• Gerichtliches Verfahren endigt mit Vergleich. Kosten tragen Kläger zu 2/3, Beklagter zu 1/3.

    Seitens des Beklagten ist PKH mit Raten (45 Euro/Monat) angeordnet.

    Gerichtskosten: 73 Euro, vorgeleistet vom Kläger.

    Kosten des PKH-Anwalts: 563,18 €

    Weiteres Vorgehen???? (:confused: )

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Als Nächstes: Wahlanwaltskosten beider Seiten (Ausgleichungsanträge) erfordern, dann normale Ausgleichung durchführen, anschließend den Übergang auf die LK feststellen, da die PKH-Partei die kleine Quote zu tragen hat.

  • Zu beachten ist auch, dass die beklagte PKH-Partei hier ausnahmsweise auch für die Gerichtskosten zu 1/3 aufkommen muss, da diese Verpflichtung durch Vergleich quasi freiwillig übernommen wurde, was nicht zu lasten der Landeskasse gehen kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eines WAS?!?

    Was soll denn das sein?? Gibbet hier nisch, meine ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ...und je nach dem bekommt es hinterher der Geschäftsstellenbeamte zur Erstellung eines E 7-Belegs.


    Das wäre fein. Leider ist es ein Konjunktiv (Irrealis mit optativem Einschlag). Zivilsachen mache ich nur vorübergehend. Kosten und PKH sind bei uns vollständig beim gehobenen Dienst/Rechtspfleger. Erspart mir bitte einen Kommentar dazu, ich hab' keine Lust, meine Energie wegen eines Vierteljahres in diese Debatte zu stecken.

    PS: :dankescho

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ulf:

    Ein E7-Erfassungsbeleg ist eine Mitteilung an die Landesoberkasse (LOK ) in Baden-Württemberg, die Einziehung der Raten bei der PKH-Partei einzuleiten.
    Es handelt sich um ein Dokument der LOK , welches die Justiz in Ba-Wü ( derzeit noch in Papierform ) verwendet.

  • Falls der Streitwert unter 3.000 € liegt, wirst Du eventuell keine Kostenausgleichungsanträge bekommen, da der obsiegende Anwalt des Beklagten seine Gebühren ja schon komplett aus der LK erhalten. Dann müßtest Du den Übergangsanspruch notfalls fiktiv selbst errechnen. Ich würde aber trotzdem erst zur Einreichung der Anträge nach § 106 ZPO auffordern. Es könnten ja auch bei einem geringeren Streitwert Terminswahrnehmungskosten oder Kopiekosten zusätzlich angemeldet werden.

    Ach so, und Raten mußt Du m.E. noch bis zur Höhe der PKH-Anwaltskosten und der anteiligen Gerichtskosten des Beklagten (abzüglich Übergangsanspruch gegen Kläger) anfordern, denn der LK schuldet der Beklagte diese Kosten ja trotz teilweisem Obsiegen.
    Oder (@alle) liege ich hiermit falsch :gruebel: ? Raten-PKH ist plöd!

    Life is short... eat dessert first!

  • @VIP: Eines WAS?!?

    Was soll denn das sein?? Gibbet hier nisch, meine ich.

    Ulf:

    Ein E7-Erfassungsbeleg ist eine Mitteilung an die Landesoberkasse (LOK ) in Baden-Württemberg, die Einziehung der Raten bei der PKH-Partei einzuleiten.
    Es handelt sich um ein Dokument der LOK , welches die Justiz in Ba-Wü ( derzeit noch in Papierform ) verwendet.

    Ganz toll erklärt! Hätte ICH nicht besser beschreiben können! ;) Danke!

  • Hallo,

    Gerichtskosten könnten in diesem Fall verrechnet werden und der Kläger hätte einen Ausgleichsanspruch gg. den Beklagten.

    Daher dürften nur die RA-Kosten wieder eingezogen werden.

    LG Schnudelmama

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Ein E7-Erfassungsbeleg ist eine Mitteilung an die Landesoberkasse (LOK ) in Baden-Württemberg, die Einziehung der Raten bei der PKH-Partei einzuleiten.


    Ahh so! Okay.
    Hier werden die PKH-Raten formlos angefordert und die RZ von den Serviceeinheiten per Frist überwacht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Falls die PKH-Raten schon eingeleitet sind und gezahlt werden (was ja meist der Fall ist), muss der Endbetrag geprüft und korrigiert werden. - Macht bei uns der Rpfl. Duch den Übergang (Zahlung des Klägers an die Staatskasse) verringert sich ja die Schuld des Beklagten.

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