in NRW ist die kommunale Vollstreckung hoheitlich. Die Gläubigerbehörde sendet ihr Ersuchen an die Wohnsitzbehörde. In Bayern sind es wohl die Regierungen.
Ich musste kurz nachschauen, was damit gemeint ist. Nach § 1 Abs. 2 VwVG NRW kann die Vollstreckung bestimmter privatrechtlicher Forderungen nach dem VwVG NRW durch Rechtsverordnung für zulässig erklärt werden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. o) VO VwVG NRW gehören dazu u.a. übergegangene Forderungen nach dem UVG.
Bei den Unterhaltsschulden entstehen keine Kosten bei der Hemmung der Verjährung. Eine Niederschlagung ist dagegen mit erheblichem Aufwand verbunden.
Was ist damit gemeint?