Fehlerhafte Eintragung eines Sondernutzungsrechtes

  • Da kein gutgläubiger Erwerb möglich ist, bedarf es auch keines Amtswiderspruchs (OLG Naumburg Beschluss vom 28. Mai 2002, 11 Wx 20/01). Die Grundbücher des B und C, in denen die Zuordnung des SNR zu Unrecht verlautbart wurde, sind zu berichtigen. Da es nach Ansicht des OLG Zweibrücken, Beschlusses vom 05.11.2012, 3 W 127/12, schon an einer wirksamen Eintragung im Sinne von § 873 BGB fehlt, dürfte bei diese beiden Objekten die Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises möglich sein. Für das an B veräußerte Objekt hast Du auch den erforderlichen Berichtigungsantrag des Notars, obgleich er wohl die Berichtigung in einem anderen Sinne versteht. Ich würde die Beteiligten und den Notar anhören und die Stellung des Berichtigungsantrags für die Verlautbarung des SNR im Bestandsverzeichnis der Wohnungen B + C anregen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo in die Runde,

    gegenwärtige Diskussion befasst sich mit der fehlerhaften Eintragung eines Sondernutzungsrechtes.

    In meinem Fall wurde Sondereigentum fehlerhaft eingetragen.

    In der Teilungserklärung werden 5 Wohneinheiten gebildet.

    Laut Teilungserklärung und den Plänen gehört zum Sondereigentum Wohnung 1 der Kellerraum 1.

    Den übrigen Wohnungen 2 bis 5 steht kein Kellerraum zu. Aus den Plänen ist auch kein weiterer Kellerraum ersichtlich.

    Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs der Wohnung 1 ist der Kellerraum 1 als Sondereigentum vermerkt.

    Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs der Wohnung 2 ist (wahrscheinlich aufgrund eines redaktionellen Fehlers) ebenfalls ein Kellerraum vermerkt.
    Die Wohnung 2 soll nun verkauft werden.

    Der Eigentümer der Wohnung 2 erklärt, dass zur Wohnung 2 kein Kellerraum gehört.

    Verkäufer und Käufer sind sich einig, dass folglich auch kein Kellerraum mitverkauft sein soll.

    Verkäufer und Käufer regen - vor dem weiteren Vollzug der Urkunde- die Berichtigung des Grundbuchs an.

    Ich gehe davon aus, dass aufgrund des oben Gesagten bzw. aufgrund der
    Divergenz Bewilligung, Teilungserklärung, Aufteilungsplan ./. Grundbucheintragung,
    kein Sondereigentum bzgl. des Kellerraums für die Wohnung Nr. 2 entstanden ist,
    der gegenwärtige Eigentümer nicht gutgläubig erwerben konnte und ich daher das Grundbuch entsprechend berichtigen kann.

    Seid Ihr anderer Meinung?

  • Da der derzeitige Eigentümer selbst angibt, nicht der Meinung zu sein, einen Kellerraum mit erworben zu haben, ist es mit dem guten Glauben da in der Tat nicht weit her.

    Aber was ist mit Berechtigten in Abt. II und / oder III?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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