Zahlung der Verbindlichkeit aus dem Nachlass?

  • Als erstes einmal, ein freundliches Hallo, bin wieder da!

    Nun hat es mich völlig unvorbereitet und überraschend in den Nachlass verschlagen und da hab ich eehhhm, recht wenig Ahnung (und das ist beschönigt ausgedrückt) also bitte bitte helft mir.
    Folgender Fall:

    Die Erblasserin hatte einen Betreuer, der nun gerne seine Schlussvergütung haben möchte, und daher Antrag auf Einleitung einer Nachlasspflegschaft gestellt hat. Sicherungsbedürfnis liegt ansonsten nicht vor. Es gibt nur ein Konto, von dem auch die Beerdigungskosten gezahlt wurden und keine bekannten titulierten Verbindlichkeiten. Außerdem sind z. Teil Erben bekannt (etwa 13), die wollen aber keinen Erbscheinsantrag stellen, weil die Beschaffung der Urkunden zu aufwändig und der Nachlass zu gering ist. (Auf dem Konto sind nur noch knapp 2.000 Euro).

    Kann ich die Bank einfach anweisen, die Betreuervergütung auszuzahlen und den Rest des Geldes für die unbekannten Erben zu hinterlegen, oder muss ich tatsächlich eine Pflegschaft einleiten und die Erben ermitteln? Grundbesitz ist angeblich nicht vorhanden.

  • Wenn die Betreute nur über das Konto mit 2000€ verfügte, ist die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen.

    Im übrigen halte ich die Einleitung einer Nachlasspflegschaft nicht für notwendig, wenn die Erben bereits zum großteil bekannt sind. Die Bank anweisen kannst du auch nicht.
    Würde in einem Nachlassverfahren die Erben ermitteln. Ob Erbschein oder nicht soll dann mal schön die Bank entscheinden.

    Hier im Süden hätten wir das Problem ja nicht, da wir eh bei einem die Beerdigungskosten übersteigenden Nachlass eine Erbenermittlungspflicht haben.

  • Oh je, jetzt bin ich ganz durcheinander:gruebel: .

    Weshalb denn aus der Staatskasse zahlen? Die Betreute ist doch tot und hat damit kein Schutzvermögen mehr, oder?

    Geht der Schutz auf den Nachlass über:eek: ? Falls ja, kannst Du mir bitte eine Fundstelle geben? Dankeschön.

  • Der Erbenschonbetrag beträgt 2.070 € im Westteil und etwas unter 2000 € im Ostteil dieses Landes.
    Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich somit gegen die Staatskasse.

  • Der Erbenschonbetrag beträgt 2.070 € im Westteil und etwas unter 2000 € im Ostteil dieses Landes.
    Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich somit gegen die Staatskasse.



    Bitte gebt doch an, wo ich das nachlesen kann. Denn dann hätte sich mein Verfahren erledigt, da der Betreuer dann auf keinen Fall ein Antragsrecht hat. Nur muss ich den Betreuer dann auch darauf verweisen können und es könnte auch für andere Fälle wichtig sein. Danke schon mal im Voraus.

  • sorry - kann dir leider nicht sagen wo das steht,

    Entscheidend ist der Stand des Kontos zum Todestag! Was war denn da so auf dem Konto? - Deine Angabe war glaub ich nach Abzug der Beerdigungskosten?
    Vergütung aus dem Vermögen gibt es nur, wenn diese Vollständig ohne Unterschreitung der Vermögensfreigrenze aus dem Vermögen der Betroffenen bezahlt werden kann

  • Nach § 102 Abs.3 Nr.1 SGB XII beläuft sich der Erbenfreibetrag auf das Dreifache des Grundbestrages des § 85 Abs.1 SGB XII, der seinerseits das Doppelte des Eckregelsatzes beträgt (also insgesamt 6-facher Eckregelsatz). Der Eckregelsatz in den alten Bundeländern beträgt 345 € und in den neuen Bundeländern 331 €. Daraus ergeben sich Freibeträge in Höhe von 2.070 € (345 x 6) für die alten Bundesländer und in Höhe von 1.986 € (331 x 6) für die neuen Bundesländer. Der Freibetrag wird auch beim Vorhandensein von mehreren Erben nur einmal gewährt.

    Außerdem gibt es noch den besonderen Erbenfreibetrag des § 102 Abs.3 Nr.2 SGB XII in Höhe von 15.340 €, wenn ein Erbe den Verstorbenen gepflegt hat, mit dem Betreuten bis zu dessen Ableben verheiratet oder verwandt war und mit ihm nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

    Alles nachzulesen bei Deinert/Lütgens RdNrn.1237 ff.

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