Verwendung der famG/betrG Genehmigung der Ausschlagung

  • Servus zusammen!

    VORSPANN:
    Die Ausschlagungserklärung für den direkt berufenen Minderjährigen oder den Betreuten/Pflegling bedarf der famG/betrG Genehmigung (1643 III, 1822 Nr. 2 BGB). Ohne Genehmigung ist die Ausschlagung grds. als amtsempfangsbedürftige einseitige WE unwirksam, § 1831 BGB, wobei die Rechtsprechung es genügen lässt, dass der gesetzliche Vertreter, welchem nach § 1828 BGB die Genehmigung zu erklären ist, diese innerhalb der nun weiterlaufenden Ausschlagungsfrist (diese wurde über das Genehmigungsverfahren gehemmt) verwendet und den NLGericht einreicht.

    PROBLEM:
    Es gibt jetzt wohl eine Rechtsmeinung, die dahin geht, dass der Vormund/Betreuer... die nach 40 II FamFG mit RK-Vermerk versehene Ausfertigung der Genehmigung NICHT mehr dem Nachlassgericht fristgercht einrichen soll. Vielmehr wäre 1831 BGB mit Zugang der rechtskräftigen Genehmigung beim Vormund genüge getan. Das NLGericht sei hier nicht schutzwürdig.

    LÖSUNG:
    ???
    Hat hierzu jemand schon was handfestes gehört? Ich freue mich über Meinungen. Leider habe ich grade einen Fall, bei dem ein Säugling als Erbe in Betracht kommt, da der Kindsvater die Genehmigung ewig nicht zu den NLAkten gebracht hat.
    Ich meine, dass das NLG als WE-Empfänger zwar nicht unmittelbar schutzbedürftig ist und damit die Funktion des 1831 BGB nicht unmittelbar greifen muss, dennoch im Interesse von Rechtssicherheit, eventueller Nachlassgläubiger und - wie in meinem Verfahren - sonstigen Beteiligten, die einen Erbscheinsantrag stellen, nachprüfbar feststehen muss, ob die Ausschlagung ordnungsgemäß erfolgte.

    Ich hoffe auf Hilfe!

    Vielen lieben Dank!

  • Hallo Ulf, schau mal hier , vllt. ist das ja ein "Lösungsansatz". Zumindest bei solchen Fällen, bei dem die Ausschlagung am letzten Tag erfolgt, dürfte dies sehr praktisch erscheinen. Wenn eben die hM nicht davon abrückt, dass es bei einseitigen amtsempfangsbedürftigen Rechtsgeschäften, wozu die Ausschlagung nunmal gehört, der "rechtzeitigen" Vorlage der erteilten Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter bedarf...dann eben so :cool:

    Ich handhabe es - zumindest wenn die Genehmigung vom FamG/BetreuG aus unserem Hause erteilt wird - so und habe bisher noch keine schlechten Erfahrungen machen müssen.

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