Übergang nach § 59 RVG - Alt. 1 und Alt. 2

  • Ihr müsst mir mal bitte helfen, ich seh grad nicht mehr durch.:gruebel:

    Problem 1:
    Wie ist das mit dem Übergang nach § 59 RVG bei Kostenquotelungen, z.B. Kl. (PKH m R) 20% und Bkl. 80%
    Geht dann ein Anspruch gegen den Beklagten (Alt.2) und ein Teil des Anspruchs gegen den Kläger (Alt. 1) auf die Staatskasse über ?
    Kann die Staatskasse den Betrag, der an den Anwalt ausgezahlt wurde, zum Teil vom Beklagten und zum Teil vom Kläger durch Ratenzahlung wiederholen?

    Problem 2:
    Kann ich in der zweiten Instanz (vor Aktenrücksendung an die erste Instanz) überhaupt schon gem. dem Fall oben die Ratenzahlung einstellen, wenn noch kein Ausgleich erfolgt ist?

  • Also, du machst eine ganz normale Ausgleichung.

    Dann nimmst du die weitere Vergütung des Kl-Vertr. und ziehst diese vom Erstattungsbetrag des Beklagten ab. Was dann noch übrig bleibt, ist der Übergang. Bleibt hier nichts übrig, gibt es keinen Übergang.

    Die weitere Vergütung kannst du gemäß § 104 ZPO oder gemäß § 126 ZPO im Namen des Rechtsanwaltes festsetzen. Wenn man es ganz genau nimmt, dürfte die Festsetzung nur nach § 126 ZPO erfolgen, da dem Rechtsanwalt ein Rückgriff auf die PKH-Partei verwehrt ist.

    Zur Frage 2 ein kleiner Praxistipp:

    Warte bis du eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung hast und gleiche erst dann aus. Denn theoretisch kann die Berufungsinstanz die Entscheidung der ersten Instanz vollständig kippen. Dann hast du einmal umsonst gearbeitet, musst evtl. Raten wieder anfordern und dem Beklagten den vermeintlichen Übergang zurück erstatten. Die PKH-Partei kann weiter Raten zahlen (max. 48!) denn sie erleidet dadurch keine Nachteile. Denn alles was nicht verbraucht wurde, wird zurück erstattet.

    Edit: hinsichtlich des Betrages der nicht übergegangen ist, prüfst du nach dem Ablauf einer angemessenen Frist, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der PKH-Partei verbessert haben und diese nunmehr in der Lage ist Raten zu zahlen. Eine Abänderung der Ratenzahlungsbestimmung zum Nachteil der PKH-Partei ist vier Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung ausgeschlossen.

  • Siehe auch dieser Thread, der zeigt, dass man sich da vergaloppieren kann.

    Ich sag's noch mal wie doppelte Halbtagskraft, nur mit anderen Worten:

    Du machst erst mal den ganz normalen Kostenausgleich gem. § 106 ZPO, also mit den Beträgen der Wahlanwaltsvergütung, als gäbe es gar keine PKH.

    Dann ergibt sich EIN Erstattungsanspruch (bei Dir: Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten).

    Dieser Betrag ist jetzt Deine weitere Berechnungsgrundlage.

    Du rechnest den Erstattungsanspruch des Klägers zusammen mit der PKH-Vergütung, die der KlVertr aus der Staatskasse erhalten hat.

    Von dieser Summe ziehst Du ab, wieviel der Klägervertreter insgesamt tatsächlich verdient hat (also Wahlanwaltsvergütung plus eventuell sonstige Kosten, die nicht von der PKH-Bewilligung umfasst sind).

    Wenn sich ein negativer Betrag oder Null ergibt, hast Du keinen Übergang auf die Staatskasse.

    Nur wenn ein positiver Betrag rauskommt, dann ist das der Übergang auf die Staatskasse gem. § 59 RVG.

    Grund: Der Rechtsanwalt darf ja nicht mehr erhalten, als er verdient hat. Die PKH-Vergütung hat er schon bekommen. Und wenn man dann den Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite dazuzählt, dann darf nicht mehr rauskommen, als der Anwalt tatsächlich verdient hat.

    Ich hoffe, ich habe das verständlich ausgedrückt.

    Da die Klägerseite 20 % der Kosten zu tragen hat und Du vor Kostenausgleich nicht weißt, wieviel das ist, würde ich die Ratenzahlung eher nicht einstellen (in der Hoffnung, dass sich die zweite Instanz nicht ewig lang hinzieht). Wenn die Beklagtenseite nach dem erstinstanzlichen Urteil 100 % der Kosten zu tragen hätte, würde ich die Ratenzahlung sofort einstweilen einstellen. Das könnte man dann abändern, wenn die Akte aus der zweiten Instanz zurück ist und das zweitinstanzliche Gericht die erstinstanzliche Kostenentscheidung gekippt hat.


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  • Ah, ok.
    Also ich setze erst die Ratenfrist und die erste Instanz müsste nach Ausgleichung feststellen und Raten einstellen.

  • Nochmal ganz kurz:
    Also was ich vom Beklagten als Staatskasse nicht bekomme, lasse ich mir weiterhin in Raten vom Kläger zahlen, da doch hier ein Teil des (ursprünglichen) Anspruchs des RA gegen seinen Mandanten auf die Staatskasse übergegangen ist, oder?!

    Die Staatskasse muss doch alle ausgezahlten Beträge wiederbekommen.
    Oder habe ich da irgendwo einen Denkfehler?

  • Bist Du jetzt eigentlich erste oder zweite Instanz? :confused:

    Und ja: Wenn man berechnet, wieviel der Kläger in Raten zu zahlen hat, geht man so vor:
    Ausbezahlte PKH-Vergütung + Anspruch auf weitere Vergütung gem. § 50 RVG + Gerichtskostenanteil minus Übergang auf die Staatskasse gem. § 59 RVG.

    Sofern der Anwalt überhaupt § 50 RVG geltend macht.


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