Erstreckung von Ratenwegfall auf I. Instanz-weitere Vergütung-Einmalbetrag

  • Guten Morgen,

    habe ein bisschen einen blöden fall, hoff ihr könnt mir helfen:

    und zwar wurde im verf. 1. Instanz eine Rate in Höhe von 200 € festgesetzt.

    Für die Berufungsinstanz wurde vom OLG ein Ratenwegfall zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

    Habe vor kurzem bei der Rate 1. Instanz bemerkt, dass die Schlusskostenrechnung dort nicht die weitere Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts enthielt.

    Daraufhin habe ich diese weitere Vergütung noch mit festgesetzt.

    Da die Schlusskostenrechnung ja bereits erstellt war, musste ich einen Einmalbetrag über die Höhe der weiteren Vergütung anordnen.

    Jetzt hat der Anwalt der PKH-Partei eingewandt, dass vom OLG ja ein Ratenwegfall angeordnet wurde und dieser auf die 1. Instanz erstreckt werden soll.

    Eine Erstreckung ist ja soweit grundsätzlich möglich.

    Jedoch frage ich mich, ob ich den Einmalbetrag dann anordnen darf.

    Zwar wäre die weitere Vergütung schon mit Schlusskostenrechnung und damit vor dem Zeitpunkt der Anordnung des Ratenwegfalls durch das OLG fällig gewesen, wurde jedoch tatsächlich mit Einmalbetrag erst nach dem ZP. des Ratenwegfalls angeordnet.

    Hoffe ihr versteht, was ich meine ;)

    würde mich über eine antwort freuen, danke

  • Meines Erachtens gilt der angeordnete Ratenwegfall erst ab dem vom OLG festgelegten Zeitpunkt - alle Raten, die vorher fällig geworden sind, kannst du also einziehen. Wenn dadurch die weitere Vergütung gedeckt ist, gut, wenn nicht, geht´s halt nicht.

    Oder übersehe ich hier zum frühen Morgen das eigentliche Problem? :gruebel:

  • und du meinst dann, dass es kein problem ist die weitere Vergütung als Einmalbetrag erst jetz einzufordern, obwohl davor der Ratenwegfall gilt ?

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