Ausschlagung Erbschaft

  • Wie wird denn gewährleistet, dass nicht die Erziehungsberechtigten die Post mit der Anhörung öffnen und damit die Anhörung vereiteln?

    Die Frage stellt sich doch bei allen schriftlichen Anhörungen, sogar bei Zustellungen von Beschlüssen (RM), wenn noch andere Personen im Haushalt leben. Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass sich ans Postgeheimnis gehaten wird.
    Außerdem sehe ich nicht, was das Kind (schriftlich oder persönlich) überhaupt dazu beitragen soll. Trotzdem höre ich natürlich an. Aber, ob Überschuldung vorliegt wird von hier geprüft. Dem Kind wird wohl Recht sein, keine Schulden zu erben.

    Ich bin der Meinung, dass die Eltern dafür sorgen müssen, dass das Kind zur Anhörung erscheint. Insofern haben sie ja die elterliche Sorge. Wäre es dann nicht konsequent zu sagen: Erscheint es nicht, geht der Antrag nicht durch.

    Und das Kind mit einem verschuldeten Erbe dafür strafen?

  • Ich bin der Meinung, dass die Eltern dafür sorgen müssen, dass das Kind zur Anhörung erscheint. Insofern haben sie ja die elterliche Sorge. Wäre es dann nicht konsequent zu sagen: Erscheint es nicht, geht der Antrag nicht durch.

    Und das Kind mit einem verschuldeten Erbe dafür strafen?

    Eben, zumal der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (§ 26 FamFG).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Mag jemand etwas dazu schreiben?

    Kurz nur so viel :
    Als ich noch Famileinsaschen an der Backe hatte , habe ich in solchen Fällen das Kind ( älter als 14 ) schriftlich - mit kurzer Frist - angehört.
    Ist ja in Verfahren der Vermögenssorge generell möglich.

    Wird grundsätzlich auch bei uns praktiziert, aber manchmal kommt eben keine Antwort...

  • Wie wird denn gewährleistet, dass nicht die Erziehungsberechtigten die Post mit der Anhörung öffnen und damit die Anhörung vereiteln?

    Die Frage stellt sich doch bei allen schriftlichen Anhörungen, sogar bei Zustellungen von Beschlüssen (RM), wenn noch andere Personen im Haushalt leben. Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass sich ans Postgeheimnis gehaten wird.
    Außerdem sehe ich nicht, was das Kind (schriftlich oder persönlich) überhaupt dazu beitragen soll. Trotzdem höre ich natürlich an. ....


    Setzt du einen Termin an oder schriftlich?

  • In Hinblick auf § 34 Abs. 3 FamFG sehe ich da keine Probleme zu entscheiden.


    Also setzt du für jede Erbausschlagung einen Anhörungstermin an, wenn das Kind > 14 Jahre? :gruebel:


    Ja, so handhabe ich das. Mir ist schon klar, dass der §159 Abs. 1 Satz 2 FamFG das nicht zwingend vorschreibt, aber ich denke, das Kind hat das Recht von mir persönlich informiert und befragt zu werden

  • Ich mache das auch in 99,99% der Fälle mit persönlicher Anhörung, erstens weil die schriftliche (Nicht-)Antwort von sonstwem kommen kann, zweitens nur bei einer persönlichen Anhörung mein Bauchgefühl sagen kann, ob ich jetzt ein komisches Gefühl haben muss, drittens weil Frage-Antwort-Termin schriftlich ohnehin nur bedingt funktionieren und viertens gleich das gerichtliche Verfahren mit Kind und Eltern geklärt werden kann.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich mache das auch in 99,99% der Fälle mit persönlicher Anhörung, erstens weil die schriftliche (Nicht-)Antwort von sonstwem kommen kann, zweitens nur bei einer persönlichen Anhörung mein Bauchgefühl sagen kann, ob ich jetzt ein komisches Gefühl haben muss, ....


    Wann hast du denn bei beantragten fG für Erbausschlagungen ein "komisches Gefühl"? :gruebel: Man hört doch den Jugendlichen erst an, wenn die Überschuldung durch Recherchen des FamG geklärt ist, oder? :gruebel:

    (Was den gesetzlichen Vertreter betrifft, bringt eine Anhörung/ein Anschreiben häufig ohnehin nicht viel, weil Kenntnisse zum Nachlass meist nicht vorhanden sind. Das wird meist schon gegenüber dem NLG bekundet und steht dann im Protokoll.)

  • In Hinblick auf § 34 Abs. 3 FamFG sehe ich da keine Probleme zu entscheiden.


    Also setzt du für jede Erbausschlagung einen Anhörungstermin an, wenn das Kind > 14 Jahre? :gruebel:


    Ja, so handhabe ich das. Mir ist schon klar, dass der §159 Abs. 1 Satz 2 FamFG das nicht zwingend vorschreibt, aber ich denke, das Kind hat das Recht von mir persönlich informiert und befragt zu werden

    O.K., die Anhörungen für Erbausschlagungen erfolgen am hiesigen Gericht im Regelfall nicht in einem Termin, sondern schriftlich.

    Deshalb aus Interesse, was ergibt sich häufig bei deinen persönlichen Anhörungen? :gruebel: Grundsätzlich wird der Jugendliche doch sagen, dass er Schulden des Erblassers natürlich nicht übernehmen möchte. Bei entfernteren Verwandten kennt der Jugendliche diese vermutlich häufig nicht einmal.


  • Zunächst einmal ergibt sich in der Regel, dass der/ die Jugendliche erfährt, was genau es eigentlich bedeutet, wenn man eine Erbschaft ausschlägt bzw. warum das notwendig sein kann. Darunter können die sich meistens nichts vorstellen und die Eltern sind da selten eine Hilfe.
    Ich sehe das immer so: es bedarf immer einer Gesamtschau des RG um die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen. Natürlich überwiegt hier i.d.R. das wirtschaftliche Interesse. Ich habe es in einem Fall aber auch schon einmal erlebt, dass ein unter Vormundschaft stehender Jugendlicher (kurz vor der Volljährigkeit) erklärt hat, er wolle für die Schulden seines verstorbenen Vaters einstehen.

  • Deshalb aus Interesse, was ergibt sich häufig bei deinen persönlichen Anhörungen? :gruebel: Grundsätzlich wird der Jugendliche doch sagen, dass er Schulden des Erblassers natürlich nicht übernehmen möchte.

    Gerade bei nahen Angehörigen kann der Nachlass neben den Schulden aber auch aus Gegenständen bestehen, die dem Jugendlichen aus ideellen Gründen wichtig sind und für die er auch die Übernahme von Schulden in Kauf nehmen würde. Sicher wird der Fall nicht gerade häufig sein, aber für denkbar (und auch nicht fern der Realität) halte ich ihn.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich hänge mich auch nochmal dran.

    Mutter hat für Sohn ausgeschlagen (Vater, also Exmann, ist verstorben), Erblasser ist der Opa.

    In die Ausschlagungsurkunde wurde aufgenommen "über die Zusammensetzung des Nachlasses ist mir nichts bekannt."

    Die Anfragen bei Vollstreckungsgericht, Betreuungsgericht und Grundbuchamt wurden getätigt und sind ohne Ergebnis geblieben.

    Die Mutter wurde angeschrieben und erinnert, sie möge sich hinsichtlich der Überschuldung äußern, auf beide Briefe erfolgte keine Reaktion.

    --> Erteilt ihr die Genehmigung oder weist Ihr den Antrag zurück?
    --> Wie verfahrt ihr, wenn sich aus der zugezogenen Nachlassakte lediglich weitere Ausschlagungen ergeben?

    LG

  • Wenn keine Überschuldung aus Sicht des FamG feststeht, kann man die Genehmigung nicht erteilen.

    Unabhängig davon scheinen mir die durch dich in die Wege geleiteten Ermittlungen etwas dünn.

    Mal sollte auch bei nahen Verwandten nachfragen. Vielleicht können diese konkreter erläutern, weshalb sie selbst ausgeschlagen haben (also aus welchen Gründen Überschuldung vorliegen soll).

    Mit der Anfrage beim Vollstreckungsgericht muss man ggf. auch "vorsichtig" sein. Wenn ein zentrales VG existiert, kann es sein, dass man auf diesem Weg lediglich erfährt, ob z. B. Pfübse beantragt wurden. Möglicherweise wurde jedoch der zuständige GVZ mit Vollstreckungsaufträgen beschäftigt.

  • Hallo Biscotto,

    die Auswahl der anzuschreibenden Stellen ist zu erweitern:
    Die Vollstreckungsstelle der Kommune.
    Das Finanzamt

    Die Kommune hat sehr viel mehr Infos das der Gerichtsvollzieher.
    Das Finanzamt ist als neuer Gläubiger von Belang, seitdem von Rentnern Einkommenssteuern erhoben werden.

  • Hallo Biscotto,

    die Auswahl der anzuschreibenden Stellen ist zu erweitern:
    Die Vollstreckungsstelle der Kommune.
    Das Finanzamt

    Die Kommune hat sehr viel mehr Infos das der Gerichtsvollzieher.
    Das Finanzamt ist als neuer Gläubiger von Belang, seitdem von Rentnern Einkommenssteuern erhoben werden.


    Was soll die Nachfrage bei der "Vollstreckungsstelle der Kommune" ergeben? Welche Verbindlichkeiten des Erblassers könnten denn dort bestehen, wenn er z. B. nicht gerade zu schnell gefahren ist oder Grundsteuer schuldet? :gruebel: Bei der Einsicht in Nachlassakten habe ich noch keine Anfrage der Kommune nach Erben gesehen, weil der Erblasser der Kommune etwas schuldete. Die Kommune müsste ja noch vor anderen Gläubigern mitbekommen, dass ein Schuldner verstorben ist.
    Und ob die Kommune ihre Erkenntnisse weiterreicht bzw. weiterreichen darf, ist auch noch die Frage.

    Sofern die Renten hoch genug sind, gehen dort Einkommenssteuern automatisch ab. Wenn beim Erblasser eine Überschuldung in Betracht kommt, ist die Rente meist nicht sehr hoch, ggf. sogar nicht zu versteuern. Ob eine Anfrage beim Finanzamt da so hilfreiche Erkenntnisse liefert? Mal vom Steuergeheimnis abgesehen, auf das sich gern berufen wird.

  • Unsere Stadtkasse vollstreckt in erster Linie Unterhaltsansprüche, die auf diverse Träger übergegangen sind, auch die von überörtlichen Trägern auf Landesebene. Die Stadtkasse braucht bei Euch auch nicht anfragen, weil sie - zumindest in NRW - leichten Zugang zum Schuldnerverzeichnis hat.

    Beim KFZ wird das Aufkommen inzwischen ruhiger, weil die Zulassungsschalter erfahren (können), wer KFZ-Schulden hat.

    Die automatische Abführung der Einkommenssteuer ist ein beliebtes Gerücht, aber keine wirksame Entschuldigung. "Ich dachte, die ziehen das direkt ab, so wie den Krankenkassenbeitrag."

    Die Rententräger melden zwar die Bezugshöhe, aber die Zusammenführung gelingt erst dann, wenn Opa seine erste Steuererklärung gemacht hat. Das kann ein paar Jahre dauern, verjährt aber nicht so schnell. in den letzten Jahres habe ich nur eine Annahme angefochten. Da waren über drei Jahre ein paar Hundert Euro zusammengekommen, nachdem ich als Vormund der Erbin die Steuererklärungen abgegeben hatte. Euros, von denen das Finanzamt keinen Cent abrückte.
    Nach der ersten Steuererklärung bekommt der Rentner Bescheide über die Vorauszahlungen. Vorauszahlungen und Steuerschulden werden nicht übers Amtsgericht vollstreckt.

    Soweit ich weiß, geht das an den Zoll. Dort anzufragen bringt aber nichts, da die wohl kein zentrales Register führen.
    Der Zoll pfändet Schulden bei Bundesbehörden, z.B. Agentur für Arbeit.

    Vollstreckt wird auf der Basis von zugestellten Bescheiden.

    Ach so: Die gebührenfreie Auskunft bei berechtigtem Interesse ist selbstverständlich. Lediglich die Herausgabe der "Titel" klappt ähnlich schlecht wie bei anderen Gläubigern auch.

  • Wenn keine Überschuldung aus Sicht des FamG feststeht, kann man die Genehmigung nicht erteilen.

    Kann man auch anders sehen: Wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Vermögen da ist. Und wenn dann alle nahen Verwandten ausgeschlagen haben, geht auch unser OLG davon aus, dass die Ausschlagung in solchen Fällen eher den Interessen des Kindes entspricht. Wer eine niedrige Rente bekam (oder gar Harz4) und auch noch Miete zahlen muss, hat in der Regel nichts, es reicht gerade so Monat für Monat. Ich sehe unter diesen Umständen keinen Grund, die Genehmigung nicht zu erteilen, weil keine Überschuldung vorliegt. Und wie gesagt: Unser OLG macht es auch nicht an einer nachgewiesenen Überschuldung fest, das ist nur ein Merkmal von mehreren. Vielmehr ist die Ausschlagung aller naher Verwandten ein deutliches Indiz, dass man einem zu erbenden Vermögen nicht zu rechnen ist.

  • Unsere Stadtkasse vollstreckt in erster Linie Unterhaltsansprüche, die auf diverse Träger übergegangen sind, auch die von überörtlichen Trägern auf Landesebene. Die Stadtkasse braucht bei Euch auch nicht anfragen, weil sie - zumindest in NRW - leichten Zugang zum Schuldnerverzeichnis hat.

    ....


    Zunächst danke für deine Erläuterungen.

    Ja, wegen Kindesunterhalt könnte man theoretisch anfragen. Ist allerdings die Frage wo, also bei welchen Behörden. Dazu müsste man alle Anschriften der betreffenden Kinder zu Zeiten von deren Minderjährigkeit wissen, um da zu erfahren ob Unterhaltsvorschuss bezogen wurde. Diese hat man jedoch nicht und bekommt sie - je nachdem wie lange diese schon volljährig sind - auch nicht mehr heraus.

    Und die meisten Erblasser sind dann doch schon etwas älter, so dass entsprechende Unterhaltsschulden weniger wahrscheinlich sind.

  • Hallo Frog,

    in NRW ist die kommunale Vollstreckung hoheitlich. Die Gläubigerbehörde sendet ihr Ersuchen an die Wohnsitzbehörde. In Bayern sind es wohl die Regierungen.

    Bei den Unterhaltsschulden entstehen keine Kosten bei der Hemmung der Verjährung. Eine Niederschlagung ist dagegen mit erheblichem Aufwand verbunden. Hinzu kommen alterstypisch die Schulden beim Sozialamt für die Heimunterbringung des Gatten/Partners.

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