Ausschlagung Erbschaft

  • Hallo,
    habe vom Notariat die Ausschlagung einer Erbschaft für ein Kind (drei Monate alt) bekommen, die familiengerichtlich genehmigt werden soll. Die Mutter des Kindes hat das alleinige Sorgerecht. Gestorben ist der Opa des Kindes väterlicherseits. Der Vater, der nicht sorgeberechtigt ist, hat ausgeschlagen. Nun fällt sein Erbteil dem Kind zu.

    Zum Vermögen des Verstorbenen sind keinerlei Hinweise vorhanden. Auch nicht, warum der Vater des Kindes ausgeschlagen hat.

    Das Notariat bittet um umgehende Genehmigung, da die Ausschlagungsfrist beinahe vorbei ist.

    Nun muss ich doch erst mal die Mutter, als Vertretrin des Kindes, hören, oder? Zwar hat sie die Ausschlagung für das Kind vorgenommen, aber ich habe ja sonst überhaupt keine Info. Die Anhörung ist wohl auch schriftlich möglich.

    Die Ausschlagungsfrist ist doch gehemmt.

    Einen Ergänzungspfleger brauche ich wohl nicht bestellen, da die Mutter ja nicht Erbe war und somit keine Interessenskonflikte auftreten können, oder?

    Danke.

  • 1.) ist die Ausschlagungsfrist erst mal gehemmt.
    Das sollte auch das nachlassgericht wissen

    2.) brauchst Du einen Ergänzungspfleger , weil es nicht auf die Erbenstellung der Mutter ankommt , sondern weil sie um Genehmigung ersucht hat.

    Nach BVerfG kann jedoch über den gesetztl. Vertreter faires Verfahren für das Kind vor dem Rechtspfleger nicht vermittelt werden; außerdem haben wir ja das bekannte Problem des § 41 III FamFG.

  • Die Ausschlagungsfrist ist gehemmt. Daher kein Grund zur besonderen Eile im Verfahren.

    Nach h.M. dürfte ein Erg.Pfleger für das Genehmigungsverfahren (nicht für die Ausschlagungserklärung) zu bestellen sein. Ob die KM daneben selbst als Erbin beteiligt ist, spielt keine Rolle dabei.

    Die Beteiligten sind zu hören und der Nachlass muss ggf. von Amts wegen ermittelt werden, damit Du zu einer Entscheidung kommen kannst.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Kannst die Kindermutter schriftlich anhören, wenn sie natürlich vorbeikommen will, soll sie das. Im Übrigen kommt es auf das Alter des Kindes an. Ist dieses schon 14 Jahre alt, muss du die Genehmigung auch ihm persönlich bekannt machen. Anhörung gebietet sich in diesem Fall. Kinder höre ich immer persönlich an, weil sie keine Ahnung haben und man ihnen fast immer erst mal was zur Sache erklären muss.

    Dann holst du dir die Nachlassakte, um nach Anzeichen für Schulden zu suchen, fragst ggf. beim Vollstreckungsgericht des Wohnorts des Erblassers an, ob es Vollstreckungsverfahren oder eidesstattliche Versicherungen gab, und ggf. noch beim Grundbuchamt, ob Grundbesitz vorhanden war.

    Den Vater kann man auch nochmal etwas nerven, der muss doch noch besser was zum Zustand des Nachlasses wissen, wenn er schon selbst ausgeschlagen hat.

    Übrigens: In solchen Fällen habe ich den Vater sogar oft als Ergänzungspfleger für das Verfahren der familiengerichtlichen Genehmigung genommen, bietet sich irgendwie an. Und meist hatten die bei mir auch nichts dagegen.

    Und nochmal übrigens: Die Sache mit der Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers ist zumindest nicht 100%-ig eindeutig. Das sollten auch die Poster hier wissen. Es gibt da z.B. eine Entscheidung des Brandenburgischen OLG, nachdem eine solche Bestellung nur notwendig ist, wenn auf Grund eines Interessenkonflikts die Vertretungsmacht nach § 1796 BGB zu entziehen wäre. Ich habe das lange auch so praktiziert und sehe es innerlich auch heute noch so, auch wenn ich mich im Moment aus gewissen Erwägungen der Meinungsmehrheit beuge. Meinungsmehrheit bedeutet aber in dem Sinne nicht, dass die Mehrheit der Rechtspfleger da so tatsächlich macht. Wenn ich die Äußerungen in meinem Umfeld hernehme, bestellt auch heute ein großer Teil (? Mehrheit) einen Ergänzungspfleger nicht in einfachen Angelegenheiten der Erbausschlagung, weil sie die Ansicht vertreten, das Kind werde durch seine Eltern solange vertreten, bis man ihnen die Vertretungsmacht im Einzelfall nach § 1796 BGB entzieht oder weil sie kraft Gesetzes (§ 1795 BGB oder irgendeine Verfahrensvorschrift) von der Vertretung ausgeschlossen sind, was so aber nicht zuträfe.

    Ich will mich nicht zugunsten der einen oder anderen Ansicht äußern, aber man soll auch nicht so tun, als wäre das alles eine eindeutige Sache und als gäbe es keine anderen Ansichten.

  • Und nochmal übrigens: Die Sache mit der Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers ist zumindest nicht 100%-ig eindeutig. Das sollten auch die Poster hier wissen. Es gibt da z.B. eine Entscheidung des Brandenburgischen OLG, nachdem eine solche Bestellung nur notwendig ist, wenn auf Grund eines Interessenkonflikts die Vertretungsmacht nach § 1796 BGB zu entziehen wäre. Ich habe das lange auch so praktiziert und sehe es innerlich auch heute noch so, auch wenn ich mich im Moment aus gewissen Erwägungen der Meinungsmehrheit beuge. Meinungsmehrheit bedeutet aber in dem Sinne nicht, dass die Mehrheit der Rechtspfleger da so tatsächlich macht. Wenn ich die Äußerungen in meinem Umfeld hernehme, bestellt auch heute ein großer Teil (? Mehrheit) einen Ergänzungspfleger nicht in einfachen Angelegenheiten der Erbausschlagung, weil sie die Ansicht vertreten, das Kind werde durch seine Eltern solange vertreten, bis man ihnen die Vertretungsmacht im Einzelfall nach § 1796 BGB entzieht oder weil sie kraft Gesetzes (§ 1795 BGB oder irgendeine Verfahrensvorschrift) von der Vertretung ausgeschlossen sind, was so aber nicht zuträfe.



    :zustimm:, ich vertrete insoweit nämlich diese (Minder?)Meinung und bestelle einen Ergänzungspfleger nur im Ausnahmefall. Die anderen Kollegen hier handhaben das auch so.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wäre nicht schlecht, wenn du diese Entscheidung hier mal angibst/ verlinkst.

    Im Thread "Rechtsprechungshinweise" ist eine solche Entscheidung nämlich bislang nicht zu finden.

    Bislang sprechen sich wohl das KG und das OLG Köln pro Ergänzungspfleger aus, während das Brand. OLG eine solche Notwendigkeit nicht pauschal sieht. Die Entscheidung des OLG Oldenburg ist dazu nicht eindeutig, wenn man sie mal genauer liest.

  • Ich meinte eigentlich eine Entscheidung des OLG Hamm. Hatte Notalba so verstanden, dass es dort auch eine Entscheidung gibt; beim nochmaligen Lesen verstehe ich jetzt seinen Beitrag jedoch so, dass er nur sagen wollte, dass er zum Zuständigkeitsbereich des OLG Hamm gehört.

  • Immerhin hat das OLG Hamm in Nachlasssachen bereits entschieden, dass den unbekannten Erben im Genehmigungsverfahren bezüglich der vom Nachlasspfleger vorgenommenen genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss. Ich kann mir daher nicht vorstellen, dass es die gleichgelagerte Frage im familienrechtlichen Bereich anders beantworten würde, nur dass es dort natürlich um die Bestellung eines Ergänzungspflegers und nicht eines -im Gesetz nicht vorgesehenen- Verfahrenspflegers geht.

  • Ich meinte eigentlich eine Entscheidung des OLG Hamm. Hatte Notalba so verstanden, dass es dort auch eine Entscheidung gibt; beim nochmaligen Lesen verstehe ich jetzt seinen Beitrag jedoch so, dass er nur sagen wollte, dass er zum Zuständigkeitsbereich des OLG Hamm gehört.



    So ist es. ;):)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)


  • Dann holst du dir die Nachlassakte, um nach Anzeichen für Schulden zu suchen, fragst ggf. beim Vollstreckungsgericht des Wohnorts des Erblassers an, ob es Vollstreckungsverfahren oder eidesstattliche Versicherungen gab, und ggf. noch beim Grundbuchamt, ob Grundbesitz vorhanden war.



    Wenn ich über diese Kanäle nichts erfahre, was eine Überschuldung des Nachlasses zumindest wahrscheinlich werden lässt, muss der Antragsteller vortragen. Kommt da nichts oder nur in der Art (hab die Akte gerade auf dem Tisch) "ich bin von dem Heini seit Dezember 2008 geschieden und wir wollen von dem auch nichts mehr hören", gibts ne Zurückweisung.

    Ich werde einen Teufel tun und auf Zuruf eine Genehmigung erteilen, wenn nicht handfeste Anhaltspunkte für eine Überschuldung vorliegen.

  • Ich werde einen Teufel tun und auf Zuruf eine Genehmigung erteilen, wenn nicht handfeste Anhaltspunkte für eine Überschuldung vorliegen.



    Ich genausowenig (es sei denn, es würden ganz besondere Gründe vorgetragen, die eine Genehmigung ausnahmsweise rechtfertigten).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Kannst die Kindermutter schriftlich anhören, wenn sie natürlich vorbeikommen will, soll sie das. Im Übrigen kommt es auf das Alter des Kindes an. Ist dieses schon 14 Jahre alt, muss du die Genehmigung auch ihm persönlich bekannt machen. Anhörung gebietet sich in diesem Fall. Kinder höre ich immer persönlich an, weil sie keine Ahnung haben und man ihnen fast immer erst mal was zur Sache erklären muss.

    ...


    Mich würden mal eure Handhabung interessieren für den Fall, dass bei beantragter Genehmigung der Erbausschlagung das Kind (älter 14) nicht zur Anhörung erscheint.

    Genehmigt ihr dann ohne Anhörung, wenn die Überschuldung eindeutig feststeht?

  • Wie wird denn gewährleistet, dass nicht die Erziehungsberechtigten die Post mit der Anhörung öffnen und damit die Anhörung vereiteln?

    Ich bin der Meinung, dass die Eltern dafür sorgen müssen, dass das Kind zur Anhörung erscheint. Insofern haben sie ja die elterliche Sorge. Wäre es dann nicht konsequent zu sagen: Erscheint es nicht, geht der Antrag nicht durch.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

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