassen?

  • Vietnamesische Staatsbürger leben im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft.

    So lange du keine Kenntnis davon hast, dass Sie z.B. in der DDR geheiratet haben, darfst du als GBA keine Nachforschungen anstellen oder den Güterstand beanstanden.

  • Okay..und man trägt dann einfach nur als Beteiligungsverhältnis die Errungenschaftsgemeinschaft nach vietnamesischem Recht ein?

  • Ich schließe mich hier mal mit folgendem Fall an:

    Bewilligt und beantragt ist die Eigentumsumschreibung auf A und B in Errungenschaftsgemeinschaft nach vietnameischem Recht. In der Urkunde wurde angegeben, dass in Vietnam geheiratet wurde und die Ehe daher dem Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft unterliegt.
    Eine Rechtswahl wurde nicht getroffen.

    Kann ich in Abt. I einfach A und B - in Errungenschaftsgemeinschaft - eintragen? Das ist irgendwie sehr befremdlich für mich :oops::confused:

    Danke für eure Hilfe.

  • Es erwirbt eine Vietnamesin A zu Alleineigentum. AV wurde eingetragen. In der Urkunde wird folgendes im Rubrum erwähnt:
    A verheiratet im gesetzlichen Güterstand wohnhaft hier. A ist nicht deutsche Staatsbürgerin.

    jetzt liegen folgende Anträge vor
    1. Eigentumswechsel aus obiger Urkunde
    2. Grundschuld

    In der GS-Urkunde tritt nun der Ehemann B auf. Dieser ist auch vietnamesischer Herkunft und verheiratet im gesetzlichen Güterstand.

    Güterrecht ist in Vietnam ja grundsätzlich die Errungenschaftsgemeinschaft.
    habe ich nun schon genügend Zweifel um zu sagen, dass der Erwerb des Alleineigentums nicht möglich ist?

  • so habe nun im Meikel noch gefunden, dass für Immobilien das Belegenheitsrecht gilt. D.h. doch dann für in Deutschland gelegene Grundstücke kann die vietnamesische Ehefrau zu Alleineigentum eingetragen werden. Auch in einem Gutachten des DNotI hier geht es zwar um Scheidung wird gesagt, dass das Belegenheitsrecht für die Immobilie gilt, d.h. das Recht des Staates gilt, in dem das Grundstück liegt.
    Da ich ja keine Ermittlungen zum Güterstand anstellen darf, muss ich eintragen.

    Andere Meinungen? Oder liege ich falsch?

  • Ich denke mal, dass sich das, was Du im Meikel gefunden hast, auf den Erwerb der Immobilie nach deutschem Recht, also durch Einigung und Eintragung, bezieht und nicht auf die Frage, in welchem Gemeinschaftsverhältnis Beteiligte mit ausländischer Staatsangehörigkeit im Belegenheitsstaat Immobilien erwerben können. Dafür ist das Ehewirkungs- oder Ehegüterstatut nach den Art. 14, 15 EGBGB zu ermitteln. Wenn die Eheleute keine Rechtswahl getroffen haben (Art. 15 II EGBGB), unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht, mithin nach den Regelungen des Art. 14 EGBGB. Nach dessen Abs. 1 Nr. 1 ist das Recht des Staates anzuwenden, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst nach Abs. 1 Nr. 2 das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise nach Abs. 1 Nr. 3 das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

    Wenn also A (Zitat): „nicht deutsche Staatsbürgerin“ ist und B (Zitat): „auch vietnamesischer Herkunft und verheiratet im gesetzlichen Güterstand“ ist, dann spricht das dafür, dass beide Ehegatten die vietnamesische Staatsangehörigkeit haben bzw. zum Zeitpunkt der Eheschließung hatten.

    Also ist zunächst einmal an das vietnamesische Recht anzuknüpfen. Erst wenn dort eine Rückverweisung auf das Belegenheitsrecht vorgesehen ist, kann das deutsche Recht zur Anwendung kommen. Das Gutachten des DNotI vom 31.12.2006, geändert am 23.10.2008, Abrufnummer: 14808
    http://www.dnoti.de/gutachten/inde…4aa?mode=detail
    führt zu der Frage der Abwicklung von Vermögen im Falle der Scheidung aus:

    „Aus vietnamesischer Sicht: Art. 104 Abs. 3 des vietnamesischen Gesetzes über die Ehe und Familie vom 9.6.2000 bestimmt, dass die Abwicklung des Vermögens der geschiedenen Eheleute, soweit sie im Ausland belegene Immobilien betrifft, dem Recht des Staates unterliegt, in dem dieses unbewegliche Vermögen belegen ist. Daraus lässt sich schließen, dass insoweit die ehegüterrechtlichen Verhältnisse aus vietnamesischer Sicht dem jeweiligen Belegenheitsrecht unterliegen.

    Ob dies auch bei bestehender Ehe der Fall ist, kannst Du im Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, unter der Rubrik „Vietnam“ nachlesen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe einen ähnlichen Fall vorliegen. Allerdings steht in der Urkunde nicht, dass die Käufer in Errungenschaftsgemeinschaft nach vietnamesischem Recht verheiratet sind, sondern einfach im "gesetzlichen Güterstandes des Staates Vietnam" leben.

    Wie trage ich das jetzt ein? So, wie der Notar das vorgibt, oder in Errungenschaftsgemeinschaft?

  • Ich hätte wohl dem Notar geschrieben, dass dies kein Anteilsverhältnis bzw. Gemeinschaftsverhältnis nach § 47 GBO ist. Ich würde schon verlangen, dass in der Urkunde steht, dass die beiden in Errungenschaftsgemeinschaft nach vietnamesischen Recht erwerben, denn das ist ein Gemeinschaftsverhältnis nach § 47 GBO. Vielleicht bin ich da aber ja auch zu kleinlich.

  • Im Kaufvertrag macht der Notar folgende Ausführungen:

    Die Erwerben –vietnamesische Staatsangehörige- haben 2000 in Deutschlandgeheiratet, hatten zu diesem Zeitpunkt seit über 30 Jahren ihren ständigenAufenthaltsort in Deutschland, der erste eheliche Wohnsitz war in Köln. Siesind der Überbezeugung, dass das Recht, zu dem wir beide z. Zt. Der Eheschließungdie engsten Beziehungen hatten, das Recht des Staates der BRD ist.

    Aufgrund dieses SV sind wir der Ansicht dass die güterrechtlichen Wirkrungenunserer Ehe dem Recht der BRD unterliegen. Auf die Möglichkeit einervorsorglichen Rechtswahl zugunsten des deutschen Recht wurden wir hingewiesen.Wir wünschen diese jedoch nicht.

    Meines Erachtens greift hier doch das Recht der gemeinsamenStaatsangehörigkeit? Und somit der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft Die Alternativen nach § 15 EGBGB greifen doch nurhilfsweise, wenn Art. 14 EGBGB nicht zutrifft.

  • I....Meines Erachtens greift hier doch das Recht der gemeinsamenStaatsangehörigkeit? Und somit der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft Die Alternativen nach § 15 EGBGB greifen doch nurhilfsweise, wenn Art. 14 EGBGB nicht zutrifft...

    Wie oben ausgeführt, geht das Gutachten des DNotI vom 31.12.2006, Abrufnummer: 14808, davon aus, dass das vietnamesische Recht in Bezug auf die ehegüterrechtlichen Verhältnisse auf das Recht der belegenen Sache zurückverweist. Das jetzt unter
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…cddeb5880506fd0
    und mit dem Erscheinungsdatum 01.01.2007 abrufbare Gutachten führt dazu aus (Hervorhebung durch mich):
    „Anwendbares Recht aus vietnamesischer Sicht:
    Art. 104 Abs. 3 des vietnamesischen Gesetzes über die Ehe und Familie vom 9.6.2000 bestimmt, dass die Abwicklung des Vermögens der geschiedenen Eheleute, soweit sie im Ausland belegene Immobilien betrifft, dem Recht des Staates unterliegt, in dem dieses unbewegliche Vermögen belegen ist. Daraus lässt sich schließen, dass insoweit die ehegüterrechtlichen Verhältnisse aus vietnamesischer Sicht dem jeweiligen Belegenheitsrecht unterliegen…“

    Genauso sieht es das AG Neustrelitz im Beschluss vom 18.11.2011, 6 F 106/09, für den Fall der Ehescheidung. Es führt aus (Hervorhebung durch mich):

    „Die Scheidung der Ehe richtet sich nach deutschem Recht, weil das nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 EGBGB aufgrund der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Beteiligten an sich berufene vietnamesische Recht auf deutsches Recht zurückverweist. Art. 104 Abs. 2 des vietnamesischen Ehe- und Familiengesetzes vom 09.06.2000 verweist auf die Gesetze des Landes, in dem die Ehepartner ständig zusammen leben. Die Vorschrift lautet: „In dem Fall, in dem ein Ehepartner vietnamesischer Staatsbürger ist und seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Einreichens der Ehescheidung nicht in Vietnam hat, wird die Ehescheidung gemäß den Gesetzen des Landes geregelt, in dem die Ehepartner ständig zusammen leben. Falls sie keinen solchen ständigen gemeinsamen Wohnsitz haben, findet die Gesetzgebung Vietnams Anwendung“. Das deutsche Recht nimmt die Rückverweisung an (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EGBGB)…“

    Wie Hau in seiner Anmerkung zum Urteil des AG Prüm v. 17.05.2002, 2 F 22/02, in der FamRZ 2002, 1561, 1562 ausführt, ist das „Eheaufhebungsstatut" zugleich „Eheschließungsstatut“.

    Wenn also nach Art. 229 § 47 EGBGB und Art. 14 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung zunächst an die vietnamesische Staatsangehörigkeit angeknüpft wird, das vietnamesische Recht jedoch auf die Gesetze des Landes, in dem die Ehepartner ständig zusammen leben zurückverweist, dann findet mithin deutsches Recht Anwendung. Und nach deutschem Recht können die Eheleute zu je ½ erwerben, was vermutlich in dem von Dir genannten Kaufvertrag auch so vorgesehen ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!