Auskunftspflicht der ARGE ?

  • Hallo,

    habe bislang in PKH-Verfahren, in denen sich die Antragsteller nicht auf meine Aufforderung gem. § 120 IV ZPO gemeldet haben und bereits ein Hartz-IV-Bescheid in der Akte war, die ARGE unter Angabe deren Zeichen und BG-Nummer angeschrieben mit der Bitte um Auskunft, ob weiterhin Hartz-IV vom Antragsteller bezogen wird.

    Hat auch bisher wunderbar geklappt...

    Jetzt aber teilt mir die Dame vom Amt mit, dass Auskünfte lediglich im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach dem SGB X in Verbindung mit dem SGB I erteilt werden können. Und sie mir daher meine Anfrage nicht beantworten kann.

    Hatte ich bisher nur Glück oder habe ich doch einen Anspruch auf Auskunft ???

    Welche Erfahrungen habt Ihr gemacht?

    Danke für jeden Mitgedanken!

  • Ich würde nie auf die Idee kommen, die Arge anzuschreiben. :gruebel:
    Ich denke nicht, dass sie dir zu Auskunft verpflichtet ist. Ich wüsste nicht, aus welchem Grund. Die PKH-Partei ist zu Auskunft verpflichtet bzw. deren RA. Sonst niemand. Und wenn du keine Antwort auf deine Anfrage bekommst, muss die PKH aufgehoben werden.

  • Ich sehe auch weder rechtliche Grundlage noch Sinn darin, die ARGE anzuschreiben. Insbesondere, da auch der Bezug von ALG II Leistungen nicht zwangsläufig besagt, dass keine Ratenzahlungen zu leisten sind.

  • Ich sehe auch keine Notwendigkeit, Ermittlungen über die Einkommensverhältnisse anzustellen. Der Sinn der Aufhebung ist es ja, dass die PKH-Partei dafür "bestraft" wird, dass sie nicht mitarbeitet.

  • Ich sehe auch keine Notwendigkeit, Ermittlungen über die Einkommensverhältnisse anzustellen. Der Sinn der Aufhebung ist es ja, dass die PKH-Partei dafür "bestraft" wird, dass sie nicht mitarbeitet.



    :confused:

  • Was hat das mit "Bestrafung" zu tun? Hier kommen nach dem Aufhebungsbeschluß i.d.R. ganz schnell die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

    Für das Anschreiben der ARGE (und erst recht die Auskunftserteilung durch diese) gibt es m.E. keine Rechtsgrundlage aufgrund des Sozialdatenschutzes / Sozialgeheimnisses.

  • Eine Auskunftspflicht der ARGE besteht m.E. gem. § 68 SGB X. Dabei ist jedoch der Hinweis notwendig, dass die Daten nicht von anderer Stelle beschafft werden konnten.

  • Eine Auskunftspflicht der ARGE besteht m.E. gem. § 68 SGB X. Dabei ist jedoch der Hinweis notwendig, dass die Daten nicht von anderer Stelle beschafft werden konnten.



    Und was fange ich mit den Daten an?

    "... zulässig, im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen, seinen derzeitigen oder zukünftigen Aufenthalt sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber zu übermitteln..."

    "... Angaben über an Betroffene erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen ist zulässig, soweit sie zur Durchführung einer nach Bundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung (:eek:) erforderlich ist."

    :confused:

    Ich sehe auch keine Notwendigkeit, Möglichkeit, Zeit etc., solche Ermittlungen zu veranstalten. Die Partei hat sich zu erklären. Tut sie dies nicht, dann wird zunächst erinnert und anschließend aufgehoben. Fertig.

  • Gegen Schema F spricht vielleicht die Besonderheit eines jeden Einzelfalls. Auch halte ich es nicht für bürgerunfreundlich den naheliegenden, ggf. einfacheren, zunächst fernmündlichen Weg über die ARGE zu versuchen, wenn sich entsprechende Erkenntnisse in der Akte finden. Wenn ich die Info gelegentlich bereits fernmündlich erhalten kann, dann akzeptiere ich die auch.

    Schema F erinnert ein wenig an die Bildungsgutscheine für Kinder.
    Die gibts auf Antrag und die sind ja inzwischen bekanntlich massenweise von deren Erziehungsberechtigten gestellt worden. Wegen der erhöhten Nachfrage wurde die Antragsfrist verlängert und eine behördliche Hilfestellung ersonnen, weil eine Vielzahl der Eltern regelmäßig bei den Ämtern auflaufen muss.:(

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